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Verfasst am: 22.04.08, 10:42 Titel: Wie Kosten als Verzugsschaden geltend machen?
Hallo
A hatte von einem Anwalt eine Strafanzeige wegen einer Nichtlieferung eines Artikels machen lassen.
Jetzt schreibt die Rechtsschutzversicherung von A, das sie diese Kosten nicht abdecken würde
Und der Anwalt schickt A gleich die Rechnung das A es zahlen soll!
A ist ziemlich angepisst, und weiss nur das er die Verfahrenskosten gegenüber dem Verfahrensgegner laut dem Anwalt geltend machen kann!
Verfasst am: 22.04.08, 10:53 Titel: Re: Wie Kosten als Verzugsschaden geltend machen?
Albas hat folgendes geschrieben::
A ist ziemlich angepisst,
Das ist ja widerlich.
Wenn man meint, man hat einen Anspruch schreibt man dem Gegner üblicherweise, "Ey Alter, weil du das und das gemacht hast, bekomme ich von dir so und so viel Euro. Die zahlst du mir bis dann und dann, ansonsten klage ich ." (naja, vielleicht schreibt man das doch nur sinngemäss!?).
Ich bezweifele aber, dass die Kosten der Strafanzeige einen Schaden darstellen, den A geltend machen kann.... _________________ Null Komma
***
nix
Dann fragt A sich warum sein Anwalt ihm schon mehrmals geschrieben hat, das die Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden können.
Außerdem wie soll A denn zu seinem zustehenden Artikel kommen, wenn der Verkäufer nicht reagiert, nach mehreren Wochen, Kontaktaufnahmen, Fristsetzungen etc pp, und erst nach einer Strafanzeige liefert.
Der Fall: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=141081&highlight=
Muss A also die Anwaltskosten in Relation mit dem Wert des Artikels setzen und dann abwägen ob es sich lohnt zu klagen? A macht ja in jedem Fall Verlust, und der Verkäufer der betrügerisch handelt hat das Geld.
A hat jetzt den Anwalt angeschrieben, fürchtet aber das die ANtwort mal wieder eine Woche dauert...(per Email).
Habt ihr für A vielleicht einen Schrieb für A mit dem Wortlaut an den Verkäufer für den Verzugsschaden?
Danke!
Edit:
http://www.inkassorecht-online.de/02-inkasso/verzugsschaden.html
Interessanter Link dazu findet A, und As Kosten sind ja Anwaltskosten, also scheint es zu stimmen.
Welchen Wortlaut wählt A jetzt aber, bzw welcher Inhalt muss unbedingt an den Schuldner ren?
WEnn der SChuldner die Kosten nicht zahlt muss wieder eine Anzeige angestrebt werden, oder? Das ist ja ein Teufelskreis!
Wenn der Schuldner im Verzug ist, zahlt der die Anwaltskosten für die Beitreibung der Forderung als Verzugsschaden. Damit ist aber die Geschäftsgebühr des Anwalts aus dem Wert der Sache gemeint, die der Anwalt dafür bekommt, dass er dem Gegner ein bitterböses Brieflein schreibt.
A hat aber eine Schadensminderungspflicht. Eine Strafanzeige ist kein - ich wiederhole kein - anerkanntes Mittel der zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung.
Es fällt daher nicht in den Verzugsschaden.
Man braucht leider keinen Anwalt, um der Polizei mitzuteilen: "Die S** hat mich beschi**en"
Anerkannte MIttel sind anwaltliche Mahnschreiben, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, alternativ Klageschrift, Zwangsvollstreckungsauftrag, Auftrag auf Abnahme einer eidesstatllichen Versicherung, Konten-, Gehalts und Nierenpfändung... aeh, bis auf das letzte...
Dafür gibt´s dann auch immer schön nen Anspruch gegen den Gegner.
Strafanzeige und damit die schönen Beträge aus der Abteilung Strafrecht gibt´s erst mal nicht. Sonst buche ich bei der nächsten Inkassosache über 50 € sämtliche Werbetafeln der Stadt und schreib drauf: "Herr Mueller, whft ...: Zahl, du S**". Wirkt bestimmt, aber die 56.000,- € Kosten sind dann auch nicht erstattungsfähig. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
toll, wenn das stimmt ist A (Schüler) am Boden zerstört.
Denn der Anwalt wusste die ganze Zeit das die Sache von seinem Rechtsschutz(die hat die Zahlung der Strafanzeigenkosten schon abgelehnt) oder dem Schuldner getragen werden sollte, aber trotzdem schlägt er eine Strafanzeige vor!
Ups. Nachtrag, habe gerade den Ursprungspost lesen.
Selbstverständlich muss der Gegner überhaupt im Verzug sein.
Zitat:
meldet eine Unstimmigkeit und versucht den Verkäufer zu kontaktieren, da dieser nicht liefert. Keinerlei Rekation vom Verkäufer.
Dann sucht der Käufer (hat Rechtschutz) einen Anwalt auf und lässt ein Schreiben mit Fristsetzung unter Androhung weiterer Schritte verfassen.
Wenn A dem Verkäufer nicht selbst eine Frist gesetzt hat, sondern erst durch den Anwalt, war der Verzug noch nicht begründet, als die Geschäftsgebühr des Anwalts entstanden ist. Somit gibts die zivilrechtlich begründeten Anwaltskosten auch nicht zurück.
Aber zumindest diese Kosten 39,- € zzgl Märchensteuer müsste eigentlich die RSV tragen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
toll, wenn das stimmt ist A (Schüler) am Boden zerstört.
Denn der Anwalt wusste die ganze Zeit das die Sache von seinem Rechtsschutz(die hat die Zahlung der Strafanzeigenkosten schon abgelehnt) oder dem Schuldner getragen werden sollte, aber trotzdem schlägt er eine Strafanzeige vor!
Tja, da ist es ja schön, dass der Instinkt des A diesen direkt ins Forum Anwaltshaftung geführt hat... warm, wärmer...... aber ohne weiteren Anwalt wirds da schwierig. Man sollte man den Sachverhalt telefonisch mit der Rechtschutzversicherung besprechen, die haben Juristen vor Ort.
Ich denke nämlich, der Streit mit dem letzten Anwalt könnte ein Rechtschutzfall sein. _________________ _______________________________________________
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danke Milo für die Infos.
Mal schauen was der Anwalt dazu sagt und die RV.
So, gerade hat A mit der RV gesprochen, die will davon natürlich nichts wissen und wenn es um eine Falschberatung eines Anwalts, also einem neuen Fall, geht müsste ich das schriftlich machen.
Bevor A sich da da aber noch weiter reinreitet wird A versuchem morgen erst nochmal den Anwalt telefonisch zu erreichen.
Also, ich sehe da zu viele Fragen, um irgendetwas zu dem Ausgangssachverhalt beitragen zu können. Letztlich wissen wir nicht, wann der Anwalt was von der RSV wusste und ob der Mandant nicht trotzdem den Auftrag zur Erstattung einer Strafanzeige erteilt hat.
Die Frage ist auch, um welche Kosten es geht. Wie Milo schreibt, trägt die Geschäftsgebühr der Anspruchsgegner oder (vermutlich) die RSV
Anders ist das hinsichtlich der Kosten für die Strafanzeige: Die zahlt grundsätzlich der Auftraggeber oder dessen RSV. Lehnt die RSV ab, hält sich der RA an seinen Mandanten.
Eine Falschberatung sehe ich trotzdem noch nicht: Der RA wusste, dass die RSV die Kosten der Strafanzeige nicht zahlt. Ich gehe mal davon aus, dass das dann auch der Mandant wusste. Wenn der Mandant dann aber trotzdem den RA beauftragt, kann er sich nicht auf eine fehlende Belehrung (sofern der RA die überhaupt erteilen müsste) berufen. _________________ Null Komma
***
nix
A hat gerade mit dem Anwalt gesprochen.
Der Anwalt schickt mir nun ein vorgefertigtes Schreiben, zur Zahlungsaufforderung der Kosten, welches A dann an dem Schuldiger schickt.
Wenn das keine Früchte trägt wovon A ausgehen kann, dann holt A ein Mahnschreiben und geht damit zum Amtsgericht, und versucht es darüber.
A hat nachgefragt ob die Strafanzeige wirklich als Verzug geltend gemacht werdne kann und probat ist, und der Anwalt hat das mehrmals bejaht, gerade da ja auch das Mahnschreiben eines vorherigen Anwalts nichts brachte.
Ich bin gespannt.
A hat nachgefragt ob die Strafanzeige wirklich als Verzug geltend gemacht werdne kann und probat ist, und der Anwalt hat das mehrmals bejaht, gerade da ja auch das Mahnschreiben eines vorherigen Anwalts nichts brachte.
Das halte ich aus den von Milo bereits genannten Gründen für falsch.
In vielen Fällen reagiert ein Schuldner - wenn überhaupt - erst auf eine Klage.... Aber gut, wenn ein Anwalt das Rät, haftet er natürlich auch für seinen Rat. _________________ Null Komma
***
nix
Sofern A die weiteren Gerichtskosten für das streitige Verfahren nicht einzahlt, wird die Sache nicht weiter verfolgt (es sei denn, der Gegner ist gehässig und zahlt die Gebühren ein, um die Gerichtsentscheidung beizuführen). _________________ _______________________________________________
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