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schülerakte

 
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eloxon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2008
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 18:12    Titel: schülerakte Antworten mit Zitat

Kann ich nach 5 Jahren die Schülerakte zur Einsicht verlangen (5 Jahre nach Beendigung der Schule)?
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 21.06.08, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ein (volljähriger) Schüler bzw. seine Eltern haben immer das Recht, seine Schülerakte einzusehen. Es kann allerdings sein, dass nach einer Weile einige Dinge (Verweise z. B.) aus der Schülerakte entfernt werden, so dass sie nur noch aus Zeugniskopien besteht. Außerdem wäre es nach so langer Zeit ratsam, sich vorher anzumelden, denn die Schülerakte muss erst aus irgendeinem Archiv herausgesucht werden, und das kann dauern. Nur aktuelle Schülerakten sind "im Zugriff".
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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eloxon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2008
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 07:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort des Schulamtes ist, ich habe kein Recht, die Akten meiner Kinder einzusehen, allenfalls mein Anwalt. Ich bekomme also keine Einsicht in Akten - was kann ich tun? Gibt es da Gesetze, die mir als Eltern erlauben, die Schülerakten einsehen zu dürfen (Sachsen)?
Meine Bitte um Akteneinsicht wurde vom Schulamtsleiter als Drohung gegen ihn bezeichnet, obwohl ich sehr nett und höflich darum bat.
Muß ich die Akteneinsicht begründen?
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neleabels
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2008
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 07:45    Titel: Antworten mit Zitat

Die Reaktion des Schulamtsleiters finde ich persönlich etwas seltsam, sie steht aber in alter bürokratischer Tradition - Informationen sind etwas, was vor dem Bürger geheimgehalten werden muss; vor allem, wenn es um den Bürger selbst geht. Mit den Augen rollen

Einige Bundesländer haben bereits ein Gesetz zur Informationsfreiheit.

Sachsen gehört nicht dazu.

Nele
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dr.seltsam
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 1060

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person bei einer Behörde gespeicherten Daten ergibt sich aus den Datenschutzgesetzen der jeweiligen Länder, in Sachsen wohl aus § 18 Sächsisches DSchG. Insoweit braucht man nicht auf Gesetze zur Informationsfreiheit zurück zu greifen.

Wird trotz Auskunftsanspruch der Einblick in die Akte verwehrt, erweist es sich regelmäßig als sinnvoll, sich an den Landes-Datenschutzbeauftragten zu wenden, den gibt es auch in Sachsen.
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eloxon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2008
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 27.06.08, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, das wäre auch eine Möglichkeit an die Akte zu kommen.
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eloxon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2008
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 01.08.08, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Mündliche Antwort des Datenschutzes Sachsens:
Ich habe das Recht, die Schülerakte meines Sohnes, der noch in die Schule geht, einzusehen bzw. zu verlangen. Diese Akte liegt in der jeweiligen Schule, in die mein Kind geht.
Die Schülerakte (richtigerweise Schülerkarteikarte) meines jetzt 19jährigen darf ich nicht einsehen. Dieses Recht hat nur mein Sohn selber(Volljährigkeit). Er kann mir zwar eine Vollmacht erteilen, aber das wird schwierig in der Umsetzung. Diese Akte liegt beim Schulamt.
Während eines laufenden Verfahrens darf keine Akteneinsicht erfolgen. Doch ein Verfahren ist noch nicht eröffnet.

Die schriftliche Antwort erhalte ich nach dem Urlaub des Datenschutzbeauftragten.
An die Schule bzw. Schulamt ergeht die Bitte um Stellungnahme, weshalb Akteneinsicht verwehrt wurde.
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