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Verfasst am: 05.01.05, 09:39 Titel: Ist das rechtens?
Jemand bekommt von einer Versicherung die Kündigung des alten Vertrages .
Beiliegend ein Angebot für einen neuen Vertrag, natürlich teurer. Angeblich stand nun aber irgendwo auf einer der Seiten des Angebotes, das das Angebot gültig wird wenn man nicht schriftlich wiederspricht (das Angebot liegt nicht mehr vor).
Es kam aber kein weiterer Schriftverkehr von der Versicherung ... ist dieses Vorgehen rechtens? Zumindest ist das doch äußerst fragwürdig ?
Kann man rechtlich vorgehen gegen soleche "Angebote"?
Hallo,
viele Versicherer sind momentan dabei, ihren Bestand zu sanieren. Soll heißen: Uralte Verträge die wenig Beitrag zahlen sollen umgewandelt werden in neue Verträge mit höherem Beitrag. Um das ganze rechtlich richtig zu machen, ist es erforderlich, diese bestehenden Verträge zu kündigen. Da man den Kunden aber nicht verlieren will, bietet man ihm gleichzeitig an, sich über einen Neuvertrag zu versicheren. Damit das Verfahren "vereinfacht" wird, wird meist angeboten, daß der VN mit der Zahlung der nächsten Prämie mit dem Neuvertrag einverstanden ist. Also: Wenn du die Prämie zahlst hast du einen Neuvertrag - wenn nicht - ist der Vertrag beendet und du musst dir eine neue Versicherung suchen
wie kommst du darauf, dass der Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht hat? Den Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers kenn ich nur aus der Krankenversicherung. Alle anderen Sparten (KFZ, Sach, Haftpflicht, Rechtsschutz, Unfall) können vom Versicherer zum Ablauf gekündigt werden. Leben wird gewöhnlich für bestimmte Zeitdauer geschlossen, do dass sich dort die Frage der ordetnlichen Kündigung nicht stellt.
Aber die Sparten, die ein Kompositversicherer betreibt, können natürlich vom Versicherer gekündigt werden.
nach genauerer Lektüre des § 8 VVG muss ich Dir in der tat Recht geben, was das ordentliche Kündigungsrecht der Vertragsparteien angeht. Insoweit halte ich das vorgesagte aus meinem Forumsbeitrag hier selbstverständlich nicht mehr weiter aufrecht und nehme auch den Hinweis auf einen möglichen Mißstand im Sinne des § 87 VAG zurück. Lasst also in dieser Frage die Aufsichtsbehörde aus dem Spiel.
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