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Mitteilungspflicht bzw. Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalt

 
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infors
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 14.03.05, 16:53    Titel: Mitteilungspflicht bzw. Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalt Antworten mit Zitat

Wo steht was zur Mitteilungspflicht bzw. Mitwirkungspflicht eines Rechtsanwaltes in Bezug zum gegnerischen Anwalt bei einem Zivilvervahren? Könnte eine solche Pflicht in Bezug zu dem Anwalt der Gegenseite bestehen, z.B. dass ein Anwalt dem anderen Anwalt eine Auskunft schuldet, speziell die Auskunft zu dem Aktenzeichen eines vorher strafrechtlich ergangenen Urteils?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.03.05, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Generell "schuldet" niemand einem anderen eine Auskunft.
Im Zivilverfahren ist das nicht anders als sonst auch.
Die Gegenseite kann, wenn sie denn Wert darauf legt, einen entsprechenden Beweisantrag bei Gericht stellen, welches dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Herausgabe der Information anordnen kann.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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infors
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 14.03.05, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Voraussetzungen wären das denn?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.03.05, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Da gibt es so einige.

Die Beschaffung müßte dem Antragsteller selbst unmöglich sein (man kann nicht "die Herausgabe der Zeitung von gestern" fordern).
Auch müßte erkennbar sein, in wieweit das Beweismittel überhaupt relevant ist (sogen. "Ausforschungsbeweise", d.h. "lassen wir uns mal zeigen und gucken dann, was wir darin finden", sind in der Regel unzulässig).
Dann macht es auch nur Sinn, wenn die Gegenseite den Besitz der Information nicht bestreiten kann ("mein Tagebuch? Hab ich letztes Jahr weggeschmissen").

In Ihrem Beispiel sehe ich schon wegen #1 ein Problem, denn ein Strafurteil kann man auch durch das Gericht beiziehen lassen.
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