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Verfasst am: 30.06.08, 08:07 Titel: Vergütungsfestsetzung od. MB gegen eigenen Mandanten?
Moin,
angenommen ein RA wird durch seinen Mandanten (Arbeitgeber) mit der Vertretung in einem Kündigungsschutzverfahren beauftragt. Im Rahmen eines Gütetermins wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und der RA schickt deswegen seine Kostennote (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr) an den Mandanten.
Es vergehen einige Wochen, in denen der Betrag bereits zweimal angemahnt wurde - der Mandant zahlt jedoch nicht. Eine Reaktion folgt ebensowenig. Der Mandant ist solvent.
Der RA überlegt sich jetzt, ob er seine Gebühren gegen den Mandanten festsetzen lässt oder ob er diese mittels Mahnverfahren geltend macht und fragt sich, welcher Weg sinnvoller wäre, da er mit der Festsetzung gegen die eigene Partei noch keine Erfahrungen gesammelt hat.
Wie wird der Sachverhalt hier beurteilt?
Ich bedanke mich, wie immer, im voraus für sämtliche Antworten und Hinweise.
Erfahrung hin oder her: Der Anwalt hat keine Wahl, er muß erst durch das Verfahren nach § 11 RVG. Für ein Klage- bzw. Mahnverfahren besteht momentan ("Eine Reaktion folgt ebensowenig.") kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre erst gegeben, wenn der Mandant Einwendungen gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG erhebt. _________________ Karma statt Punkte!
Der KFB ist kostet den Anwalt nichts (beim MB muss er zumindest die GK verauslagen.)
Beim MB kann er aber seine eigenen Gebühren abrechnen.
Im Zweifel nimmt man zunächst den Weg über den KFB.
Erstens hat es immer ein G´schmäckle, wenn man seine Mahngebühren unnötig hochjagt, zweitens könnte man mit Schadensminderung argumentieren und drittens ist der KFB keine so große Schande für den AG, so dass ihm immer noch der gesichtswahrende Weg der Zahlung bleibt, wenn der KFA zur Stellungnahme zugeschickt wird....
meine Meinung..... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Im Zweifel nimmt man zunächst den Weg über den KFB.
Nein, nicht nur im Zweifel.
Für eine Vergütungsklage bzw. einen Mahnbescheid besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der einfachere Weg des Vergütungsfestsetzungsverfahrens gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Umkehrzuschluß zu § 11 Abs. 5 S. 2 RVG (war auch zu BRAGO-Zeiten schon so!).
Wird trotzdem Klage erhoben, so ist diese als unzulässig abzuweisen. Eine Klage würde erst, bzw. nachträglich, zulässig werden, wenn der Mandant im Klageverfahren nichtgebührenrechtliche Einwendungen erhebt. Anders, wenn der Mandant bereits im Vorfeld solche Einwendungen erhebt. Dann ist eine Klage / Mahnbescheid sofort zulässig und nicht vom vorherigen Verfahren nach § 11 RVG abhängig. _________________ Karma statt Punkte!
"In Sachen XY beantrage ich, nachfolgende Rechtsanwaltsgebühren gem. § 11 Abs. 1 RVG gegen den Beklagten festzusetzen:"?
Würde ich nicht machen, da die Vergütung ja nicht gegen den Beklagten festgesetzt wird: zum einen gibt es in diesem Verfahren keinen Kläger und Beklagten und zum anderen soll die Festsetzung ja gegen den Mandanten erfolgen. Ich würde daher die Bezeichnung Antragsteller und Antragsgegner wählen. Letzlich kommt es darauf aber nicht an, der Rechtspfleger wird schon wissen, was gemeint ist. Ist also nur Geschmackssache. _________________ Karma statt Punkte!
Würde ich nicht machen, da die Vergütung ja nicht gegen den Beklagten festgesetzt wird: zum einen gibt es in diesem Verfahren keinen Kläger und Beklagten und zum anderen soll die Festsetzung ja gegen den Mandanten erfolgen. Ich würde daher die Bezeichnung Antragsteller und Antragsgegner wählen.
Okay...
Ich bin davon ausgegangen, dass bei dem KFA ein Kurzrubrum anzugeben ist und demnach wäre der Mandant Beklagter.
Wenn ich die Bezeichnung Antragsteller/Antragsgegner verwende, braucht's ja wieder n Langrubrum oder woher weiss der Rechtspfleger sonst, gegen wen die Kosten festzusetzen sind?
Es wäre blöd, wenn der KFA mit der Begründung, "vor dem Arbeitsgericht tragen die Parteien ihre Kosten selbst" zurückgewiesen würde, weil der RPfl meint, man wolle die Kosten gegen den Kläger festsetzen lassen wollen... _________________ Null Komma
***
nix
Es wäre blöd, wenn der KFA mit der Begründung, "vor dem Arbeitsgericht tragen die Parteien ihre Kosten selbst" zurückgewiesen würde, weil der RPfl meint, man wolle die Kosten gegen den Kläger festsetzen lassen wollen...
Eben. Und deswegen schreibste schön rüber "Vergütungsfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG: WayneInteressierts - Antragsteller - gegen Mandant - Antragsgegner - bla, bla, bla....". Daß der Antragsgegner Partei des Verfahrens war und Du ihn vertreten hast, sieht der RPfl. aus der Akte.
Hinweis auf die Fälligkeit der Vergütung nicht vergessen und erwähnen, daß der Mandant eine Rechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG erhalten hat! _________________ Karma statt Punkte!
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