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Straftatendschungel - 800€ und das ungewissen schwindet...

 
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PThuy
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2007
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 20:50    Titel: Straftatendschungel - 800€ und das ungewissen schwindet... Antworten mit Zitat

Hallo liebe Community, hab mir mal wieder einen wilden Fall ausgedacht, alles rein hypotetisch!

Was wäre denn wenn...

Person A) 22 Jähriger Student männlich
Person B) 19 Jährige Frau jobbt

Person A und B bewohnen gemeinsam partnerschaftlich eine Wohnung in Berlin. Nach einiger Zeit kommt es zu einen streit weil B recht unerwartend für A einen neuen Liebhaber in der Wohnung hat und es geht heiß her.

Nach kurzer Zeit kommt es diesbezüglich zum Streit wobei A einen Glasscheibe von B´s Zimmertür einschlägt. Anschließend kommt die Polizei und B zeigt A an wegen Sachbeschädigung, die Polizei nimmt A mit und er kommt einen Tag in die Ausnüchterungszelle, außerdem wird Blut abgenommen (Alkohol 1,x Promille, THC positiv). Am nächsten Tag besorgt A eine neue Scheibe und setzt diese wieder ein und beseitigt alle Spuren des Schadens und A und B vertragen sich wieder, die Anzeige wird allerdings nie zurückgezogen.

Etwa sechs Wochen später kommt es erneut zu einem Streit, dessen Verlauf etwas komplizierter ist. A und B besaufen sich zusammen und und kommen später Zu hause an und streiten sich aus einem nicht mehr bekannten Grund wieder. A sperrt die Wohnungstür zu und legt den Schlüssel an einem Ort ab den B nicht kennt. B hat allerdings einen eigenen Schlüssel, findet diesen aber nicht und A sagt B sie solle den eigenen Schlüssel verwenden. Drei Minuten später klopft ein bekannter von B (40 Jahre, heroinsüchtig) an die Tür der gemeinsamen Wohnung worauf B nur schreit "Hilfe, ich bin eingesperrt". Der bekannte tritt die Tür zur Wohnung ein und ruft die Polizei, es folgt bis zum eintreffen der Polizei streit.
Die Polizei glaubt A sei nur ein Besucher, da auf seinem Personalausweis noch die alte Adresse steht und nimmt diesen in Verwahrung, weil so Aussage der Polizisten, dieser sich immer Agressiver verhielt, Person A sagt jedoch, die agressionen seien entstanden aufgrund von der Tatsache, dass die beiden Beamten nicht begreifen wollten, dass A selbst in dieser Wohnung wohnt und ihn aus dieser entfernen wollten, das losreißen der Polizei, die davon ausging A verhällt sich unauthorisiert in dem Gefilde auf wird als Widerstand gegen die Staatsgewalt deklariert. A wird verhaftet, einen Tag eingesperrt und wieder wird Blut abgenommen (0.9 Promille, THC positiv, Rohybnol [starkes Beruhigungsmittel] positiv)
A wird ein Besuchsverbot über 2 Wochen in seiner eigenen und einzigen Wohnung verhängt was ja nachweißt, dass die Beamten bis ende des Vorfalls glauben jemand aus einer Fremden Wohnung entfernt zu haben.
A erhällt also eine Anzeige wegen Nötigung (Menschen eingesperrt zu haben...) und Widerstand gegen die Staatsgewalt.

6 Monate später erhällt A eine Anklageschrift wegen dieser drei Delikte:

Wiederstands gegen die Staatsgewalt (Hauptaspekt)
Nötigung
Sachbeschädigung

A schildert den Sachverhalt dem zuständigen Richter den Sachverhalt und erhällt ein Antwortschreiben, dass alles für 800€ eingestellt werden kann. A hat kaum einkünfte hat aber 4 Monate Zeit und muss binnen 2 Wochen zustimmen sonst gibts ne Gerichtsverhandlung.

Die letzten beiden Punkte in der Anklageschrift sind sehr ungewiss und kann für eine durch Aussagen der Poliziste überbewertete Wiederstand gg. die Staatsgewalt eine Strafe i.H.v. 800€ auferlegt werden?

Ich hörte das ein Fall geschildert wie dieser möglich sei, wollte fragen ob sich das so ablaufen könnte und welche Möglichkeiten A dann hätte und wie er am besten Verfahren sollte...

Vielen Dank für jede Antwort
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drlangeod
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 24
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.08.08, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne Akteneinsicht kommst Du da nicht durch! Über § 147 (7) StPO kannst Du Dir "Akteneinsicht" verschaffen, bzw. bei Ablehnung, über Antrag/Beschwerde bei Gericht. Beachte diesbezüglich Art 6 MRK (vgl. EGMR Nr. 46221/99 - Urteil v. 13. März 2003)!
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die 800,00 € sind keine Strafe, sondern ein Angebot zur Verfahrenseinstellung [§ 153a StPO], das der Beschuldigte annehmen kann, oder nicht. Er kann bei nachgeweisener Mittellosigkeit auch daraum bitten, statt einer Geld- eine Arbeitsauflage aufzuerlegen. Vorteil wäre, dass er mit dieser Art der Verfahrensbeendigung nicht verurteilt, also nicht vorbestraft wäre.

Wenn diie Sache in die Hauptverhandlung geht, kann es teurer oder billiger werden. Das kann niemand vorhersehen.
_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 09:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
welche Möglichkeiten A dann hätte und wie er am besten Verfahren sollte...


Tja, was kann man dazu schreiben?

A sollte vielleicht abseits der juristischen Bewertung über ein Leben ohne Alkohol und Drogen (oder zumindest in Maßen) nachdenken, das würde ggf. die eine oder andere brenzliche Situation gar nicht erst entstehen lassen, i.Ü. dürfte das auch dem Studienerfolg zuträglich sein (Falls dieses nicht nur eingebildet ist...).

Auch sollte man ein räumliches Zusammenleben mit einer Expartnerin, die bereits Ersatz gefunden hat, zumindest überdenken, in den allermeisten Konstellationen wird das nämlich nicht funktionieren.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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