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Person A steht vor Person B und hält ihr eine Flasche (ganz) gegen den Hals, mit der anderen Hand hält sie ein ca. 25 cm langes Küchenmesser in der Hand und sagt "ich stech dich ab!". Person B flüchtet, A hinterher und wird nur durch eine zufallende Türe an der weiteren Tatausführung gehindert.
Person A ist in der Vergangenheit bereits öfter wegen einer psychischen Erkrankung aufgefallen (hört Stimmen und "rastet manchmal aus") und ist deshalb in ärztlicher Behandlung.
Außerhalb der Frage Schuldfähigkeit, nur rein per Definition: Liegt hier der geschätzen Meinung des Forums eher ein versuchtes Tötungsdelikt oder doch "nur" eine Bedrohung und eine versuchte gefährliche KV vor? (Person A und B kennen sich zwar, allerdings gibt es keinerlei [!!] persönliche Motive oder sonstige Anlässe).
Für eure Einschätzung dankt schonmal der
Nino63741 _________________ Ein dummer Mensch macht zu allem eine Bemerkung ... ein Kluger bemerkt alles.
Heinrich Heine
Anmeldungsdatum: 01.11.2005 Beiträge: 277 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.06.08, 08:51 Titel:
Hi!
Wenn man den Bedrohungstatbestand als gegeben ansehen sollte, könnte auch schon ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegen, ohne den Spruch sehe ich doch eher "nur" die versuchte gef. KV..
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