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Der Schaden besteht nicht darin, daß es einen Verkehrsanwalt mit Mehrkosten für den Mandanten gab sondern darin, daß der Anwalt hinsichtlich der Bezahlung der Kostennote falsch beraten hat und es zu Vollstreckungsversuchen kam, die den Mandanten Geld gekostet haben.
Dies hier:
Zitat:
Mandant hätte sicherlich niemals diese Kombination Hauptanwalt, Verkehrsanwalt, zusätzlich noch Verkehrsanwaltsgebühren, zugestimmt wenn er davon rechtzeitig gewusst hätte, hätte er sich für einen anderen Anwalt, der nicht zusätzlich einen Verkehrsanwalt braucht, entschieden. Das sagt der erste Anschein denke ich.
sehe ich nicht so: Man schaltet i. d. R. einen Verkehrsanwalt (apropos: handelt es sich tatsächlich um einen Verkehrsanwalt oder nicht vielmehr um einen Unterbevollmächtigten? Ist für die Beantwortung der Ausgangsfrage aber nicht relevant) ein, wenn das Gerichtsverfahren nicht am Wohnort des Mandanten stattfindet. Dem Mandanten wird jedoch zugestanden, sich eines Anwaltes am Wohnort zu bedienen. Die ggf. zusätzlich entstehenden Kosten, wie Reisekosten, Kosten eines Unterbevollmächtigten oder eines Verkehrsanwaltes sind dann erstattungsfähig. Insoweit stellt sich für mich hier zum einen die Frage, was hätte der Mandant getan, wenn er gewußt hätte, daß zusätzliche Kosten anfallen? Hätte er tatsächlich den Rechtsstreit mit einem Anwalt geführt, der seine Kanzlei nicht an seinem Wohnort hat?
Zum anderen wäre es, auch jetzt noch, nicht uninteressant zu wissen, WER denn eigentlich den Verkehrsanwalt beauftragt hat. Die Vereinbarung
Zitat:
Mandanten wird vor einem Verfahren vom Anwalt gesagt es fallen , auch wenn ich einen Verkehrsanwalt nehmen muss, nur die 3 normalen Gebühren an und diese teile ich mit dem Kollegen.
deutet m. E. nämlich darauf hin, daß gar nicht der Mandant der Auftraggeber war sondern der Hauptbevollmächtigte: es handelt sich hier um eine Gebührenunterschreitung, die das RVG für das gerichtliche Verfahren verbietet - es sei denn, der Anwalt selber hätte den Kollegen beauftragt! In diesem Falle aber wäre nicht der Mandant der Kostenschuldner. _________________ Karma statt Punkte!
War etwas anders, -der Hauptanwalt war nicht vor Ort, deswegen suchte er selber einen Kollegen vor Ort, machte mit dem einen Vertrag über Gebührenteilung, war also umgekehrt als sonst meistens.
Deswegen hätte der Mandant sich auch für einen anderen alleinigen Anwalt vor Ort entschieden, wenn er von den Mehrkosten gewusst hätte. 2 Anwälte hätte er nicht gebraucht
Gruß
Der Hauptanwalt, der, der nicht vor Ort war, hat einen Vertrag mit dem Anwalt vor Ort gemacht.
Hier drin sind von ihm Gebührenteilung über die „üblichen Gebühren“ vereinbart , und das die Schriftsätze von dem der nicht vor Ort ist gefertigt werden und das der der vor Ort war alleine keine Entscheidungen treffen darf.
Er hat ihn ausgesucht, er hat ihn angerufen, er hat mit ihm verhandelt, er hat den Vertrag mit ihm gemacht.
Vorbehaltlich dessen, daß der Sachverhalt sich tatsächlich so zugetragen hat, gehen wir also mal davon aus, daß der Mandant nicht Auftraggeber des Verkehrsanwaltes war, sondern der Hauptbevollmächtigte. Folge dessen ist, daß der Mandant nicht der Gebührenschuldner ist.
Nur - nützen tut dem Mandanten diese späte (mögliche) Erkenntnis nichts mehr, zumindest nicht im Hinblick auf den erwirkten Titel. Dieser ist in der Welt, ein Wehren dagegen wohl nicht mehr möglich. Allerdings könnte es dem Mandanten mit diesem Wissen leichter fallen, Schadensersatzansprüche gegen seinen Anwalt geltend zu machen. Allerdings läuft das Ganze auf eine nicht ganz einfache gebührenrechtliche Frage hinaus, z. B. darauf, wie die Mandatsvereinbarung zu bewerten ist, da es sich ja wohl nicht nur um eine reine Terminsvertretung gehandelt hat. Der Mandant sollte sich überlegen, ob er dies alleine hinbekommt oder ob er, wohl oder übel, doch noch einmal die Hilfe eines anderen Anwaltes in Anspruch nehmen will. _________________ Karma statt Punkte!
Es ist in der Tat eine späte Erkenntnis, aber besser spät als nie und es ist sicher eine Überlegung wert, damit einen Anwalt zu beschäftigen ,-so es denn einer tun mag.
Gruß.
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