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Kapitallebensversicherung = als Altersvorsorge anerkannt?
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Tri-City-Maniac
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Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 01.07.08, 22:40    Titel: Kapitallebensversicherung = als Altersvorsorge anerkannt? Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn Person A (männlich) seit 1990 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat ... ist diese nun bei einer Trennung bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens anrechenbar?

Hatte mal gelesen, daß bis zu 5% des Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge abgezogen werden können. Ausser der Kapitallebensversicherung besteht keine andere Vorsorge.

Cu

Tom
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
bis zu 5% des Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge abgezogen werden können
...4%, die 5% gelten meiner Erinnerung nach bei Elternunterhalt.

Zitat:
Ausser der Kapitallebensversicherung besteht keine andere Vorsorge.
...weil selbständig? Dann kann man mehr - i.d.R. 20% + 4 oder 5% - in Anrechnung bringen; die 4 bzw. 5% betreffen die sekundäre AV, also neben der gesetzlichen!
_________________
Gruß
Peter H.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Frage, die sich mir aufdrängt ist Folgende:

gehört die LV nicht in den Zugewinn?
_________________
chatterhand
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Hallo, die Frage, die sich mir aufdrängt ist Folgende:
gehört die LV nicht in den Zugewinn?

Eine Kapitallebensversicherung ist Teil des Zugewinns.
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Tri-City-Maniac
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Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 23:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wo steht das? Ich dachte, eine Kapitallebensversicherung würde als Altersvorsorge zählen, das wurde zumindest so von der ARGE mitgeteilt. Es besteht sonst keine Altervorsorge ausser der RV.

Die Kapitallebensversicherung besteht seit 1990 und wurde schon weit vor der Ehe abgeschlossen. Eheschließung 2003, Trennung 2007.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 23:32    Titel: Antworten mit Zitat

Tri-City-Maniac hat folgendes geschrieben::
Wo steht das?

http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/Scheidung/scheidung_8.htm
Untertitel: Zugewinnausgleich und Lebensversicherung

http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/index.jsp?rubrik=3642&key=standard_document_1054348&seite=6
Abschnitt: Versicherungen

http://www.rainvoneichel.de/ehescheidung-zuordnung-gegenstaenden-geldwerten-positionen.html
Abschnitt: Lebensversicherungen

http://www.scheidungstipps.de/faq/Zugewinnausgleich/Geh%F6rt+eine+Lebensversicherung+zum+Zugewinnausgleich%3F
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Tri-City-Maniac
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Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.07.08, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

Dann wundert es, daß diese Versicherung des Mannes von der ARGE der Frau als Altersvorsorge genehmigt wurde und so in die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens miteinbezogen werden konnte.

Falls es sich um Zugewinn handelt, gehe ich dann Recht in der Annahme, daß ...

... im Falle, daß der Mann die Kapitallebensversicherung (1989 abgeschlossen) weiterlaufen lässt bis zum Ende - die Frau aber dann wohl nicht die Hälfte bekommen würde, sondern nur den Unterschied des Rückkaufwertes zum Zeitpunkt der Eheschließung (2003) und dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Trennung/Scheidung (2007)? So hatte ich das jedenfalls verstanden. Wäre das so richtig?
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 07:56    Titel: Antworten mit Zitat

Tri-City-Maniac hat folgendes geschrieben::
Falls es sich um Zugewinn handelt, gehe ich dann Recht in der Annahme, daß ...
... im Falle, daß der Mann die Kapitallebensversicherung (1989 abgeschlossen) weiterlaufen lässt bis zum Ende - die Frau aber dann wohl nicht die Hälfte bekommen würde, sondern nur den Unterschied des Rückkaufwertes zum Zeitpunkt der Eheschließung (2003) und dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Trennung/Scheidung (2007)? So hatte ich das jedenfalls verstanden. Wäre das so richtig?
Ja.

Für die Bewertung einer Kapitallebensversicherung beim Zugewinn wird meines Wissens in der Rechtsprechung der Familiengerichte allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass nicht der Rückkaufswert, sondern der so genannte Zeitwert maßgeblich sei.

Vereinfacht bedeutet das, dass die voraussichtliche Versicherungsleistung bei Ablauf der Versicherung anteilig auf den bis zum jeweiligen Bewertungsstichtag bereits verstrichenen Anteil der Laufzeit der Versicherung umgerechnet wird.
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wieso sollen laufende Beiträge zur LV nicht als sekundäre Altersvorsorge berücksichtigt werden können?

Das hat doch nichts damit zu tun, dass diese Vorsorge später beim Zugewinn oder VA ausgeglichen werden wird. Dann könnte man sonst ja auch sagen, dass die Rentenversicherungsbeiträge bei Bereinigung des Einkommens nicht abgezogen werden können, weil ein Ausgleich im Rahmen des VA erfolgen wird?
_________________
Gruß
Peter H.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 03.07.08, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Tri-City-Maniac hat folgendes geschrieben::
... Die Kapitallebensversicherung besteht seit 1990 und wurde schon weit vor der Ehe abgeschlossen. Eheschließung 2003, Trennung 2007.

OK, dann sehe ich das wie Franz Königs, daß hier für den Zeitraum der Ehe ein Zugewinn auszugleichen ist.
Das ändert ja nichts daran, daß die Aufwendungen dafür (sofern sie sich in dem genannten Rahmen bewegen) bei der Berechnung des bereinigten Netto berücksichtigt werden können.

Ggfs. ist noch zu prüfen um welche Art Versicherung es sich genau handelt und welche Vertragsvarianten gewählt wurden (Stichwort: Rentenwahlrecht etc.)
_________________
chatterhand
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Karotte
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Anmeldungsdatum: 05.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 12:38    Titel: Ich muss auf diesen Zug aufspringen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu diesem Thema, das in der "Suche" leider nicht auftaucht.
Es wird immer von Zugewinn gesprochen, was ist denn im Fall eines Verlustes ?? Wenn z.B. Person A und B 1994 eine Wohnung gekauft und 1999 geheiratet haben, sich aber nun scheiden lassen wollen, wie verhält es sich mit den Kapitallebensversicherungen, die vor 1999 abgeschlossen und bis nach 2010 laufen ? Im Jahre 1994 hat die Wohnung z.B. 200.000 Euro gekostet und ist heute nur noch 100.000 Euro wert.
Kann man davon ausgehen, daß Person A, auf den die KLV läuft und von dessen Konto auch immer die Beträge abgebucht wurden, die Auszahlungen nicht teilen muss, sondern nur den Rückkaufswert von 2008 minus RKW 1999 als Zugewinn (was unterm Strich eine Verlustrechnung ist) berücksichtigen muß ?

Für eine Stellungnahme wäre ich sehr dankbar !!
Beste Grüße
Karotte
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Karotte
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Anmeldungsdatum: 05.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Volker,

danke für die Zusammenfassung, ein Ausgleich findet bis dahin also nicht statt.

Wenn nun z.B. die Rückkaufswerte der KLV weniger als 50.000 Euro betragen, hat Person A keinen Zugewinn gemacht, Person B weiterhin einen Verlust von 50.000 Euro, richtig ? Heißt das dann, das immer noch kein Ausgleich stattfindet ?
Wie werden die Schulden verrechnet, 1994 hatten beide so viel Schulden wie die Anschaffung der Wohnung (200.000 Euro), 2008 sind die Schulden immer noch so hoch wie der Wert der Wohnung (100.000 Euro).
Und was ist mit der Auszahlung der KLV, kann Person B von Person A einen Teil verlangen ?

Fragen über Fragen...

Beste Grüße
Karotte
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Hätte der Mann jedoch im EV lediglich 120T€ , wäre sein AV demnach geschrumpft. Die Differenz würde sodann 90T€ betragen. Hälftig müsste die Frau also 45T€ an den Mann auskehren.


...nein, ein "negativer Zugewinn" wird nicht ausgeglichen, §§ 1373 i.V.m. 1378 Abs. 1 BGB.

In diesem (abgewandelten) Beispiel ist der Zugewinn des Mannes 0,00 €, der der Ehefrau 60T€, Ausgleich also 30T€.
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Gruß
Peter H.
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