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aufenthaltsgenehmigung groesser 12 monate nicht eu buerger

 
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c.h.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.07.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.07.08, 02:45    Titel: aufenthaltsgenehmigung groesser 12 monate nicht eu buerger Antworten mit Zitat

ich habe folgende situation:

brasilianische freundin mit visum fuer brd bis september (sprachschule).
freundin ist schwanger (geburtstermin 3. dez)... danach duldung bis zur geburt des kindes. heiraten moechte ich, jedoch erst ...spaeter....

ist es moeglich nach ablauf des visums fuer den sprachschulbesuch bis september eine min 12 monatige aufenthaltsgenehmigung zu bekommen? ohne diese kann ich keine krankenversicherung fuer sie abschliessen welche eine schwangerschaft abdeckt. (bin fuer jeden tip dankbar...im moment trage ich alle anfallenden arztkosten)

welche buerokratischen huerden wuerden mich im falle der geburt meines kindes in brasilien nach ablauf des visums meiner freundin erwarten. waere das kind dann auch deutscher staatsbuerger? koennte meine freundin ohne probleme in die brd einreisen?

Fragen Sie daher am Ende Ihres Beitrags immer: Wie ist die Rechtslage?

gruesse chris
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 20.07.08, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Möglich ist das.

Helfen tut die Ausländerbehörde.
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Newbie2007
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 09:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme an, es geht um die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung für Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz?

Wird nicht funktionieren:
1. Aufenthaltserlaubnis (übrigens sind mindestens 13 Monate Geltungsdauer erforderlich) wird erst nach der Geburt des Kindes erteilt.
2. Nur bestimmte Aufenthaltserlaubnisse qualifizieren für die Versicherungspflicht, nämlich solche, die unter Absehen von der Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung erteilt werden. Eine AE wegen Sprachkurs, selbst wenn sie verlängert werden sollte, fällt nicht darunter.

Immerhin gibt es ein paar Lichtblicke:
1. Wenn die Freundin ein Visum (heißt übrigens Aufenthaltserlaubnis, nach deutschem Sprachgebrauch bezeichnet man mit "Visum" nur die Erlaubnis zu Einreise, die von der deutschen Botschaft im Ausland erteilt wird) bis September hat, mußte sie dafür auch eine Krankenversicherung vorweisen. Diese sollte auch die Kosten der Schwangerschaft abdecken und daher die bisher angefallenen Arztkosten erstatten. U.U., falls bei Ende der Versicherung bereits keine Reisefähigkeit mehr besteht, könnte man auch versuchen, ob sie nicht noch länger zahlt., bis der "Versicherungsfall" beendet ist.
2. Mit einer Duldung hat die Freundin Anrecht auf medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei Schwangeren entspricht das dem, was die GKV leistet. Wahrscheinlich werden die Behörden die aufgelaufenen Kosten vom Kindsvater zurückverlangen, aber in der Regel sind die "Kassentarife" geringer, als das, was man als Privatpatient/Selbstzahler berechnet bekommt.
3. Auch wenn das Kind in Brasilien geboren wird, hat es die deutsche Staatsangehörigkeit und die Freundin kann nach der Geburt ein Visum zur "Familienzusammenführung" (d.h. sie reist zusammen mit dem Kind in D ein) beantragen. Voraussetzung ist, dass eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht vorliegt. Die kann bereits jetzt gemacht werden - das Jugendamt weiß mehr.

Gruß
Newbie
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c.h.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.07.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

erst mal vielen dank!

das thema krankenversicherung habe ich mitlerweile abgeschlossen. es ist einfach nicht moeglich eine schwangere nicht versicherte, nicht eu buergerin (egal zu welchen konditionen) vor der geburt des kindes in eine kv zu bringen!

somit werde ich den weg der eheschliessung gehen.
was muss ich beachten?

1. ich moechte auf jeden fall mein bisheriges vermoegen absichern. zugewinn kann man ausschliessen, wie sieht das aus mit unterhalt?

2.stimmt es das im falle einer scheidung in den ersten 2 jahren die ex partnerin ausgewiesen wird? auch wenn sie in deutschland ein kind geboren hat?

3.brasilien muesste ein drittel oder viertel land sein. hiese also das ich fuer den unterhalt in brasilien nur ein bruchteil wie in deutschland bezahlen muesste?

4.wie sieht das aus mit erbschaft?

5.muesste ich um diese punkte abzusichern einen ehevertrag abschliessen? wie gehe ich dann vor? mache ich dieses bei einem anwalt oder beim notar?

6.welche kosten kaemen im falle einer scheidung auf mich zu?

ich denke das ist fuer viele in diesem forum nichts aufregendes aber fuer mich halt in meiner situation schon Winken

danke chris
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Newbie2007
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 21.07.08, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Um die ausländerrechtliche Frage zu beantworten, wenn die Partnerin erst einmal Mutter eines Deutschen ist, kann sie praktisch nicht mehr ausgewiesen werden, ob unverheiratet, verheiratet, oder geschieden, ist egal.

Des weiteren empfehle ich einen Beratungstermin beim Anwalt, um sich über die derzeitige Rechtslage kundig zu machen, sowohl was die Pflichten anbelangt, die man gegenüber seiner Ehefrau und Mutter eines gemeinsamen Kindes hat (und die man auch nicht durch einen Ehevertrag loswird), als auch die Pflichten, die man trotzdem hat, wenn man die Mutter nicht heiratet ...

Wenn man dann immer noch heiraten will (wobei ich der Meinung bin, man sollte nur heiraten, wenn man Vertrauen hat - und das sehe ich hier nicht so ganz), empfehle ich einen Besuch beim Standesamt, um sich darüber kundig zu machen, wie kompliziert es ist, eine Ausländerin in D zu heiraten ...

... deswegen noch mein letzter Tip: Suche in Google nach "+Eheschließung +Dänemark" - und ich würde mich beeilen damit, mit der Aufenthaltserlaubnis ist diese Alternative realisierbar, mit einer Duldung nicht mehr ...

Gruß
Newbie
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Alexmama
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.07.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 22.07.08, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Um die ausländerrechtliche Frage zu beantworten, wenn die Partnerin erst einmal Mutter eines Deutschen ist, kann sie praktisch nicht mehr ausgewiesen werden, ob unverheiratet, verheiratet, oder geschieden, ist egal.


Ist der werdende Vater denn überhaupt deutscher Staatsbürger?
Schließlich wird man nicht Deutscher aufgrund Geburt auf deutschem Boden. Was ja in den USA zB anders ist.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 22.07.08, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schließlich wird man nicht Deutscher aufgrund Geburt auf deutschem Boden. Was ja in den USA zB anders ist.


Hallo,

unter gewissen Bedingungen wird auch ein Kind, dessen Eltern keine Deutschen sind, alleine aufgrund der Tatsache der Geburt in Deutschland deutscher Staatsangehörger .
siehe dazu den § 4 Abs. 3 StAG:

Zitat:
§ 4 StAG

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.


(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.


Auch wenn die sog. Optionsdeutschen die deutsche Staatsangehörigkeit u.U. nur temporär für einen gewssen Zeitraum besitzen (mit Vollendung des 18. LJ müssen sie sich dann entscheiden), sind sie durch ius soli deutsche Staatsangehörige geworden, nichts anderes als in dn USA.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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