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DSL Anschluss Widerruf

 
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dino86
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 18:26    Titel: DSL Anschluss Widerruf Antworten mit Zitat

Hallo,

und zwar habe ich einen DSL Anschluss am 21.6 bestellt, jedoch ist bis heute nur eine Bestätigungsmail gekommen und das sie es bearbeiten. Jedoch ist bis heute kein Schaltungstermin eingegangen, nun wollte ich gestern am 1.7.08 widerrufen und da kam ne mail zurück das ein widerruf nicht mehr möglich sei weil ich die sofortige Schaltung beauftragt habe. ist sowas in den Allgemeinen Bestimmungen überhaupt rechtens? Weil der Provider bis heute noch nichts eingerichtet hat nichtmal den schaltungstermin?
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dino86
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

So nochmal eine Frage von mir...


Haben dieses Urteil vom Amtsgericht gefunden was dazu schon einiges aussagt

AG Hamburg: DSL-Vertrag hat Schwerpunkt im Kaufrecht
Leitsatz

* Ein Vertrag über den Zugang zum Internet via DSL hat seinen Schwerpunkt im Kaufrecht und nicht im Dienstvertragsrecht, insoweit kann das Widerrufsrecht auch nicht vor Fristablauf gemäß § 312d Abs. 3 BGB erlöschen.

Fundstelle
AG Hamburg vom 21.06.2007 (6 C 177 / 07)
Entscheidung

<-- Das hiesse doch ich habe trotzdem mein 14 tägiges widerrufsrecht oder sehe ich das irgendwie falsch?
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Aufgrund der Forenregeln nur allgemein:


§ 312d
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen: 1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
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dino86
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

<-- das Problem das ich sowas nie zugestimmt habe sondern nur die schnellstmögliche schaltung und dies wertet der Internetanbieter als ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist... Die Email mit der Widerrufsbelehrung ist erst nach bestellung eingegangen jedoch habe ich die nie zugestimmt was mir sagt das sowas nicht rechtens ist... sowas als zustimmung auszulegen
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

Dieses § 312d (3) BGB sorgt immer wieder für Streitigkeiten. Ob man eine Internetseite bestellt, DSL oder noch etwas: Manche Unternehmen belehren den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht, auch nicht darüber, dass dieses Recht evtl. nicht gegeben ist bzw. erlischt (trotz § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV i.V.m. § 1 (4) BGB-InfoV) und berufen sich dann auf das Erlöschen des Widerrufsrechts.

Es gibt m.W. das eine oder andere Amtsgerichtsurteil, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt haben muss und dass sein Wille erkennbar sein muss, auf das Widerrufsrecht zu verzichten. Aber höchstrichterlich wurde das wahrscheinlich noch nicht entschieden.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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dino86
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Dieses § 312d (3) BGB sorgt immer wieder für Streitigkeiten. Ob man eine Internetseite bestellt, DSL oder noch etwas: Manche Unternehmen belehren den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht, auch nicht darüber, dass dieses Recht evtl. nicht gegeben ist bzw. erlischt (trotz § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV i.V.m. § 1 (4) BGB-InfoV) und berufen sich dann auf das Erlöschen des Widerrufsrechts.

Es gibt m.W. das eine oder andere Amtsgerichtsurteil, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt haben muss und dass sein Wille erkennbar sein muss, auf das Widerrufsrecht zu verzichten. Aber höchstrichterlich wurde das wahrscheinlich noch nicht entschieden.

wie gesagt die haben mich ja informiert, jedoch erst nach bestellung und die werten das ankreuzen schnellstmöglich als zustimmung jedoch stand dies nie dort und habe vorhin mal geguckt das steht heute da auch nicht Smilie habe den internetanbieter mal ne mail geschrieben mit dem auszug und das ich sowas nie zugestimmt hab... Dabei wollte ich eigentlich nur von der aktion diesen Monat profitieren aber so kundenunfreundlich das gibts gar nicht..
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

dino86 hat folgendes geschrieben::
so kundenunfreundlich das gibts gar nicht..
Doch. Kunden sind blöd, lästig und stören den Betriebsablauf. Siehe dazu auch diese Studie.
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 08:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ob ein Unternehmer, durch das Zusenden einer Bestätigungsmail mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat, ist zweifelhaft. Eine ausdrückliche Zustimmung sollte, wie das Wort schon sagt, ausdrücklich sein. Der Wunsch nach einer schnellen Bearbeitung dürfte dieses Kriterium wohl nicht erfüllen. Bevor ein Verbraucher auf sein Widerrufsrecht verzichten kann, muss er zuerst darüber belehrt worden sein.
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dino86
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

So ich nochmal Smilie

Habe mich jetzt mal erkundigt. Der Verein bei dem ich DSL bestellt habe nutzt die Leitungen der Anbieter X (weiss das es verboten ist namen zu nennen aber da fast jeder die leitungen benutz und dies ja kein Rückschluss gibt welchen Provider ich meine, hoffe das geht in ordnung)
nun habe ich ja DSL 16000 bestellt und der Check hat gesagt das dies vorher verfügbar wäre. Nun habe ich bei Anbieter X nachgefragt und die sagen mir das 6000 aber mit Drosselung möglich wär. Sprich ne 6000 Leitung mit 3000Kb. Ich habe jedoch DSL 16000 bestellt also wirds darauf laufen das mir mein Verein nun auch dann DSL 6000 mit 3000kb schalten wird. Jedoch habe ich dies ja niemals bestellt also sollte ich doch dann außerordentlich kündigen können oder?
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 22:40    Titel: Antworten mit Zitat

dino86 hat folgendes geschrieben::
also sollte ich doch dann außerordentlich kündigen können oder?
Nein. AGB lesen, Suchfunktion benutzen.
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