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ein Mandant verklagt seinen ehemaligen Anwalt auf Schadensersatz
wegen mangelnder, fehlerhafter Prozessführung und nicht Vorlage von
entscheidenden Beweismitteln in einer verlorenen Schadensersatzklage
gegen damaligen Prozessgegner „B“. ( Zivilprozess)
Folgendes sei gegeben:
Die Vorlage der Beweismittel hätte zum Obsiegen geführt und dem
damaligen Prozessgegner „B“ sogar der Lüge, mithin dem Prozessbetrug
überführt. Dies sei aus der Urteilsbegründung ersichtlich, sprich das Gericht
musste ohne diese Beweismittel zu dem gesprochenen Urteil gelangen.
Hinzu kämen weiter prozessuale Fehler, auf die es aber jetzt, die Fragen betreffend
nicht ankommen soll.
Kann der nun in Anspruch genommene Anwalt, respektive seine Haftpflichtversicherung,
den damaligen Prozessgegner wegen Prozessbetrug auf Ausgleich des Schadens, den der
ehemalige Mandant von ihm nun verlangt, verklagen?
Greift hier für den in Anspruch genommen Anwalt eine Verjährung dem
„B“ gegenüber?
Oder ist dieser Fehler, da er selbst die entsprechenden Beweismittel nicht einreichte ihm
allein zuzurechnen?
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.06.08, 09:36 Titel:
Kausalität ist so eine Sache.
Man könnte vielleicht auch argumentieren, hätte sich der Anwalt richtig verhalten, wäre der nun bei ihm eingetretene Schaden nie eingetreten, unabhängig davon, ob die Gegenseite gelogen hätte oder nicht. Dann wäre er alleine kausal für den entstandenen Schaden verantwortlich. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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