Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Herr A. hat sich über ein Auktionshaus am 28.01.08 einen Beamer gekauft, von einem eingetragenem Händler.
Dieser reagiert, nach etwa 4 Monaten, auf keiner Signaleingangsquelle mehr.
Herr A. hat sich nun über die Webseite des Händlers, per Kontaktformular, an jenen gewandt, um die Abwicklung des Gewährleistungsanspruches zu erfragen.
Dadraufhin erfolgte keine Kontaktaufnahme seitens des Händlers.
Eine erneute Anfrage, über das Nachrichtensystems des Auktionshaus, wurde dann beantwortet mit der Frage, wann der Artikel gekauft wurde. Dem Händler wurde daraufhin mitgeteilt, wann das Gerät gekauft wurde. Wiederrum keinerlei Reaktion dadrauf.
Das Ganze wurde dann zusammenfassend erneut, über das Nachrichtensystem des Auktionshauses, geschildert was erneut keine Reaktion des Händlers zeigte.
Herr A. vermutet nun, das der Händler mit Absicht nicht reagiere, damit die 6 Monate Händlergewährleistung ablaufen und somit der Hersteller belangt werden müsse.
Dieser ist allerdings aus Taiwan und hat keine Niederlassung in Europa, was sich in dem Sinne erschwerend realisieren liesse.
Herr A. plant nun den Artikel, an den Händler zu senden, mit Darstellung der Mängel und gleichzeitiger Fristsetzung und ggf Klagankündigung, falls der Händler erneut nicht reagiere.
Auf was muss Herr A. achten, bzw wie ist die Rechtslage oder wo irrt Herr A. in seinen Auführungen?
A könnte per Einwurfeinschreiben dem Händler mitteilen, dass sich am Gerät ein Mangel gezeigt hat und er Nacherfüllung in Form der Nachbesserung binnen 4 Wochen fordert. Reagiert der Händler wieder nicht, so kann A ggf. zurücktreten und daneben auch Schadenersatz verlangen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Die Frist für die Gewährleistungsansprüche ist gewahrt, da A sich schon innerhalb der Frist an den Händler gewandt hat und dieser darauf auch schon reagiert hat. Trotzdem sollte A nochmals wie schon gesagt per Einschreiben den Sachverhalt bemängeln und schildern.
Gleichzeitig kann A auch noch mal über das Auktionshaus-Kontaktformular dieselbe - diesmal schon etwas weniger freundlich formulierte - Nachricht an den Verkäufer senden, manche wachen erfahrungsgemäß erst auf, wenn man nicht mehr mit "bitte danke wäre nett" kommt sondern sein Recht vehement und klar einfordert. (Also z.B. den Unmut über das Nicht-Beantworten von eMails kundtun und den Händler auffordern - nicht bitten - umgehend aktiv zu werden in Sachen Umtausch, Rücknahme, Reparatur oder Kaufpreiserstattung, da man sich ansonsten gezwungen sehe, nach Ablauf einer gesetzten Frist (!) rechtliche Schritte einzuleiten.)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.