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in der eheählichen Lebensgemeinschaft sichert der Mann die Frau mit einer Lebensversicherung ab.
Mann und Frau leben in einer Eigentumswohnung, die der Mann gekauft hat. Nur er steht im Grundbuch.
Frage:
Was geschieht, wenn der Mann stirbt und die Frau von der Versicherung das Geld erhält? Muss die Frau nun Erbschaftssteuer bezahlen, weil Mann und Frau niemals verheiratet waren?
Oder muss etwa beim Abschluss auf die Unterschiede in der LV geachtet werden? hier: kapitalbildende LV oder Risikoversicherung
Die Wohnung erbt nicht die Lebensgefährtin, sondern die Angehörigen des Mannes.
Die Zahlung der Lebensversicherung erhält der Begünstigte gemäß Versicherungspolice, dort kann also abweichend von einer evtl. Erbfolge oder Testament, die Lebensgefährtin eingetragen werden. Die Zahlung der Lebensversicherung ist steuerfrei.
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Hallo,
in der eheählichen Lebensgemeinschaft sichert der Mann die Frau mit einer Lebensversicherung ab.
Mann und Frau leben in einer Eigentumswohnung, die der Mann gekauft hat. Nur er steht im Grundbuch.
Frage:
Was geschieht, wenn der Mann stirbt und die Frau von der Versicherung das Geld erhält? Muss die Frau nun Erbschaftssteuer bezahlen, weil Mann und Frau niemals verheiratet waren?
Oder muss etwa beim Abschluss auf die Unterschiede in der LV geachtet werden? hier: kapitalbildende LV oder Risikoversicherung
Lieber Stuwa,
Leistungen aus LV Verträgen sind aber sehr wohl Erbschaftsteuerpflichtig (§3 erbstg). Und bei unverheirateten mit sehr niedrigem Freibetrag. Deshalb Todesfallabsicherungen in solchen Fällen immer wechselseitig machen, d. h. immer den Vertrag den ich als Versicherungsnehmer habe auf das Leben des Partners abschließen. _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
Lieber Stuwa,
Leistungen aus LV Verträgen sind aber sehr wohl Erbschaftsteuerpflichtig (§3 erbstg). Und bei unverheirateten mit sehr niedrigem Freibetrag. Deshalb Todesfallabsicherungen in solchen Fällen immer wechselseitig machen, d. h. immer den Vertrag den ich als Versicherungsnehmer habe auf das Leben des Partners abschließen.
und das bringt niedrigere Erbschaftsteuer? Wäre ja toll. _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Lieber Stuwa,
Leistungen aus LV Verträgen sind aber sehr wohl Erbschaftsteuerpflichtig (§3 erbstg). Und bei unverheirateten mit sehr niedrigem Freibetrag. Deshalb Todesfallabsicherungen in solchen Fällen immer wechselseitig machen, d. h. immer den Vertrag den ich als Versicherungsnehmer habe auf das Leben des Partners abschließen.
und das bringt niedrigere Erbschaftsteuer? Wäre ja toll.
Hallo Ronald,
wie Hamster schon schrieb ist in der wechselseitigen Konstellation der VN wirtschaftlich Berechtigter, er hat ja nur auf das Leben der VP eine Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen und wenn die VP stirbt, bekommt er das Geld, ohne Erbe und so.
Beste Grüße
Thom
Hallo Stuwa,
aus welcher Fachrichtung kommen Sie denn?
Das mit der Erbschaftssteuer steht, wie schon bemerkt, in §3 Erbstg.
Die von Ihnen genannte Versicherungsleistung der KLV ( sie meinen wohl die Erlebensfallleistung) ist davon unberührt, sofern es sich nicht um die Todesfallleistung handelt. Aber die Frage bezog sich wohl auf den Todesfall und nicht auf das Erleben. Im Todesfall unterliegt sogar die Ehefrau der Erbschaftssteuer, allerdings mit extrem hohen Freibeträgen, der Lebenspartner aber mit sehr geringen. Und das Leistungen aus KLV und RLV nicht in den Nachlass fallen ist sicher richtig ändert aber an der Erbschaftssteuer nichts. Den Nachlass regelt das BGB, und besagt nur wer von wem was erbt. Das heißt nicht, das die RLV oder KLV nicht unter die Erbschaftssteuer fällt.
Beste Grüße
Thom _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
also kurz zur Fachrichtung: ich bin Rechtsreferendar und war über ein jahr in der Versicherungsaufsicht der BaFin - BAbteilung Verbraucherschutz/Recht - Bereich Personenversicherungen
was das mit der Erbschaftssteuer angeht: ich meinte selbstverständlich die Todesfallleistung (bei Erlebensfallleistungen tritt selten ein Erbfall ein )
Hallo Stuwa, genau das Problem entsteht bei Eheähnlichen Gemeinschaften. Da kommt u. U. eine gehötige Steuerlast auf den Erben zu. Deshalb wie oben beschrieben machen.
Und selten ist das nicht. Schauen sie sich mal den Freibetrag an.! _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
die Sache mit der Erbschaftssteuer hat mich irgendwie nicht schlafen lassen. Es ist ja doch ersteinmal so, dass überhaupt nur der Erbe auch Erbschaftssteurpflichtig wird. Dies muss - auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften - nicht immer der Fall sein. Im Übrigen ist dies auch nicht im Verhältnis zwischen der versicherten Person und dem Begünstigten aus der Todesfallleistung nicht immer der Fall (ich will jetzt auch nicht sagen "höchst selten", da ich zu dieser Frage kein verlässliches Zahlenmaterial vorliegen habe).
Ich nehme an, Sie zielen auf § 3 Abs.1 Nr. 4 ErbStG ab. Ohne jetzt hierzu einen einschlägigen Kommentar hinzugezogen zu haben, kann es sich nach meiner Auffassung hier nur um solche Verträge zu Gunsten Dritter handeln, deren Fälligkeit mit dem Tod des Erblassers eintritt. Zwar ist die LV auch dem Grunde nach ein Vertrag zu Gunsten Dritter (vgl. § 330 BGB), unterliegt aber eben auch den diversen Privilegierungen des Versicherungsrechts, sodass dies nicht uneingeschränkt gilt.
§ 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG lautet wie folgt:
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
(...)
(...)
(...)
4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Das heißt, hier erwirbt der Dritte ein Recht des Erblassers unmittelbar durch den Tod des Erblassers aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten. Hier ist z.B. - soweit zulässig - an den direkten Übergang von Gesellschaftsanteilen bei Tod des Gesellschafters (Erblassers) zu denken.
Die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung ist indes kein Recht des Erblassers, sondern ausschließlich eines des Begünstigten im Versicherungsfall (wenn auch durch den Versicherungsnehmer i.d.R. widerruflich). Die versicherte Person einer LV erwirbt dieses Recht nie. Hier ist zwischen der Leistung auf den Todesfall und derjenigen auf den Erlebensfall strikt zu trennen. Es handelt sich hier um zwei verschiedene vertragliche Leistungen, auch wenn die Summe oftmals identisch ist.
Vielmehr handelt es sich bei einer Lebensversicherungsleistung um einen Vermögenswert, welcher ohne Durchgang durch das Vermögen des Versicherungsnehmers/der VP (falls nicht identisch) unmittelbar dem Bezugsberechtigten zufällt - mithin nicht in den Nachlass fällt (BGH Z 13, 232; BGH Z 32, 47; BGH Z 130, 381; OLG Ffm NJW-RR 98, 795).
Der Bund der Versicherten gehört sicher nicht zu meinen ausgesprochenen Freunden, aber vieleicht glaubst Du denen das Du falsch liegst.
Es gibt übrigens unter dem Suchbegriff
-Erbschaftssteuer und Lebensversicherung-
noch eine Menge anderer, meine Aussage bestätigende Links. Ich habe das jetzt mal schnell probiert und war erstaunt.
Es ging mir jedoch nur um die richtige Aussage gegenüber den Mitlesern. Falsch liegen wir alle mal. In diesem großen Gebiet kann, glaube ich keiner 100% Wissen haben.
Beste Grüße
Thom _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
ich denke, wir streiten hier wohl fachlich, was auch schon einmal sein muss
Da ich den obskuren Rechtsauffassungen eines selbsternannten, dennoch aber sehr zweifelhaften, Verbraucherschutzverbandes (ich denke, es ist wohl klar, dass ich den BdV meine *gg*) grundsätzlich nicht traue, bin ich der Sache noch einmal bei fachlich kompetenteren Stellen nachgegangen:
danach verhält es sich so, dass der Bundesfinanzhof Ihrer Meinung folgt! Lesenwert hierzu die Entscheidung des BFH vom 24.10.2001, II R 10/00. Da wird tatasächlich festgestellt, dass die Todesfallleistung aus der LV unter § 3 Abs.1 Nr.4 ErbSTG fällt.
Insoweit halte ich hier natürlich - auch in Hinblick auf die Mitlesenden - an meiner vorgenannten Rechtsauffassung nicht weiter fest.
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