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Hallo,
mein Sohn (16 Jahre, besucht eine Gesamtschule in Brandenburg) hat vor einer Schulveranstaltung Alkohol getrunken, laut seiner Angabe waren es paar Schlucke Bier. An diesem Tag klagte er schon morgens über Unwohlsein, ich wollte ihn aber nicht entschuldigen, weil er erst vor kurzem Fehltage wegen einer Erkältung hatte.
Während der Schulveranstaltung, es war ein Kinobesuch, wurde ihm so schlecht, dass er erbrechen musste. Ein Lehrer hatte ihn begleitet und gefragt, ob er Alkohol getrunken hätte, weil während dieser Veranstaltung einige andere Schüler aufgefallen waren, die auch Alkohol getrunken hatten.
Mein Sohn bejahte dieses sofort. Eine Klassenkonferenz die kurze Zeit später einberufen wurde, entschied, dass ein schriftlicher Verweis erfolgt sowie 8 Sozialstunden in Form von streichen eines Klassenzimmers.
Ich habe Widerspruch eingelegt, weil ich meine, dass diese Bestrafung nicht verhältnismäßig ist. Mein Sohn ist nie irgendwie auffällig geworden, in seiner Schulakte steht auch nichts. Ich bin der Meinung, dass vorher ein Gespräch mit mir und meinen Sohn hätte geführt werden müssen und die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme angemessen sein sollte, wie z.B. vor dem Verweis erst eine Verwarnung, zumal sich mein Sohn sich seines Fehlverhaltens voll bewusst ist und sich auch bei allen Lehrern entschuldigt hat.
Insbesondere die Sozialstunden, in Form von "streichen eines Klassenzimmers" wirft die Frage auf, wie ist hier die Rechtslage?
Hätte er das Klassenzimmer mutwillig beschädigt, würde ich darin einen Zusammenhang sehen, aber in Bezug auf sein Fehlverhalten sehe ich die Ordnungsmaßnahme nicht begründet.
Auch würde mich die Rechtlage interessieren, wenn sich mein Sohn beim streichen des Klassenzimmers verletzen würde, z.B. Sturz von der Leiter. Haftet da automatisch die Schule. Es ist ja nicht üblich, dass Schüler auf Leitern stehen.
Ich bedanke mich schon vorab für die Antwort.
Hallo,
mein Sohn (16 Jahre, besucht eine Gesamtschule in Brandenburg) hat vor einer Schulveranstaltung Alkohol getrunken, laut seiner Angabe waren es paar Schlucke Bier. An diesem Tag klagte er schon morgens über Unwohlsein, ich wollte ihn aber nicht entschuldigen, weil er erst vor kurzem Fehltage wegen einer Erkältung hatte.
Während der Schulveranstaltung, es war ein Kinobesuch, wurde ihm so schlecht, dass er erbrechen musste. Ein Lehrer hatte ihn begleitet und gefragt, ob er Alkohol getrunken hätte, weil während dieser Veranstaltung einige andere Schüler aufgefallen waren, die auch Alkohol getrunken hatten.
Mein Sohn bejahte dieses sofort. Eine Klassenkonferenz die kurze Zeit später einberufen wurde, entschied, dass ein schriftlicher Verweis erfolgt sowie 8 Sozialstunden in Form von streichen eines Klassenzimmers.
Ich habe Widerspruch eingelegt, weil ich meine, dass diese Bestrafung nicht verhältnismäßig ist. Mein Sohn ist nie irgendwie auffällig geworden, in seiner Schulakte steht auch nichts. Ich bin der Meinung, dass vorher ein Gespräch mit mir und meinen Sohn hätte geführt werden müssen und die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme angemessen sein sollte, wie z.B. vor dem Verweis erst eine Verwarnung, zumal sich mein Sohn sich seines Fehlverhaltens voll bewusst ist und sich auch bei allen Lehrern entschuldigt hat.
Insbesondere die Sozialstunden, in Form von "streichen eines Klassenzimmers" wirft die Frage auf, wie ist hier die Rechtslage?
Hätte er das Klassenzimmer mutwillig beschädigt, würde ich darin einen Zusammenhang sehen, aber in Bezug auf sein Fehlverhalten sehe ich die Ordnungsmaßnahme nicht begründet.
Auch würde mich die Rechtlage interessieren, wenn sich mein Sohn beim streichen des Klassenzimmers verletzen würde, z.B. Sturz von der Leiter. Haftet da automatisch die Schule. Es ist ja nicht üblich, dass Schüler auf Leitern stehen.
Ich bedanke mich schon vorab für die Antwort.
Abschnitt 4
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§ 63
Grundsätze
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des gesetzlichen Auftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Sie beziehen sich angemessen und unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers in der Schule. Erziehungsmaßnahmen richten sich vor allem an die Einsicht der Schülerinnen und Schüler und gehen in der Regel Ordnungsmaßnahmen vor. Die körperliche Züchtigung sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten. [...]
Das "in der Schule" ist - wörtlich genommen - hier nicht erfüllt, das Vorkommnis war "im Kino" - allerdings schulische Veranstaltung. Daher vermute ich, dass dieser § anwendbar ist. Nach Abschnitt (5) muss der Schüler bzw. seine Eltern vor der Ordnungsmaßnahme angehört werden. Ist das geschehen?
Die "Angemessenheit" bezweifle ich, wenn der Schüler 1. krank war und 2. nur ein "paar Schlucke Bier" zu sich genommen hatte. Die "Unmittelbarkeit" von "Alkohol konsumieren" und "Klasse streichen" sehe ich überhaupt nicht gegeben, von daher halte ich diesen Teil der Strafe für unangebracht - das sorgt auch nicht für "Einsicht", sondern für Verärgerung.
Ihrem Zweifel an der Ordnungsmaßnahme kann ich mich nur anschließen, wobei ich folgendes nicht für ein stichhaltiges Argument halte: [quote] Mein Sohn ist nie irgendwie auffällig geworden, in seiner Schulakte steht auch nichts.
Zitat:
Auch "total brave" Schüler können mal massiv daneben langen, so dass ein Verweis fällig wird.
_________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Nach Abschnitt (5) muss der Schüler bzw. seine Eltern vor der Ordnungsmaßnahme angehört werden. Ist das geschehen?
Ja. mein Sohn und ich wurden angehört. Obwohl ich den Sachverhalt geschildert habe, blieb dieser offensichtlich unberücksichtigt.
Ich vermute mal, dass vorab schon ein Ergebnis feststand, zumal von einigen Lehrern Bemerkungen gefallen sind, wie " Suffkopf, ich kann dich nicht leiden" oder " na, schon wieder nüchtern?"
Wie auch immer, jetzt werde ich erstmal abwarten, was der Widerspruch bringt.
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