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Allgemeine Frage zu Durchsuchungsbeschlüssen

 
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 26.06.08, 10:44    Titel: Allgemeine Frage zu Durchsuchungsbeschlüssen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

auf Grund von vermehrten (lokalen) Medienberichten über Hausdurchsuchungen ist mir kürzlich folgende Frage aufgekommen:
Wenn es einen Durchsuchungsbeschluss für eine Wohnung gibt und die Polizei zur Durchführung vor Ort fährt, was machen die Beamten, wenn
a) niemand in der Wohnung ist oder
b) jemand anwesend ist, die Tür aber nicht öffnet?

Beinhaltet ein Durchsuchungsbeschluss gleichzeitig die gewaltsame Öffnung der Tür oder müssen die Beamten unverrichteter Dinge wieder wegfahren?
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 26.06.08, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Einfach nicht aufmachen und alles ist gut, wie? Schoen waers Winken
http://www.get-privacy.info/?p=221
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 26.06.08, 11:31    Titel: Re: Allgemeine Frage zu Durchsuchungsbeschlüssen Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

auf Grund von vermehrten (lokalen) Medienberichten über Hausdurchsuchungen ist mir kürzlich folgende Frage aufgekommen:
Wenn es einen Durchsuchungsbeschluss für eine Wohnung gibt und die Polizei zur Durchführung vor Ort fährt, was machen die Beamten, wenn
a) niemand in der Wohnung ist oder
b) jemand anwesend ist, die Tür aber nicht öffnet?

Beinhaltet ein Durchsuchungsbeschluss gleichzeitig die gewaltsame Öffnung der Tür oder müssen die Beamten unverrichteter Dinge wieder wegfahren?


M.W. richten sich die Befugnisse der Polizei nach dem erlassenen Durchsuchungsbeschluß.

In aller Regel wird darin die Befungnis zur gewaltsamen Öffnung und zum Betreten in Abwesenheit erteilt.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 26.06.08, 21:03    Titel: Re: Allgemeine Frage zu Durchsuchungsbeschlüssen Antworten mit Zitat

Ein Durchsuchungsbeschluß erlaubt das Durchsuchen von bestimmten Räumlichkeiten. Die Anwesenheit oder Einwilligung der dazugehörenden Person ist nicht erforderlich.
Und da eine Durchsuchung ohne Öffnung der Tür nicht möglich ist, beinhaltet ein Durchsuchungsbeschluss immer auch die Legitimation für das (gewaltsame) Öffnen der Tür.
Dies steht so nicht explizit in einem Durchsuchungsbeschluß (zumindest hatte ich noch nie einen in der Hand in dem dies drin steht) aber es alles ander wäre unlogisch.
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Allerdings ist die Polizei gehalten, bei Durchsuchungen, wenn der Bewohner nicht da ist, einen neutralen Zeugen hinzuziehen. Deswegen kommt die Polizei auch meist so früh, dass der Bewohner sich nach Möglichkeit noch in der Wohnung aufhält.
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 28.06.08, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

EDIT:

Volker13 hat folgendes geschrieben::
@DanielB,

woher nehmen Sie diese Erkenntnis?

Ich vermute mal, dass er diese Erkenntnis aus §105 Abs. 2 StPO nimmt!
Da steht nämlich:
Zitat:
Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
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J.A.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

Exact so ist es. Und so wird es auch in der Praxis gemacht, wenn irgendwie möglich.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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The_Wanted1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 289

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Deswegen kommt die Polizei auch meist so früh, dass der Bewohner sich nach Möglichkeit noch in der Wohnung aufhält.



Und weil Tatverdächtige, die gerade aus dem Schlaf gerissen wurden, grundsätzlich leichter zu handeln sind.



Grüße


Wanted
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

Also um mich wohlgehalten anzutreffen, sollte man frühestens gegen Mittag vorbeischauen. Winken

Und jetzt nicht wieder den Studenten verschreien!
(Zu Unizeiten bin ich auch um 6 schon nicht mehr anzutreffen.)
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 28.06.08, 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

thomas26 hat folgendes geschrieben::
EDIT:

Volker13 hat folgendes geschrieben::
@DanielB,

woher nehmen Sie diese Erkenntnis?

Ich vermute mal, dass er diese Erkenntnis aus §105 Abs. 2 StPO nimmt!
Da steht nämlich:
Zitat:
Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

Danke. Ehrlich gesagt war die Erkenntnis aus den Tiefen meines Erinnerungsvermögens, deswegen wußte ich auch nicht mehr, dass es zwei Zeugen oder ein Kommunalbeamter sein sollen...
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