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Es handelt sich dabei um die 3101 Nr. 2 VV RVG-Gebühr.
Wenn man sich um 1.000 € gerichtlich streitet, aber in der Verhandlung bei den Vergleichsverhandlungen merkt, dass eigentlich wegen weiterer 100,- € Unstimmigkeit herrscht, kann man dort auch gleich einen Vergleich über 1.100,- € abschließen.
Da die 100,- € aber nicht rechtshängig waren, kommt es nun zu einer recht komplizierten Vergleichsrechnung, wobei die günstigste Alternative für den Mandanten gewählt wird:
1,3 Verfahrensgebühr aus 1.000,- + 0,8 "Protokollierungsgebühr" aus 100,- [größer/kleiner] 1,3 Verfahrensgebühr aus 1.100,-
1,0 Vergleichsgebühr aus 1.000,- + 1,5 Vergleichsgebühr aus 100,- [größer/kleiner].... usw und so fort.
Für das entstehen der Protokollierungsgebühr muss es keinen Termin gegeben haben. Vielmehr kann man einen Vergleich auch schriftlich vor Gericht schließen und denoch verdient der Anwalt eine Terminsgebühr und eine Vergleichsgebühr und - wenn im schriftlich unterbreiteten Vergleich dann mehr geregelt wird als mit der Klage rechtshängig gemacht wurde - unter den Voraussetzungen des § 15 Abs.3 RVG (obige Vergleichsrechnerei) auch eine Protokollierungsgebühr. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
wenn ich das richtig verstehe, kann der Anwalt dann für eine Verhandlung
a) Terminsgebühr
b) Protokollierungsgebühr
c) Einigungsgebühr
berechnen?
Nehmen wir mal an Klage wird eingereicht über 3500 €, dieser Betrag erhöht sich bis Gerichtstermin auf 4700 €. Es handelt sich um Mietminderung.
Dann vergleicht man sich, dass der Beklagte das Geld behalten kann, wenn er auszieht.
Ausziehen will er erst in 2 Jahren und bis dahin weiter die Miete mindern und zwar nicht mehr wie bisher um 200, sondern "nur noch" um 150 €.
Dann wäre doch ein Vergleich über rechtsanhängige 4700 € geschlossen und ein Mehrvergleich über 24 x 150 € = 3600 € - oder?.
- wenn im schriftlich unterbreiteten Vergleich dann mehr geregelt wird als mit der Klage rechtshängig gemacht wurde - unter den Voraussetzungen des § 15 Abs.3 RVG (obige Vergleichsrechnerei) auch eine Protokollierungsgebühr.
Es wurde aber kein schriftlicher Vergleich unterbreitet, sondern im Termin besprochen - macht das einen Unterschied?
wenn ich das richtig verstehe, kann der Anwalt dann für eine Verhandlung
a) Terminsgebühr
b) Protokollierungsgebühr
c) Einigungsgebühr
berechnen?
Kann es sein, daß wir uns hierüber, an anderer Stelle und unter anderem Namen, in den vergangenen Tagen bereits unterhalten haben?
Die von Ihnen genannten Gebühren kann der Anwalt verdienen, wenn in dem Termin auch eine Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geschlossen wurde. Die "Protokollierungsgebühr" ist eine weitere Verfahrensgebühr.
motzi1 hat folgendes geschrieben::
Es wurde aber kein schriftlicher Vergleich unterbreitet, sondern im Termin besprochen - macht das einen Unterschied?
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