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unverbindliche (?) Meinung

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 16:48    Titel: unverbindliche (?) Meinung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen. Mandant M hat Ärger mit einem Streitgegner S. S hat ihm etwas geschrieben. M glaubt, das Schreiben sei irgendwie auszulegen, ist sich jedoch nicht sicher. Richtige Auslegung ist aber wichtig für weitere rechtliche Schritte gegen S. Beim S nachzufragen scheint nicht sinnvoll zu sein, weil M und S untereinander Ärger haben und S nicht gerade kontaktfreudig ist.
Deshalb legt M einem RA das Schreiben oder eine Kopie davon vor, teilt weitere den Fall betreffende Einzelheiten mit, schildert seine Auslegung und fragt, ob er richtig liegt. Der RA will zwar das Geld für die Beratung kassieren, aber nicht haften, und antwortet dem S: "Meines Erachtens liegen Sie mit Ihrer Auslegung richtig. Verbindlich kann ich Ihnen aber nicht antworten, weil das im Zweifel ein Richter zu entscheiden hätte."

Nun steht M dumm da und weiß nicht, was er machen soll. Er hat folgende Fragen:
1) Angenommen, das Schreiben ist für einen Juristen eindeutig formuliert, aber die Auslegung von M ist falsch und der RA hat nicht aufmerksam gelesen und deswegen ebenfalls falsch ausgelegt. Haftet der RA für seine 'unverbindliche' Antwort?
2) Angenommen, das Schreiben lässt tatsächlich unterschiedliche auslegungen zu. Ginge das in einem Rechtsstreit zu Lasten des S oder je nach Laune des Richters?
3) Oder muss man in solchen Fällen doch beim Streitgegener nachfragen, wie er das meinte, und auf die Antwort warten?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, Entschuldigung, vermutlich habe ich ein schlechtes Beispiel gewählt. Weil mir kein besseres einfällt. Dann weg mit dem Schreiben!
Aber es gibt doch immer wieder Fälle, dass Rechtsanwälte zwar antworten, aber hinzufügen, dass die Antwort unverbindlich ist. Ich darf natürlich keine Quellen angeben Winken. Wenn so eine Antwort falsch ist und der Mandant dadurch zu Schäden kommt, will der Mandant den RA wahrscheinlich trotz der Unverbindlichkeit der Antwort haftbar machen. Aber da mir kein besseres Beispiel einfällt, entfällt auch die Frage.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der RA für seine Einschätzung bezahlt wurde, haftet er auch für deren Korrektheit.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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