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mein minderjähriges Kind hat sich auf [Name gelöscht. Biber] auf meinen Namen angemeldet
Jetzt habe ich eine Rechnung und Mahnung für 89€ erhalten.
Ich habe Ihnen des Sachverhalt schon geschildert, sie meinten nur sie könnten ihre Forderung nur zurücknehmen, wenn ich Anzeige wegen Datenmissbrauch erstatte, das werde ich natürlich nicht machen, ist ja mein Kind.
Im Internet liest man in zahlreichen Foren das deren Geschäftsgebahren unseriös sei, weil eine Gebühr erhoben wird, bevor überhaupt irgendeine Leistung erbracht wurde und Darstellung der Preise zu undurchsichtig sei, sprich man muss zulange danach suchen.
Wie soll ich mich da jetzt verhalten, mir ist klar, dass ich für mein Kind hafte, aber kann man deren Forderung aus einem anderen Grund angehen, oder zumindest ignorieren, ohne dass sie dann vor einem deutschen Gericht doch Recht bekommen? (Unternehmen sitzt in der Schweiz)
Ja es steht aber die Frage im Raum wie unersiös diese Firma wirklich ist, ich denke nämlich dass sie rein rechtlich auf der sicheren Seite sind, auch wenn die Methoden unseriös rüberkommen, sie weisen ja im Kleingedruckten schon auf gebührenerhebung hin bzw. weisen sie in der AGB draufhin und dass man sich über die Höhe der Gebühren zu informieren hat.
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Ihr FDR-Moderatorenteam
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ich denke nämlich dass sie rein rechtlich auf der sicheren Seite sind, auch wenn die Methoden unseriös rüberkommen, sie weisen ja im Kleingedruckten schon auf gebührenerhebung hin bzw. weisen sie in der AGB draufhin und dass man sich über die Höhe der Gebühren zu informieren hat.
Mit im Kleingedruckten versteckten Hinweisen über Gebühren ist man m.E. keinesfalls rechtlich auf der sicheren Seite. Das Unternehmen kann dafür sogar u.U. abgemahnt werden. Und wirksam sind solche Klauseln auch nicht bzw. nicht immer. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
(Das LG München hat gerade entschieden, dass Eltern für ihre Kinder haften, auch im Internet.)
Aber doch nur soweit sie ihre Aufsichtspflicht verletzen, oder? Und bei einem 16-jährigen Kind muss man nicht ständig dabei sein. Vielleicht steht das im Urteil konkreter? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Eine Newsmeldung über das Urteil des LG München findet man bei dem Verlag der hier nicht genannt werden darf. Genauer gesagt auf der Onlineseite der Zeitschrift c't.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.06.08, 09:40 Titel:
Oh nein, schon wieder so ein Blödsinn, der wahrscheinlich jetzt auf ewig in den Köpfen der Leute herumspuken wird.
Und nur, weil alle Medien in BLÖD-Zeitungs-Manier mal wieder eine "griffige" Headline brauchen.
Mindermeinung, nicht rechtskräftig, wieder mal das (nach LG Hamburg) berüchtigte LG München, alles nur eine Fußnote wert. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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