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Schulverweis wegen Online-Beleidigung einer Schülerin?

 
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LiqquiD
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Anmeldungsdatum: 28.04.2008
Beiträge: 3
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 28.04.08, 19:34    Titel: Schulverweis wegen Online-Beleidigung einer Schülerin? Antworten mit Zitat

Gymnasiale Oberstufe in Bremen

Worum es geht:
Eine meiner Klassekameradinnen (17) hat zusammen mit einer Freundin (17) in der Online Community SchuelerVZ eine Gruppe erstellt in der sie eine andere Schülerin unserer Schule massiv beleidigt. Daraufhin hat die betroffene Person diese wüsten Beschimpfungen der Schulleitung gezeigt. Die Schulleitung hat daraufhin eine Klassenkonferenz einberufen, bei der sich die Schülerin, welche die Beschimpfungen im Internet verbreitet hat äußern musste. Ich (17) nahm an diesem Gespräch als ihre Vertrauensperson teil, da ihre Eltern momentan verreist sind, (wobei diese ohnehin nicht von der Schule in Kenntnis gesetzt wurden). In dem Gespräch wurden dann Fragen gestellt wie es dazu kam das diese (Mobbing-)Gruppe enstand, wobei die Vorgeschichte (Das „Opfer“ hat mit den Beschimpfungen angefangen bzw. Unwahrheiten über meine Freundin in ihrem Freundeskreis verbreitet), nicht zu Kenntnis genommen bzw. durch Unterbrechungen seitens der anwesenden Lehrer abgeblockt wurde. Des Weiteren wurde von der Schulleitung behauptet es würde sich um Rufmord handeln, welcher zur Anzeige gebracht werden könne (was gegebenenfalls stimmt, meiner Ansicht nach aber nicht Sorge der Schule sein sollte), und die Schule könne solch ein verhalten ihrer Schüler nicht dulden. Auf die Frage warum diese Angelegenheit von der Schule bearbeitet wird kam die Antwort, das die Schule ja im Öffentlichen Profil der Schülerin erwähnt wird, (was auch zutrifft, jedoch nich im Zusammenhand mit den Beleidigungen steht). Somit sieht die Schule sich in der Pflicht sich um diese (Mobbing-)Angelegenheit zu kümmern. Deshalb wurde bereits mit einem Schulverweis der betreffenden Schülerin gedroht falls ähnliches noch einmal vorkommen sollte, und die Schülerin hat in den nächsten Tagen einen Brief mit Disziplinarmaßnahmen zu erwarten. (Werde ich dann gegebenenfalls auch hier posten).

Meine Frage ist nun:
Darf die Schule sich überhaupt mit diesem (offensichtlich außerschulischen) Delikt befassen? (Ist es außerschulisch?)
Darf die Schule überhaupt mit dem Schulverweis drohen bzw. Disziplinarmaßnahmen verhängen, (auch wenn sie das Delikt nichts angeht)?

PS: Entschuldigt bitte diese unprofessionelle Darstellung der Gegebenheiten, aber da selbst ich als Klassensprecher bei dieser Sache nicht ernst genommen werde und auf taube Ohren, seitens der Schule stoße, muss ich doch sagen, dass ich wirklich leicht verärgert bin.


Meine persönliche Meinung dazu sieht so aus, das es sich zwar um eine Straftat handelt (Beleidigung, Verleumdung, Rufmord… und was weiß ich noch), die dementsprechend geahndet werden muss, allerdings nur falls das (scheinbare) Opfer eine Strafanzeige stellt. Eine Beschwerde bei der Schule, welche nicht in den Vorfall und die Vorgeschichte involviert ist, halte ich aber für unangebracht und unverständlich. Was soll das also.



MfG LiqquiD
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 28.04.08, 21:03    Titel: Re: Schulverweis wegen Online-Beleidigung einer Schülerin? Antworten mit Zitat

LiqquiD hat folgendes geschrieben::
Gymnasiale Oberstufe in Bremen
...
Auf die Frage warum diese Angelegenheit von der Schule bearbeitet wird kam die Antwort, das die Schule ja im Öffentlichen Profil der Schülerin erwähnt wird, (was auch zutrifft, jedoch nich im Zusammenhand mit den Beleidigungen steht). Somit sieht die Schule sich in der Pflicht sich um diese (Mobbing-)Angelegenheit zu kümmern. Deshalb wurde bereits mit einem Schulverweis der betreffenden Schülerin gedroht falls ähnliches noch einmal vorkommen sollte, und die Schülerin hat in den nächsten Tagen einen Brief mit Disziplinarmaßnahmen zu erwarten. (Werde ich dann gegebenenfalls auch hier posten).

Meine Frage ist nun:
Darf die Schule sich überhaupt mit diesem (offensichtlich außerschulischen) Delikt befassen? (Ist es außerschulisch?)
Darf die Schule überhaupt mit dem Schulverweis drohen bzw. Disziplinarmaßnahmen verhängen, (auch wenn sie das Delikt nichts angeht)?
...

Hallo LiqquiD,

welcher Teil aus dem obigen Zitat wurde nicht verstanden? Winken

Liebe Grüße

Klaus
________
Zur Vertiefung siehe: "Cybermobbing"
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LiqquiD
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Anmeldungsdatum: 28.04.2008
Beiträge: 3
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 28.04.08, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe nicht on das wirklich ausreicht, das die Schule sich solch einer Sache annimmt bzw. annehmen darf? Weil es ja ein außerschulischer Streit ist und die Schule Selbst in der Betreffenden Gruppe ja nicht erwähnt wurde.
Ich hab ja schließlich auch mein Sportverein im Profil angegeben, dürfte der mich also rausschmeißen, wenn ich mich öffentlich mit jmd. anders streite?
Und hat die Schule zu Entscheiden ob es sich um "Rufmord" (Aussage eines Lehrers) handelt. Ich denke darüber sollte die Schule doch nicht befinden können. Außer sie stellt es evtl. als mobbing dar, oder wie siehst du das?


Zuletzt bearbeitet von LiqquiD am 28.04.08, 22:05, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 28.04.08, 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo LiqquiD,

die Schule kann dann Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen als Reaktion auf außerschulische Streitigkeiten anordnen, wenn diese sich negativ auf den Schulbetrieb auswirken. Diese Bedingung zu überprüfen ist Ermessenssache. Im geschilderten Fall scheinen sich die Lehrer tatsächlich eher wie die Tauchsieder in eine Sache reingehängt zu haben, die sie nichts angeht.

Ist denn die Mobbing-Gruppe in Schüler-Portal [Name geändert] schon gelöscht?

Zitat:
Deshalb wurde bereits mit einem Schulverweis der betreffenden Schülerin gedroht falls ähnliches noch einmal vorkommen sollte, und die Schülerin hat in den nächsten Tagen einen Brief mit Disziplinarmaßnahmen zu erwarten.

Nun ja. Die angeblich zuvor von dem "Opfer" im Freundeskreis verbreiteten Unwahrheiten sind nicht nachweisbar. Die in Schüler-Portal [Name geändert] veröffentlichten Beleidigungen der "Täterin" aber schon. Wenn die Disziplinarmaßnahmen nicht allzu unverhältnismäßig sind, würde ich mich aus dem Zickenkrieg raushalten, wenn ich Klassensprecher wäre.

Schöne Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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LiqquiD
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Anmeldungsdatum: 28.04.2008
Beiträge: 3
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 28.04.08, 22:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ja die Gruppe wurde sofort gelöscht.
Naja und zur Nachweisbarkeit muss ich dir leider Recht geben, es wurde zwar
von Personen in der Gruppe bestätigt, dass das "Opfer" mit der ganzen Sache angefangen hat, allerdings wurde beim löschen dir Gruppe "übersehen" diese Aussagen mit zu scannen, sodass nur die Beleidigungen vorgelegt wurden. Das die Streitigkeiten sich auf den Schulbetrieb auswirken müsste denk ich wirklich überprüft werden, da die Betreffenden Parteien sich in der Schule nur selten über den Weg laufen.
Naja jetzt heißt es erstmal abwarten und gucken was kommt. Ich denk das ich mich auch weitestgehend zurückhalten werde. Nur das mit dem evtl. Schulverweis war denk ich im ersten Moment mehr als überzogen. Was mich aber halt auch massiv gestört hat waren die Formfehler in der Klassenkoferenz, da weder ihre Eltern anwesend (Die Betreffende Freundin war mit den Nerven wirklich am Ende) noch informiert waren und selbst mir die Wörter im Mund umgedreht worden sind.
So wurde auch auf den Vorschlag öffentlich eine 2te Gruppe zu Gründen in der sich die "Täter" entschuldigen nicht wahr genommen. Sondern es wurde nur Panikmache und Einschüchterung betrieben (worauf ich jetzt hier aber lieber nicht weiter eingehen werde). Ich hoffe jetzt nur das die ganze Sache im Sand verlaufen wird und bald wieder Ruhe einkehrt.

So dann bedank ich mich schonmal bei dir und Klaus. Hab mich endlich auch wieder ein bisschen beruhigt und seh den Sachverhalt jetzt klarer. Wir werden ja sehen ob es in nächster Zeit noch was zu dem Thema zu berichten gibt.


Liebe Grüße
LiqquiD
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Rubina
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Anmeldungsdatum: 08.02.2007
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Schulverweis greift immer dann, wenn ein Schüler andere massiv gefährdet.

->Schulgesetz BaWü, § 90, (5)

"... oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.
Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben der Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten läßt."

Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 90, (2)

Beispiele für einen Schulausschluss:

Ein Schüler verteilt Drogen auf dem Schulhof, bedroht andere mit dem Messer in der Pause, klaut Lehrern und Schülern Geldbeutel, versucht aus seinen Mitschülern Nazis zu machen.....

Bei diesem fiktiven Fall geht es um organisiertes, gezieltes Mobbing, durch das mindestens eine Schülerin zu Schaden gekommen ist.

Ich halte die Entscheidung der Schulleitung für völlig legitim.

LG, Rubina

PS: Was wird denn an eurer Schule getan, um Mobbing zu verhindern? Habt ihr Streitschlichter, Mediatoren oder so?
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 14.06.08, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Rubina hat folgendes geschrieben::
Ein Schulverweis greift immer dann, wenn ein Schüler andere massiv gefährdet.

->Schulgesetz BaWü, § 90, (5)
Gilt nicht in Bremen. Die haben ein anderes Schulgesetz:
Zitat:

§ 46 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.
(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder Schülerinnen vorsätzlich und nachweisbar
1. gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder
2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.

§ 47 Arten der Ordnungsmaßnahmen
(1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme, so kommt folgendes in Betracht:
1. Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen;
2. Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche;
3. Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen;
4. Erteilung eines schriftlichen Verweises;
5. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;
6. Überweisung in eine andere Schule.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule). [...]
Also "Rausschmiss" geht nach diesem Gesetz schon mal gar nicht - dem muss die "Androhung" vorausgegangen sein.
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mitternächtliche Grüße.


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CKR
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Im geschilderten Fall scheinen sich die Lehrer tatsächlich eher wie die Tauchsieder in eine Sache reingehängt zu haben, die sie nichts angeht.



Dazu mal ein Auszug aus einer niedersächsischen Rechtsquelle:

"[Die Schule] hat dann zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen schulische Pflichten vorliegt. Die Zuständigkeit der Schule erfasst nämlich nicht jedes Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern, sondern sie ist nur insoweit zuständig, als durch das Fehlverhalten die Schule betroffen ist. § 61 NSchG bezieht sich daher auch nur auf schulische Pflichten. Die Pflichtverletzung muss zwar nicht in der Schule geschehen sein, sie muss aber insofern einen schulischen Bezug haben, als sie sich auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule auswirkt. Typische Fälle eines Fehlverhaltens außerhalb des Schulgeländes mit schulischem Bezug sind Streitigkeiten unter Schülerinnen und Schülern auf dem Schulweg, im Schulbus etc. Ein Gegenbeispiel ist ein Ladendiebstahl am Nachmittag oder häuslicher Rauschgiftkonsum ohne Beteiligung anderer Schülerinnen und Schüler."

Quelle: Hinweise zu Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen
RdVfg der LSchB Lüneburg (Dez. 9) v. 21.3.2007 – 9-83005 (Internetseite), siehe: http://www.schure.de/2241001/lg9-83005,nschg61.htm



Damit ist obiges Zitat meiner Meinung nach nicht richtig. Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass andere Bundesländer das anders geregelt haben.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

CKR hat folgendes geschrieben::
Dazu mal ein Auszug aus einer niedersächsischen Rechtsquelle:
Das betreffende Bundesland ist Bremen.

Zitat:
[...längeres, irrelevantes Zitat ...] Damit ist obiges Zitat meiner Meinung nach nicht richtig.
Die entsprechende in diesem Fall geltende Regelung für Bremen wurde bereits zitiert und sie stützt die Meinung von Kurt Knitz.
Zitat:
Denn ich kann mir nicht vorstellen, dass andere Bundesländer das anders geregelt haben.
Mangelndes Vorstellungsvermögen ist noch nie eine gute Begründung gewesen - man konnte sich auch nicht vorstellen, dass die Erde kugelrund ist und keine Scheibe. Und dass andere Bundesländer andere Regelungen haben, lässt sich an den oben zitierten Absätzen der Bremischen und Baden-Württembergischen Schulgesetze leicht erkennen - vorausgesetzt, man kann lesen und das Gelesene verstehen.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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CKR
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Also mein Beitrag hat sich darauf bezogen, ob die Schule ZUSTÄNDIG für die Sache ist. In den zitierten Absätzen geht es darum WELCHE MAßNHAMEN ZULÄSSIG sind.

Mitternacht, deine Antwort auf meinen Beitrag finde ich übrigens überzogen aggressiv. Außerdem scheint mein Beitrag ja nicht so falsch zu sein, den Kurt Knitz schreibt ja "die Schule kann dann Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen als Reaktion auf außerschulische Streitigkeiten anordnen, wenn diese sich negativ auf den Schulbetrieb auswirken. Diese Bedingung zu überprüfen ist Ermessenssache. "

Ich finde, mein Beitrag konkretisiert ganz gut, welche Verhaltensweisen von SuS die Ermessensentscheidung dahingehend beeinflussen sollten, dass es in der Tat ein Fall für die Schule ist. Und da glaube ich nach wie vor nicht, dass die Unterschiede zwischen den Bundesländern so groß sind. So komme ich zu dem Schluss, dass die Angelegenheit ein Fall ist, der von der Schule zu behandeln ist.

So, und jetzt kannst du - wenn du möchtest - deine arrogante Besserwisserhaltung in einem weiteren Beitrag an mir ausagieren und mich nochmal so richtig fertig machen. Das halte ich dann allerdings für irrelevant.

Mit freundlichen Grüßen
CKR
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 25.06.08, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

CKR hat folgendes geschrieben::
Also mein Beitrag hat sich darauf bezogen, ob die Schule ZUSTÄNDIG für die Sache ist. In den zitierten Absätzen geht es darum WELCHE MAßNHAMEN ZULÄSSIG sind.
Das ist redundant. Wenn die schulischen Maßnahmen zulässig sind, ist auch die Schule zuständig. Und die Zuständigkeit wir z. B. durch Formulierungen wie diese festgestellt:

Ba-Wü: wenn ein Schüler durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.
Das impliziert beispielsweise: Bei Nicht-Schülern keine Zuständigkeit/Zulässigkeit.

Zitat:
Mitternacht, deine Antwort auf meinen Beitrag finde ich übrigens überzogen aggressiv.
Sorry, mittlerweile bin ich allerdings etwas angenervt, wenn ständig Leute mit "Rechtsquellen" aus dem falschen Bundesland argumentieren.
Zitat:
Außerdem scheint mein Beitrag ja nicht so falsch zu sein,
Bremen ist nicht Niedersachsen.
Zitat:

Ich finde, mein Beitrag konkretisiert ganz gut, welche Verhaltensweisen von SuS die Ermessensentscheidung dahingehend beeinflussen sollten, dass es in der Tat ein Fall für die Schule ist.
Der Beitrag besteht hauptsächlich aus einem nicht-passenden Zitat. Niedersächsische Rundschreiben von Schulbehörden entfalten in anderen Bundesländern keine Rechtswirkung.
Zitat:
Und da glaube ich nach wie vor nicht, dass die Unterschiede zwischen den Bundesländern so groß sind.
"Gutgläubigkeit" ist hier kein Argument. Der Australier, der sich gutgläubig darauf verlässt, dass "man" auf der linken Straßenseite fährt, wird sich heftigst wundern, wenn er (z. B.) den Flughafen Charles de Gaulle verlässt.
Zitat:
So komme ich zu dem Schluss, dass die Angelegenheit ein Fall ist, der von der Schule zu behandeln ist.
Diese Schlussfolgerung ist ziemlich unlogisch. Nehmen wir mal an, die "Rechtsquelle" wäre von Belang. Dort heißt es: "sie muss aber insofern einen schulischen Bezug haben, als sie sich auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule auswirkt." Und der Fragesteller schrieb kurz vorher: "da die Betreffenden Parteien sich in der Schule nur selten über den Weg laufen." Wenn kein schulischer Bezug, dann auch keine schulische Zuständigkeit und keine schulische Maßnahme.

Zitat:
So, und jetzt kannst du - wenn du möchtest - deine arrogante Besserwisserhaltung in einem weiteren Beitrag an mir ausagieren und mich nochmal so richtig fertig machen. Das halte ich dann allerdings für irrelevant.
Kopf-Streichel-Smilie Kopf-Streichel-Smilie Kopf-Streichel-Smilie Soviel zum "fertigmachen".
Der kleine Unterschied ist: Ich argumentiere auf der rechtlichen Sachebene, während Du "Bauchgefühl" dagegen setzt. Wer sagt: "Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Moped, was der X mir verkauft hat, geklaut war!" dem gehört trotzdem das Moped nicht, wenn es tatsächlich gestohlen war. Mangelndes Vorstellungvermögen ist in einem juristischen Forum fehl am Platz. Es gilt nämlich auch der Grundsatz "Unkenntnis schützt nicht vor Strafe." Wenn der Ukrainer/Italiener/... nicht weiß, dass in Deutschland innerorts "Tempo 50" gilt, und er wird mit "Tempo 80" rausgewinkt, dann wird es trotzdem teuer.

Zitat:
Mit freundlichen Grüßen
CKR
Gruß zurück,
mitternacht.
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mitternächtliche Grüße.


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Ahiru
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Anmeldungsdatum: 07.12.2007
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 30.06.08, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn ich die Schulleitung wäre, würde ich es nicht dulden das Gören von meiner Schule ein Hassportal im Internet zu veröffentlichen...

Hätten die das auf einer Seite gemacht, auf der Schulname usw nicht genannt gewesen wären, hätte ich es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schule gesetzt...
Allerdings hat ein Schülerportal schon im gewissen Sinne auch was mit Schule zu tun, also könnte ich nicht sagen warum die Schule nicht das Recht hätte, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Fest steht, egal was vorher gelaufen ist, indem man so "schlau" ist seine Mit- schüler/menschen im Internet zu beleidigen macht man sich strafbar.
Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede.
Die Beweislast bei einer Anzeige oder Klage liegt beim Opfer.
Natürlich stehen die Chancen gut wenn das ganze im Internet öffentlich zugänglich war...
Sollte das Opfer die Sachen die ihr unterstellt wurden wirklich getan/geäußert haben fallen üble Nachrede und Verleumdung aber evtl. weg.
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Newbie2007
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 12:58    Titel: Bin leider zu spät ... Antworten mit Zitat

Mit Interesse habe ich die Diskussion "Schule zuständig oder nicht" gelesen, aber ich verstehe sie nicht.

Das hier anscheinend anwendbare Bremer Gesetz sagt doch eindeutig:
"Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist."

Ob und inwieweit die Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch das Fehlverhalten beinträchtigt wurde, kann also dahingestellt bleiben. Um die Zuständigkeit der Schule zu begründen, reicht es aus, dass ein rechtswidriger Angriff vorliegt (*) und die beteiligten Personen Schüler sind. Es spielt, entgegen der Aussage der Schule, auch keine Rolle, ob die Schule in irgendeiner Form auf der Webpage erwähnt wurde.

Abgesehen davon:
Zitat:

Und der Fragesteller schrieb kurz vorher: "da die Betreffenden Parteien sich in der Schule nur selten über den Weg laufen."

Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch die Klassenkameradinnen des Opfers die entsprechenden Webseiten gesehen haben, wodurch diese in ihrer eigenen Klasse in eine schwierige Position geraten dürfte. D.h. die Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist sowieso beeinträchtigt. Auch hier ist es wieder völlig egal, ob der rechtswidrige Angriff in irgendeinem Zusammenhang mit der Schule erfolgt ist.

Gruß
Newbie

(*) Kann natürlich sein, dass alle Behauptungen der Wahrheit entsprachen, dann wäre es kein rechtswidriger Angriff. Die Beweislast dafür liegt aber bei dem, der die Behauptungen aufstellt.
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Kurt Knitz
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Newbie,
Zitat:
Das hier anscheinend anwendbare Bremer Gesetz sagt doch eindeutig:
"Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist."
Zitat:
Um die Zuständigkeit der Schule zu begründen, reicht es aus, dass ein rechtswidriger Angriff vorliegt und die beteiligten Personen Schüler sind.
Nein.
Es ist abzuwägen, ob eine Ordnungsmaßnahme zum Schutz eines Schülers erforderlich ist.
Die Schule ist nicht dafür zuständig, bei jeder beleidigenden Äußerung zwischen Schülern außerhalb der Schule mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme zu reagieren, nur wenn das zum Schutz innerhalb der Schule erforderlich ist.

Zitat:
Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch die Klassenkameradinnen des Opfers die entsprechenden Webseiten gesehen haben, wodurch diese in ihrer eigenen Klasse in eine schwierige Position geraten dürfte. D.h. die Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist sowieso beeinträchtigt.
Nein. Nicht jede außerschulische Beleidigung stellt eine derartige Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar, dass eine Ordnungsmaßnahme verhältnismäßig wäre.

Im übrigen versteht man im Deutschen unter einem Angriff üblicherweise eine Attacke mit körperlicher oder/und Waffengewalt. Natürlich kann man eine Beleidigung als Angriff auf die persönliche Ehre bezeichnen, aber das haben Sie ja nicht gemacht, sondern lediglich von Angriff gesprochen.

Korrekte Grüße
Kurt
_________________
Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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Newbie2007
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::

Nein.
Es ist abzuwägen, ob eine Ordnungsmaßnahme zum Schutz eines Schülers erforderlich ist.
Die Schule ist nicht dafür zuständig, bei jeder beleidigenden Äußerung zwischen Schülern außerhalb der Schule mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme zu reagieren, nur wenn das zum Schutz innerhalb der Schule erforderlich ist.

D'accord in Bezug auf die Erforderlichkeitsabwägung. Mit dem "innerhalb der Schule" bin ich mir nicht so sicher, das steht so nicht im Gesetz und ich denke mit gutem Grund, denn die Schule muß auch auf Straftaten zwischen ihren Schülern, die ausserhalb der Schule geschehen, reagieren können.

Zitat:

Im übrigen versteht man im Deutschen unter einem Angriff üblicherweise eine Attacke mit körperlicher oder/und Waffengewalt. Natürlich kann man eine Beleidigung als Angriff auf die persönliche Ehre bezeichnen, aber das haben Sie ja nicht gemacht, sondern lediglich von Angriff gesprochen.


Soll ich darauf wirklich antworten? Na gut ...

1. Laut Wikipedia:
"Ein Angriff ist in der juristischen Definition jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten, dass sich gegen die Rechtsgüter eines anderen richtet, gleichgültig, ob die Bedrohung bezweckt oder ungewollt ist."
So sehe ich das auch.
2. Falls es sich bei der Aktion nicht um nur eine einfache Beleidigung oder Verleumdung handelte, sondern um echtes Mobbing, kann durchaus auch der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt sein.

Grüße
Newbie
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