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Verfasst am: 08.06.08, 20:58 Titel: Zulassung zum Altenpflegeexamen
Man nehme an jemand hat eine Ausbildung zur Altenpflegerin im Jahre 2005 begonnen und steht kurz vor dem Examen doch leider wurde dieser Jemand nicht zu diesem zugelassen, aufgrund von Fehlzeiten.
Dieser jemand wurde während der Ausbildung schwanger und bekam eine Tochter. Dies führte unter anderem (z. B.Krankheit)zu Fehlzeiten von 19 Wochen gesamt.
Nun habe ich mir das Gesetz herausgesucht und würde gern mal die Rechslage erläutert bekommen, werde daraus nicht wirklich schlau. Ich muß dazu sagen das dies ein Bundeseinheitliches Gesetz ist .
AltPflG § 8
1) Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet:
1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich
oder Ferien und
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Altenpflegeschülerin
oder dem Altenpflegeschüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von
zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen
je Ausbildungsjahr. Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen
Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen
nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet .
(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten
auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch
erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend
verlängert werden. Sie soll jedoch in der Regel einschließlich der Unterbrechungen den
Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten.
Verfasst am: 25.06.08, 13:13 Titel: Re: Zulassung zum Altenpflegeexamen
"Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen
Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen, bei verkürzten Ausbildungen
nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr angerechnet."
Ja, und bei dir sind es 19 Wochen. Macht fünf Wochen zuviel. Bleibt dir der Antrag auf besondere Härte und die Entscheidung, ob "zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird". Das kann ich allerdings nicht beurteilen, sondern nur die ausbildenden Lehrkräfte.
Habe nocheinmal den Antrag auf Härte gestellt und muss jetzt warten ob ich zugelassen werde... Der Durchschnitt des Endzeugniss liegt bei 1.4.... von den Dozentin das okay habe ich bekommen, nun liegt es in der Hand des Landesprüfungsamtes mich zuzulassen...
Bei Altenpflegeschülerinnen werden auch Unterbrechungen wegen
Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vierzehn Wochen ... angerechnet
Dieses 'auch' impliziert doch, dass MuSchu-Zeiten zusätzlich zu ggf. vorliegenden AU-Zeiten angerechnet werden.
Wie lange dauerte denn nun die Mutterschutzzeit genau und wie lange war sie aus anderen Gründen AU? AU-Zeiten während der Schwangerschaft (aber vor Beginn des Mutterschutzes) könnten jedoch evtl. auf diese 14 'auch'-Wochen angerechnet werden, aber nur, wenn der Grund für die AU eben die Schwangerschaft war.
By the way: Glückwunsch zum Töchterlein! _________________ MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
...So ich habe es auch verstanden, deshalb meine Fragestellung...ich habe auch lange gesucht in NRW ist es zum Beispiel so geregelt (14+12 Wochen)...deshalb der zwiespalt...
Aber jetzt auch nicht mehr so wichtig für mich... Heute wurde meinem Härtefallantrag stattgegeben das heißt das examen ist in greifbarer Nähe...
Schön für die Altenpflegeschülerin, schade für die Klärung der Rechtsfrage... _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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