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Bewertung bei **** (Auktionshaus) löschen lassen?

 
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Diablo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 08:13    Titel: Bewertung bei **** (Auktionshaus) löschen lassen? Antworten mit Zitat

Hallo!

Leider ist es bei dem größten Auktionshaus ja seit kurzem nicht mehr möglich, Bewertungen im gegenseitigen Einvernehmen löschen zu lassen.

Wenn jetzt ein gewerblicher Verkäufer eine negative Bewertung erhalten hat, die aus Versehen abgegeben wurde (er meine eigentlich einen anderen Verkäufer und hat das auch in den Ergänzungskommentar geschrieben), was kann der Verkäufer tun, damit diese Bewertung gelöscht wird?

Das Auktionshaus gibt an, dass dies nur mit einem richterlichen Bescheid möglich ist.

Wie bekommt man diesen?

Könnte der Verkäufer den Käufer anzeigen (z.B. wegen Verleumdung?)?
Oder was müsste der Verkäufer unternehmen.

Wie würde es mit den Kosten aussehen?
Der Käufer hat ja zugegeben, dass er Schuld ist und es auch Versehen passiert ist.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 10:10    Titel: Re: Bewertung bei **** (Auktionshaus) löschen lassen? Antworten mit Zitat

Diablo hat folgendes geschrieben::
Könnte der Verkäufer den Käufer anzeigen (z.B. wegen Verleumdung?)?


Wenn es ein Versehen war, war es kein Vorsatz. Und "Fahrlässige Verleumdung" gibt es nicht. Ergo würde das genau gar nichts bringen.
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Diablo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Aber es kann doch nicht sein, dass der Verkäufer der Dumme ist, nur weil der Käufer aus Versehen etwas falsch gemacht hat.

Online-Auktionshaus besteht ja nun darauf einen richterlichen Bescheid vorzulegen. Andernfalls ist eine Löschung nicht möglich.

Es hat jede negative Bewertung Auswirkungen auf das Kaufverhalten von Käufern. Somit ist dem Käufer auch ein Schaden entstanden.

Was könnte der Verkäufer denn jetzt machen?
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, dass das Auktionshaus im Falle des Versehens die Bewertung auf Bitte des Verkäufers/Käufers löschen wird... - einfach mal nachfragen.

Grüße
KurzDa
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Diablo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Leider nicht.

Online-Auktionshaus argumentiert so, dass ja danach jeder behaupten könnte, es sei aus Versehen passiert. Dann hätte man ja gleich die Möglichkeit der gegenseitigen Rücknahme von Bewertungen bestehen lassen können.

Online-Auktionshaus besteht auf einen richterlichen Bescheid.
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ganascia528
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2005
Beiträge: 321

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht mal den Käufer bitten, sich an Online-Auktionshaus zu wenden....
Grüße
Claudia
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Diablo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist absolut keine Einigung mit Online-Auktionshaus zu erzielen.
Trotz das man Powerseller ist und einen "persönlichen" Kundenberater hat, besteht keine Möglichkeit einer Löschung der Bewertung.

Dies wäre nur bei Beleidigung und ähnlichen Fällen möglich.
Auch eine Mitteilung des Käufers bringt keinen Erfolg.

Es muss also definitiv ein richterlicher Bescheid her.

Wir kommt man diesen denn am besten?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe Diskutanten,
Die Wortsperre wurde nicht eingerichtet, um sie mithilfe von Sonderzeichen wieder auszuhebeln.
Ich bitte sie das zu beherzigen. Gerade von einem User mit mehr als 100 Beiträgen hätte ich eigentlich erwartet, daß die Forenregeln befolgt würden.

Danke!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Diablo hat folgendes geschrieben::
Es hat jede negative Bewertung Auswirkungen auf das Kaufverhalten von Käufern. Somit ist dem Käufer auch ein Schaden entstanden.


Wer als gewerblicher VK nicht begriffen hat, daß negatives Feedback (auch von dussligen Käufern) zum Tagesgeschäft gehört, hat seine Bestimmung ein wenig verfehlt.

Wenn ich sehe, mit welch geradezu religiösem Eifer manche VK einem 100%-Profil hinterher jagen und sich für jede negative oder neutrale Bewertung wochenlang Streß und Kosten machen... Mit den Augen rollen

Oder gehen (Wortsperre: Firmenname) und [Discounter, gelöscht by Nino63741] und Co nun pleite, weil sie so viel negative Presse hatten?
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Diablo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigung, aber wenn man sich etwas mit der Materie auskennen würde, dann gäbe es nicht solche Antworten.

Es geht dabei um sehr viel Geld, da man z.B. bei einer guten Bewertungsstatistik ca. 20-30% an Verkaufsgebühren erstattet bekommt.

Weiterhin werden die Angebote bei einer schlechten Bewertungsstatistik wesentlich schlechter plaziert, so dass ein gewerblicher Verkäufer gleich aufhören kann zu verkaufen.

Es geht also um Exixstenzen. Da verstehe ich solche Antworten wirklich nicht!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Kein Grund zu bollern, wenn Sie selbst die Regeln nicht so ganz verstehen:

1. Die reinen Bewertungen sind nur 30 Tage für die Sucheinstufung relevant: "Zusätzlich bewerten wir Verkäufer anhand der folgenden Kriterien (dabei berücksichtigen wir die vergangenen 30 Tage)"
Bis Sie eine unberechtigte Negative haben entfernen lassen, sind die längst um.

2. "Unabhängig von den hier beschriebenen Verkäuferstandards berücksichtigen wir bei allen Verkäufern auf Internetauktionshaus [Name geändert] die detaillierten Verkäuferbewertungen bei der Anzeige der Suchergebnisse: Verkäufer mit einem durchschnittlichen Wert von 3,9 oder schlechter in einem der Bereiche seiner detaillierten Verkäuferbewertungen wird in den Suchergebnissen ebenfalls weniger prominent dargestellt."
Welcher K welche detaillierte Bewertung abgegeben hat, erfährt der VK aber gar nicht, sodaß er schon mal gar keine Grundlage für ein "blindes" Vorgehen gegen einen einzelnen K hat, egal wie irrtümlich der seine Bewertung abgegeben haben mag.
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Diablo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich möchte mich hier nun wirklich auf eine Diskussion einlassen.

Fakt ist, wenn jemand eine negative Bewertung abgibt, dann wird er wohl kaum 5 Sterne vergeben, oder???

Wenn wir z.B. bei einer der detaillierte Verkäuferbewertungen unter 4,6 fallen, fällt das Prämienprogramm weg. Was ein erheblicher finanzieller Nachteil ist.

Weiterhin verliert man den Powerseller-Status wenn man unter einen Wert von 4,0 fällt.

Also bitte keine Belehrungen über das Auktionshaus.
Ich habe übrigens nicht angefangen zu "bollern".

Ich hatte lediglich die Frage gestellt, wie man an einen richterlichen Bescheid kommt.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Diablo hat folgendes geschrieben::
Fakt ist, wenn jemand eine negative Bewertung abgibt, dann wird er wohl kaum 5 Sterne vergeben, oder???


Trotzdem müßten Sie im Streitfall *beweisen*, daß der K Ihnen unberechtigt eine zu negative *geheime* Bewertung abgegeben hat. Das dürfte Ihnen kaum gelingen.

Diablo hat folgendes geschrieben::
Ich hatte lediglich die Frage gestellt, wie man an einen richterlichen Bescheid kommt.


Auf der Grundlage eines Irrtums? Schwerlich.
Sie müßten wohl eine Unterlassungsverfügung sowohl gegen den Bewerter als auch gegen das Auktionshaus erwirken. Ersteres dürfte - bei Irrtum seitens des K - an der fehlenden Wiederholungsgefahr scheitern. Letzteres könnte vielleicht gelingen, wäre aber wegen der o.a. Auswirkungen auch wenig relevant.
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Diablo
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Anmeldungsdatum: 27.12.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, um die "zu negative" Bewertung geht es in diesem Fall ja eigentlich nicht.
Der Käufer hat halt negativ bewertet, in dem er angegeben hat, dass er erst gar keine Ware und dann eine falsche Ware erhalten hat.

Im Ergänzungskommentar hat er danach geschrieben, dass es ein Versehen war und das alles ok ist.

Es kann doch nicht sein, dass ich morgen in der Zeitung eine Anzeige schalte, dass ich Herrn XY dabei beobachtet habe, dass er einen Mord begangen hat.
Am nächsten Tag schreibe ich dann, dass es ein Irrtum war.

Und da könnte Herr XY nix gegen machen???

Der Vergleich ist zwar sehr krass, aber im Prinzip haben beide eine falsche Aussage getroffen und diese dann später korrigiert.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.06.08, 02:31    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vergleich paßt nicht deswegen nicht, weil er "zu kraß" ist, sondern weil in Ihrem Fall ein potentieller Käufer die "falsche" Bewertung und die Korrektur gleichzeitig wahrnimmt. Im Zeitungsbeispiel hingegen stehen unwahre Behauptung und Korrektur nicht zusammen, sodaß hinreichend viele Leute nur die unwahre Behauptung sehen werden.

Welchen Schaden ein VK noch hat, wenn eine Bewertung "hat nicht geliefert - oops, sorry, habe mich vertan" lautet, soll mir erst mal einer darlegen.

Und daß die Auswirkungen auf die Behandlung des VK durch den Plattformbetreiber allenfalls temporär sind, habe ich ja bereits angesprochen.
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