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recht.de :: Thema anzeigen - Antrags- & Offizialdelikte; woran erkannt man das?
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Antrags- & Offizialdelikte; woran erkannt man das?
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 15:26    Titel: Antrags- & Offizialdelikte; woran erkannt man das? Antworten mit Zitat

Hallo,

woran erkennt man, ob es sich um Antrags- oder Offizialdelikte handelt?
Wenn dabei steht "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt", oder gibt es noch eine andere "Regel" ?

Vorab vielen Dank. Winken
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thomas26
Gast





BeitragVerfasst am: 30.07.08, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine mich zu erinnern, dass nach gewissen Paragraphenblöcken auch Paragraphen stehen können, aus denen hervor geht, dass Paragraph x,y und z nur auf Antrag verfolgt werden.
Es muss nicht direkt im eigentlichen Paragraphen stehen.
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Truthahn029
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Da Betrug ja sicher ein Offizialdelikt ist, macht es doch keinen Sinn, wenn ein Geschädigter eine Anzeige zurück zieht, weil er sich mit dem Täter geeinigt hat, oder?

Denn einem Betrugsfall muss doch durch die Strafverfolgungsbehörden nachgegangen werden (auch wenn evtl. nichts dabei raus kommt), sehe ich das richtig?

Danke & tschüss Winken
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Schoggi
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Anmeldungsdatum: 21.04.2007
Beiträge: 307

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, man erkennt das aus dem Gesetz, wenn da steht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Und ja, es muss nicht direkt in dem § stehen.

Siehe z.B. § 185 StGB, da steht nichts direkt im §, sondern das steht dann in § 194 StGB

Im Gegensatz dazu z.B. § 123 StGB. Hier steht dies schon dabei.


Betrug ist ein Offizialdelikt.
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Schoggi
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.04.2007
Beiträge: 307

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

flipmow hat folgendes geschrieben::
Da gabs doch auch noch sowas wie "öffentliches Interesse" oder? D.h. ein Antragsdelikt wird indirekt zum Offizialdelikt, wenn das öffentliche Interesse bejaht wird von der Staatsanwaltschaft. Quasi ein "gutdünken".


Ja, das gibts auch, z.B. bei § 223 StGB, siehe da § 230 StGB
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Truthahn029
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Schoggi hat folgendes geschrieben::
Ja, man erkennt das aus dem Gesetz, wenn da steht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Und ja, es muss nicht direkt in dem § stehen.

Siehe z.B. § 185 StGB, da steht nichts direkt im §, sondern das steht dann in § 194 StGB

Im Gegensatz dazu z.B. § 123 StGB. Hier steht dies schon dabei.


Betrug ist ein Offizialdelikt.


Aber es muss doch sicher auch einen Sinn dafür geben, dass in gewissen Paragraphen, die von Antragsdelikten handeln dabei steht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird und bei anderen steht es nicht dabei.
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, bei bestimmten Delikten wie Beleidigung war der Gesetzgeber eben der Ansicht, dass diese nur dann verfolgte werden sollen, wenn das auch der Verletzte will. Das findet übrigens in der StPO noch seine Fortsetzung darin, dass sehr viele Antragsdelikte im §494 StPO auch noch zu Privatklagedelikten erklärt werden, bei denen die Staatsanwaltschaft auch nur dann Anklage erheben soll, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Private Streitereien tun dies häufig nicht. Wer möchte, dass der Täter trotzdem verurteilt wird, muß dann gegebenenfalls auf eigenes Kostenrisiko eine Privatklage erheben, bei kleineren Delikten ist das aber häufig erst zulässig, nachdem erfolglos eine außergerichtliche Einigung versucht wurde.
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

unterscheide: relative und absolute Antragsdelikte

und dann gab es auch noch Privatklagedelikte Lachen

§ 374 StPO
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 17:52    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
§ 374 StPO

Hast recht. Verlegen
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Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 01.08.08, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Schoggi hat folgendes geschrieben::

...
Betrug ist ein Offizialdelikt.


Ja, es sei denn, es handelt sich um eine geringwertige Sache oder die Tat wird im häuslichen oder familären Bereich begangen; dann ist es ein Antragsdelikt.

Zitat:
§ 263 StGB (Betrug)

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.


(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.


Zitat:
§ 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl)

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.


Zitat:
§ 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen)

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Zitat:
Truthahn029:
Aber es muss doch sicher auch einen Sinn dafür geben, dass in gewissen Paragraphen, die von Antragsdelikten handeln dabei steht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird und bei anderen steht es nicht dabei.

Manchmal folgt ein ganzer Komplex von Tatbeständen unmittelbar aufeinander, die alle Antragsdelikte sein sollen, wie z.B. bei den Beleidigungsdelikten. Dann ist es natürlich einfacher, dies am Ende einmal zu verdeutlichen, anstatt bei jedem Tatbestand dazuzuschreiben:
"Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
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Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.08.08, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Truthahn029:
Aber es muss doch sicher auch einen Sinn dafür geben, dass in gewissen Paragraphen, die von Antragsdelikten handeln dabei steht, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird und bei anderen steht es nicht dabei.

Manchmal folgt ein ganzer Komplex von Tatbeständen unmittelbar aufeinander, die alle Antragsdelikte sein sollen, wie z.B. bei den Beleidigungsdelikten. Dann ist es natürlich einfacher, dies am Ende einmal zu verdeutlichen, anstatt bei jedem Tatbestand dazuzuschreiben:
"Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."


Das habe ich jetzt ehrlich gesagt nicht verstanden. Es wäre doch nicht umständlich hinter jeden §, der für Antragsdelikte gilt dazu zu schreiben, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Ist es da nicht komplizierter sich im Zweifelsfall Gedanken darüber machen zu müssen, ob es sich um einen Antrags- oder Offizialdelikt handelt?
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 03.08.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
...
Das habe ich jetzt ehrlich gesagt nicht verstanden. Es wäre doch nicht umständlich hinter jeden §, der für Antragsdelikte gilt dazu zu schreiben, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird. Ist es da nicht komplizierter sich im Zweifelsfall Gedanken darüber machen zu müssen, ob es sich um einen Antrags- oder Offizialdelikt handelt?

Dafür gibt es doch Juristen - oder Mit den Augen rollen .... Idee - Wikipedia - Ausrufezeichen ... Cool - Lachen
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 03.08.08, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ja ich weiß, aber ich hätte es trotzdem gerne auch verstanden. Bei Wikipedia habe ich auch schon nachgelesen, aber aus dem Eintrag geht leider auch keine (mir verständliche) Antwort auf meine Frage hervor.
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