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Verfasst am: 10.03.05, 18:25 Titel: Garage ohne Abtrennung, wer haftet wenn........
Hallo,
auf dem Hof einer Eigentümergemeinschaft stehen 8 Garagen, die innen voneinander nur durch einen grünen Maschendraht abgetrennt sind. Einige der Garagenbesitzer nutzen ihre Garage u.a zum abstellen von Fahrrädern, Gartengeräten u.ä. Da die Garagen gerade im Winter durch eingefahrenen Schnee sehr nass sind, lassen manche ihre Garagen nach Ausfahrt geöffnet, damit die Feuchtigkeit besser raus kann, andere natürlich auch der Bequemlichkeit wegen. Die Frage ist nun, wer haftet wenn jemand unbefugter weise durch eine offenstehende Garage einbricht, heisst den Maschendraht durchschneidet um in angrenzende Garagen Gegenstände zu entwenden???
dafür ist dann die eigene hausratversicherung zuständig, bzw. kaskoversicherung, wenn ein fahrzeug beschädigt/gestohlen wird.
edit: hier muss ich mich wohl korrigieren.
ob hier ein versicherter einbruch-diebstahl im sinne der hausratversicherung vorliegt, bin ich mir nach ein bisschen überlegen nicht mehr so sicher. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Also Einbruchdiebstahl ist es nicht denke ich. Und die Bedingung, das die Garage nur durch VN genutzt wird ist wohl auch nicht erfüllt. Da meine ich, kommt die Hausrat nicht auf. Zukünftig entweder immer zuschließen oder Mauer ziehen. _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
Wenn jede einzelne Garage von der anderen innen durch einen deckenhohen
Maschendrahtzaun abgetrennt ist, dann, meine ich, kann man das als einzelne Garage ansehen. Denn der jeweilige Garagenbesitzer kann ja von seiner Garage aus nicht die nächste betreten. Das kann man analog sehen wie ein Keller im Mehrfamilienhaus, in dem die einzelnen Kellerräume nur aus Lattenverschlägen bestehen.
Und wenn ein Dieb durch ein offenstehendes Garagentor eine Garage betritt und sich mit Gewalt (Zerstörung des Maschendrahtzaunes) Zutritt zu einer anderen Garage verschafft, dann dürfte der Tatbestand des Einbruchdiebstahl nach § 5 VHB 92 erfüllt sein ("Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht (...)oder mittels anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt")
Tip für Phönixfire: diesen Sachverhalt dem Hausratversicherer schildern und ihn fragen, was er dazu meint.
Vielen Dank erstmal für die bisherigen Antworten,
Das mit den Kellerräumen finde ich einen recht guten Vergleich.
Kannst du mir grad noch sagen Mogli, welcher Hausratversicherer deiner Meinung nach zuständig ist, der desjenigen Garagenbesitzers der seine Garage offen lässt(und den Einbruch damit erst ermöglicht), oder der dessen Garage dann Ziel des Einbruchs (durch die geöffnete Nebengarage) wird? Könnte das Einbruchsofper vom Besitzer der Nebengarage Schadenersatz verlangen da dieser seine Garage nicht geschlossen hat, oder ist seine eigene Versicherung leistungspflichtig?
Na der Tipp den Versicherer anzusprechen ist sicher o.k.. Aber ob sich aus einem Maschendrohtzauun ein Raum zaubern läßt....? Aber vieleicht mit viel Kulanz.
Wenn dann wäre der Versicherer des durch Maschendraht geschützten verantwortlich, da ja dort quasi eingebrochen worden ist. _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
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