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Fristen für Elternvertreter-Sitzungen Baden-Württemberg

 
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 10:45    Titel: Fristen für Elternvertreter-Sitzungen Baden-Württemberg Antworten mit Zitat

Hallo,

auf verschiedenen Internet-Seiten kann man lesen, das Schulgesetz Baden-Württemberg verlange, dass Klassenpflegschafts-Sitzungen innerhalb von 6 Wochen nach Schuljahresbeginn stattfinden, Elternbeirats-Sitzungen innerhalb von 9 Wochen und GEB-Sitzungen innerhalb von 12 Wochen. Leider konnte ich aber weder im Schulgesetz noch in der Elternbeiratsverordnung entsprechende Vorschriften finden.

Wer kann bei der Suche helfen?

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ist so generell m.E. auch nicht zutreffend. Die Fristen ergeben sich aber vermutlich dann, wenn Wahlen in den jeweiligen Gremien stattfinden. Für die Klassenelternvertreter wäre das dann z.B. schon in der Elternbeiratsverordnung zu finden, aber weiter unten Winken :

Zitat:
§ 14
Wahl und Wählbarkeit
(1)Die Eltern der Schüler der Klasse wählen den Klassenelternvertreter und seinen Stellvertreter ( § 57 Abs. 3 Satz 1 SchG). Die Wahl erfolgt in dem Schuljahr, das auf den Ablauf der Amtszeit des bisherigen Elternvertreters folgt, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts. Für die Stimmabgabe gilt § 7 entsprechend.


Nachtrag: Da sind auch die anderen (noch weiter unten):

Zitat:
§ 26
Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden
...
(3) Die Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters findet nach der Wahl der Mitglieder des Elternbeirats (§ 25), spätestens aber innerhalb von neun Wochen nach Beginn des Unterrichts in dem Schuljahr statt, das auf den Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaber folgt.


Zitat:
§ 32
Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden
...
(3) Die Wahl findet spätestens bis zum Ablauf der zwölften Woche nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr statt. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kormoran,

super, vielen Dank! Vier Augen sehen einfach mehr als zwei. Winken

Schöne Grüße
Kurt
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