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Ich könnte mir eher vorstellen, dass in bestimmten Bezirken keine weiteren Ärzte bestimmter Fachrichtungen, Psychologen, Rechtsanwälte o.a. zugelassen werden.
Das wäre ein Verstoß gegen Art. 12 GG (siehe Apothekerurteil des BVerfG).
Bei Kassenärzten gibt es zwar so etwas, was schon recht fragwürdig ist ...
Wenn das fragwürdig ist, warum wurde noch nicht dagegen vorgegangen? Oder ist diesbezüglich irgendwo ein Verfahren anhängig? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Fragwürdig deshalb weil es auf die 'Schwere' des Eingriffs in die Berufsfreiheit ankommt.
Dabei gehts es (vereinfacht) darum, ob die ganze Berufsausübung unmöglich gemacht wird oder nur ein Teil davon (z.B. nur die kassenärztliche Zulassung).
Allerdings bedarf es für jeden Eingriff eines verfassungsgemäßen Gesetzes; ob ein solches als Grundlage für diese Maßnahmen existiert, entzieht sich meiner Kenntnis.
die Beschränkung der Kassenärtzte ist sachlich gerechtfertigt.
Kassenärzte haben eine Versorgungspflicht. Das bedeutet, sie können sich ihre Patienten nicht aussuchen. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass ihnen ein gewisses Einkommen garantiert werden muss, da ihnen zB die Möglichkeit fehlt nur teure Behandlungen vorzunehmen. Damit das Honorar in einem vertretbaren Rahmen bleibt, müssen somit viele Patienten behandelt werden. Das geht aber nicht, wenn man unbegrenzt Kassenärzte zulässt.
Damit ist der Eingriff als objektive Zulassungsbeschränkung gerechtfertigt.
Es steht dem Arzt frei als Privatarzt tätig zu werden.
Gleiches dürfte für Psychologen gelten.
Bei RAen besteht normalerweise keine Pflicht zum Mandat (von wenigen Ausnahmen abgesehen). Somit ist eine Zulassungsbeschränkung wohl nur dann denkbar, wenn die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigt wird, weil Rechtsanwälte sich mit Ihrem Honorar nicht einmal mehr eine Fachzeitschrift leisten können. _________________ mfg
Klaus
Das hängt davon ab, auf welcher Stufe man die Zulassungsbeschränkung sieht. Man kann hier durchaus argumentieren, dass die Nichtzulassung als Kassenarzt eine objektive Zulassungsbeschränkung der Berufsausübung ist, die keinesfalls verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre.
Der ganze Kram ist seit Jahrzehnten verfassungsgerichtlich durchentschieden.
Hier mal ein frei zugänglicher Link.
Er enthält eine Reihe Urteile zu dem Themenkomplex, die - und das ist das Besondere - sogar die Rechtsentwicklung zu dem Thema recht schon illustrieren.
Generell sicher keine Sternstunde der Verfassungsgerichtsbarkeit. Wenn man die aufgestellten Grundsätze ernst nehmen wöllte, müssten sie auch auf andere Berufssparten übertragbar sein. Nur wird das selbe Prinzip dort (wo es nicht um staatliche Gelder geht, sondern die von Privatpersonen) natürlich als verfassungswidrig angesehen.
Es geht halt um die ganz banale praktische Realität, dass ein Arzt, der nicht völlig ausgelastet ist mit Patienten, auch mal die Zeit hat, seinen Patienten *etwas gründlicher zu untersuchen und zu behandeln*. Dann gibts halt wenn jemand einen etwas stärkeren Husten hat nicht nur einen Klapps und ein Rezept für ein paar Tabletten, sondern ´nen Röntgentermin um Lungenkrebs auszuschließen. Was der Patient natürlich toll findet, die Kasse ohne riesigen Aufwand nicht für falsch erklären kann und dem Arzt die Taschen auch bei wenigen Patienten füllt...aber nun mal ein Heidengeld kostet. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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