Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo Leute. Ich hoffe hier kann mir jemand sagen ob diese Vorgehensweise ok ist.
X hat eine Geld-Forderung an Y. Dieser weigert sich zu zahlen. X schaltet einen Anwalt A1 ein. Dieser fordert Y zur Zahlung auf, welche aber wieder nicht geleistet wird. A1 schreibt also einen weiteren Brief mit der Forderung auf Zahlung. Y handelt nicht und zwingt X also in den Klageweg.
A1 kann seinen Pflichten gegenüber X aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachkommen, und bittet um Entlassung aus dem Mandat. X entspricht.
X beauftragt Anwalt A2 nun mit der Klage gegen Y. A2 schreibt aber erst mal einen Brief an Y und fordert diesen zu Zahlung auf. Y bleibt untätig. A2 schreibt erneut, mit der Begründung, das dies so gemacht werden müsse.
Jetzt das Problem: A2 scheint das Interesse an dem Mandat verloren zu haben. Weder hält er sich an Abmachungen, sendet keine vereinbarten Unterlagen an seinen Mandanten, und ist seit Wochen weder per eMail oder telefonisch zu erreichen. X ist noch immer genauso weit wie zu Beginn der Mandatsvergabe an A2. Die Situation von X hat sich seit dem eher verschlechtert.
Frage: Wenn X den Anwalt A2 nun feuert, schreibt der nächste Anwalt ebenfalls erst wieder Briefe an Y? Und kann A2 die geschriebenen Briefe in Rechnung stellen, obwohl er dazu nicht von X beauftragt wurde. Dieser Vorgang wurde doch von A1 bereits fruchtlos unternommen und A2 sollte ja nun eigentlich gegen Y klagen.
Ist das ein "normales" Vorgen eines Anwalts? Sollte sich X zudem bei der Anwaltskammer beschweren, da A2 seinen Pflichten nicht nachkommt?
Der Gläubiger könnte ohne Anwalt und ohne große Kosten das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, Vordrucke sollte es in jedem Shop des ehemaligen Staatskonzerns für Brief- und Postversendung geben
Hi, danke für die Antwort.
Mahnverfahren? Darüber hatte noch keiner der Anwälte bislang ein Wort verloren!
Dafür dürfte es aber nun zu spät sein. Mittlerweile kommen ja noch die Kosten für Anwalt A1 zum Streitwert hinzu. Außerdem kennt Y die Rechtslage nun, und verweigert dennoch böswillig die Zahlung! Daher fordert X eine Sühnezahlung von Y, wegen 1,5 Jahre unnötigen Stress und Ärger.
Wäre es evtl. möglich solche Forderungen mit in ein Mahnverfahren einzubringen? Dann wäre es doch noch eine Alternative.
Aber was sagt Ihr zu Anwalt A2? Ist das OK was der macht? Macht das der Nächste genau so?
Daher fordert X eine Sühnezahlung von Y, wegen 1,5 Jahre unnötigen Stress und Ärger.
Wäre es evtl. möglich solche Forderungen mit in ein Mahnverfahren einzubringen? Dann wäre es doch noch eine Alternative.
Aber was sagt Ihr zu Anwalt A2? Ist das OK was der macht? Macht das der Nächste genau so?
LG, J.
Sie können alle Forderungen in das Mahnverfahren einbringen, von denen sie überzeugt sind, dass diese ihnen zustehen. Diese sollten sie belegen. Dazu die ihnen entstehenden Kosten des Mahnverfahrens.
Die Frage ist, ob der Schuldner diese Forderungen anerkennt. Widerspricht er den Forderungen nicht, dann erhalten sie am Ende des Verfahrens den Titel. Mit dem können sie das Vollstreckungsverfahren einleiten.
Widerspricht er den Forderungen zum Teil oder ganz, dann werden sie ohenhin ein streitiges Verfahren durchführen müssen. Das können sie bereits in dem Antrag auf das Mahnverfahren ankünden.
Die Sache mit dem Mahnverfahren halte ich für bestimmte, klar belegbare Forderungen angebracht.
Eine "Sühnezahlung" (?) werden sie nicht im Mahnverfahren durchsetzen können. Wenn überhaupt, käme bestenfalls Schadenersatz / Entschädigung in einem Zivilverfahren Betracht. Hier aber wohl kaum. Und nicht für die Umstände, die erforderlich sind um Forderungen auf dem üblichen Rechtsweg durchzusetzen. Solcher "Streß" gehört zum "normalen Leben".
Zu dem Verhalten ihrer bevollmächtigten RA:
Es liegt bei ihnen, wie sie den RA beauftragen. Sie können das vorher abklären. Wenn sie nun zu RA Nr. 3 gehen, können sie ihm mitteilen, dass sie keinen erneuten Schriftverkehr gleichen Forderungsinhalts möchten, sondern sofort den Klageweg einleiten wollen.
Lässt er sich darauf ein, dann ists ok.
Ansonsten wird der nächste RA vermutlich auch einen Schriftsatz mit seinen Worten formulieren.
Also verhält es sich beim Anwalt ebenso wie mit jeder Dienstleistung. Ohne Aufrag, keine Rechnung. Wenn der mit der Klage beauftragte A2 unaufgefordert erst mal Briefe schreibt, die sinngleich bereits von X und A1 geschrieben wurden, ist das also sein Problem.
Ich habe mich nun etwas in das Thema Mahnverfahren eingelesen. Y hat sich von Beginn an unkooperativ gezeigt. Obwohl der Sachverhalt klar belegbar ist, mauert Y und zahlt nicht. Ein Mahnverfahren ist somit absehbar zum scheitern verurteilt. X muß trotzdem klagen und benötigt somit einen Anwalt. Es ist anzunehmen das Y auch dann die Zahlung verweigert und eine Vollstreckung nötig macht. Für diesen Schritt wird sowieso anwaltliche Unterstützung angeraten. Somit ist es in diesem Fall "gehupft wie gesprungen" ob Mahnverfahren oder gleich Klage.
Y hat sich von Beginn an unkooperativ gezeigt. Obwohl der Sachverhalt klar belegbar ist, mauert Y und zahlt nicht. Ein Mahnverfahren ist somit absehbar zum scheitern verurteilt.
Also, wenn ich ein zahlungsunwilliger Schuldner wäre, würde ich mich auch über einen so "lieben" Gläubiger, der mir nur ein paar Briefe, aber keinen Mahnbescheid schickt, freuen.
Erhält man als Schuldner aber einen Mahnbescheid und weiß, dass die Forderung berechtigt ist, kommt man in Zugzwang. Genau das will der Gläubiger doch!
Y wäre übrigens auch nicht der erste Schuldner, der aus Unkenntnis oder Schludrigkeit verpennt, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen ... - und schwupps, kriegt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid und kann den Gerichtsvollzieher schicken, ganz ohne Klage. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
X hat Anwalt A2 mittlerweile gefeuert. Eine Rechnung hat er bislang nicht erhalten. Eine Beschwerde bei der Anwaltskammer steht noch aus.
X hat nun Anwalt A3 mit einem Mahnverfahren beauftragt. Für den Fall das mit Pfändung usw. gearbeitet werden muß, oder doch noch eine Klage nötig wird.
LG, J.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.