Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
|
Verfasst am: 02.07.08, 10:54 Titel: Niederlassungserlaubnis wenn Ausl. schon mal Deutscher war? |
|
|
Welche Möglichkeiten bestehen denn für einen Ausländer eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn er schon einmal Deutscher war?
Beispiel: Der Türke T lebt seit den 70iger Jahren in Deutschland. Zuletzt hatte er einen Aufenthaltstitel von 1995. 2004 wird er deutscher Staatsbürger. 2007 wechselt er jedoch wieder zur türkischen Staatsbürgerschaft.
Welche Chancen hat T nun auf eine Niederlassungserlaubnis? § 38 Abs. 1 AufenthG scheidet wohl aus, da T keine fünf Jahre lang Deutscher war.
Besteht eine Möglichkeit über § 9 Abs. 2 AufenthG? Angenommen § 9 Abs. 2 Nr. 2 - 9 AufenthG sei gegeben. Ist die Aufenthaltserlaubnis von 1995 - 2004 für § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausreichend? |
|
Nach oben |
|
 |
Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 02.07.08, 12:33 Titel: |
|
|
Hallo,
das scheitert an dem kleinen Wörtchen "seit" in § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG:
Zitat: | 1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, |
diese Formulierung macht deutlich, dass die AE in diesem Zeitraum ununterbrochen vorliegen muß. Es genügt nicht , dass er irgendwann fünf Jahre eine besessen hat. Anrechnung von Voraufenthalten sind im § 9 AufenthG nicht vorgesehen.
Ggf. wäre mal zu prüfen, ob eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG nach § 9a AufenthG in Betracht käme, denn dort werden gewisse Voraufenthaltszeiten mit angerechnet..siehe dazu § 9b AufenthG.
Ansonsten dürfte (Erwerbstätigkeit vorausgesetzt) ggf. eine AE unter Anrechnung der ARB 1/ 80 Regelungen in Betracht kommen.
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
|
Nach oben |
|
 |
Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
|
Verfasst am: 02.07.08, 14:01 Titel: |
|
|
Vielen Dank für Deine Antwort Ronny1958.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist in meinem Beispiel wohl problemlos über § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG möglich.
Zu Daueraufenthalt EG:
Wenn ich die §§ 9a und 9b AufenthG hier richtig verstehe reicht hier eine Aufenthaltserlaubnis, die irgendwann einmal fünf Jahre bestanden hat. Grundsätzlich wäre in meinem Beispiel also ein Daueraufenthalt EG möglich oder?
Welche Unterschiede bestehen eigentlich zwischen einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis Daueraufenthalt EG? |
|
Nach oben |
|
 |
Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
|
Verfasst am: 07.07.08, 17:41 Titel: |
|
|
Ich "hänge" immer noch an den Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Angenommen T habe vor 2005 mehr als fünf Jahre die frühere Aufenthaltsberechtigung gehabt, befinde sich seit 1975 ununterbrochen in der BRD.
Hat er dann eine Möglichkeit die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten?
In § 9b AufenthG steht schließlich nichts von der früheren Aufenthaltsberechtigung, da es diese seit 2005 nicht mehr gibt. |
|
Nach oben |
|
 |
Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 08.07.08, 09:39 Titel: |
|
|
Zitat: | Hat er dann eine Möglichkeit die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten?
In § 9b AufenthG steht schließlich nichts von der früheren Aufenthaltsberechtigung, da es diese seit 2005 nicht mehr gibt. |
Hallo,
soweit ich den § 9b verstehe, werden vor allem die Zeiten angerechnet, die nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszwecken dienen.
Bei Ausbildungszwecken wird vom nicht anrechnen des vorübergehenden Aufenthaltes dann wiederum ausdrücklich eine Ausnahme gemacht===> Umkehrschluß= alles was dauerhaften Zwecken dient wird angerechnet.
Ich meine die Zeiten des Besitzes einer Berechtigung vor 2005 wird angerechnet.
Ich hätte in Deinem Fall eher hier Zweifel:
Zitat: | Eine Aufenthaltserlaubnis ist in meinem Beispiel wohl problemlos über § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG möglich.
|
denn die Regelung hat eine Anwendungsfrist von sechs Monaten nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:
Zitat: | § 38
1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
|
Und diese Frist dürfte verstrichen sein.
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
|
Nach oben |
|
 |
Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
|
Verfasst am: 08.07.08, 10:21 Titel: |
|
|
Danke für die weitere Antwort.
Ok, Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis wird also schwierig.
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG ist von § 38 AufenthG aber nicht umfasst, so dass diese wohl möglich ist oder? |
|
Nach oben |
|
 |
Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 08.07.08, 11:19 Titel: |
|
|
Hallo,
welchen Status hat er denn aktuell?
Hat er seit dem Wieder-Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit einen Arbeitsplatz?
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
|
Nach oben |
|
 |
Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
|
Verfasst am: 08.07.08, 15:30 Titel: |
|
|
Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
welchen Status hat er denn aktuell? |
Aufenthaltserlaubnis.
Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: |
Hat er seit dem Wieder-Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit einen Arbeitsplatz? |
Ja. |
|
Nach oben |
|
 |
Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 08.07.08, 16:03 Titel: |
|
|
Hallo,
dann würde ich da wegen der Anrechenbarkeit vom Voraufenthalt eher kein Problem sehen wollen.
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
|
Nach oben |
|
 |
Dunja FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.07.2005 Beiträge: 734
|
Verfasst am: 08.07.08, 16:19 Titel: |
|
|
Ich hab mit der Anrechnung nach § 9b AufenthG eben das Problem, dass T seit den 70iger Jahren ständig in Deutschland war und § 9b AufenthG immer wieder von Ausreise und Aufenthalten im Ausland spricht. |
|
Nach oben |
|
 |
Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 09.07.08, 06:05 Titel: |
|
|
Hallo,
wurde denn eine Ausbildung im Bundesgebiet absolviert?
Ich würde (kann damit aber auch daneben liegen) die Zeiten nicht wegen einer fehlenden Aus- und Wiedereinreise aussen vor lassen, sondern dabei eher darauf abstellen, ob die gesamten Zeiten rechtmäßig waren, also keine Unterbrechung wegen illegalem Aufenthalt vorliegt. Ich kann doch nicht jemanden schlechter stellen, der sich zulässigerweise weiter im Inland aufhält, als den der ausgereist und irgendwann wiedereingereist ist.
Ansonsten ist das durchaus sehr vom Einzelfall abhängig, ich kann hier eher die pauschale Rechtslage erläutern, aber nicht ohne Kenntnis der AuslAkte einen Einzelfall erörtern. Vorliegend kommt noch der ARB 1/ 80 ins Spiel. Dieser eröffnet ja eine ähnliche Rechtsposition.
Nach welcher Norm ist danach der Betroffene zu beurteilen?
Art. 6 oder 7?
Was sagt die ABH zur Idee vom § 9b.?
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
|
Nach oben |
|
 |
|