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Freiheitsberaubung eines Inhaftierten in U-Haft denkbar?

 
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mightymike1978
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2008
Beiträge: 59
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 12:15    Titel: Freiheitsberaubung eines Inhaftierten in U-Haft denkbar? Antworten mit Zitat

Hallo lieber Forumler!

Folgender Fall:

A befindet sich in Deutschland (zb. in NRW) in U-Haft und wurde zusammen mit B, C und D in eine Gemeinschaftszelle inhaftiert.

1. Tatkomplex

Mitten in der Nacht wacht A auf, weil er von B aus dem Bett gezogen wird.

B nimmt seinen Gürtel und fesselt A an einem (!) Bein an einen Bettpfosten.

Als sich daraufhin der C oder der D wegen des nächtlichen Lärms beschwert, löst B die Fesselung mit dem Gürtel wieder auf.

Dann schlingt B den Gürtel um den Hals des A und zieht ihn sehr eng zu, ohne dem A die Luftzufuhr gänzlich zu unterbinden. Dann lässt er von A ab und fragt den A, ob er nicht auch Lust darauf habe diese Behandlung bei ihm durch zu führen.

2. Tatkomplex

Am nächsten Tag betätigt B sein Feuerzeug und lässt es mehrere Minuten brennen.
Dann drückt er das glühend heiße Feuerzeug dem A auf den Arm.
Später - vermutlich als A schläft - kokelt der B einen Kugelschreiber mit seinem Feuerzeug an, so dass das schmelzende Plastik dem A auf Ober- und Unterarme tropft.
A erwacht unter Schmerzen.

Strafbarkeit des B?

Ich habe eigentlich schon eine ziemlich genaue Vorstellung welcher Delikte sich der B schuldig gemacht hat, aber ich will Euch nicht beeinflussen. Winken

Liebe Grüße

Michael
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"nullum crimen, sine Kiemen"
Zitat eines Raubfischs vor Gericht
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Nötigung würde ich erstmal verneinen. Hier wird das Opfer ja (zumindestens nicht aus der Schilderung ersichtlich) durch Gewalt in seiner Willensbildung oder -ausübung beeinträchtigt.
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Geist ist Geil!
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Jemand wir mittels Gewalt zu einer Duldung genötigt!

Zu einer Duldung von was? Des Gewaltaktes selbst?
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mightymike1978
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2008
Beiträge: 59
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hi liebe Forumler,

danke für die schnellen Antworten.

Ich sehe auch ganz klar
- eine Nötigung gemäß § 240 StGB und
- eine gefährliche Körperverletzung durch zwei selbständige Handlungen,
a) Feuerzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und
b) heiße Plastiktropfen gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, als auch
- eine versuchte gef. KV mit dem Gürtel um den Hals, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB.

Wie sieht es jedoch mit einer Freiheitsberaubung durch das umschnallen des Gürtels um Bein und Bettpfosten aus?

Ist eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB durch einen Mithäftling in der U-Haft überhaupt möglich?

Wenn ja, liegt hier ein Fall von § 239 StGB vor?


LG

Michael
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"nullum crimen, sine Kiemen"
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das letzte von ihnen Fett markierte.
Zu welcher Handlung wird er gezwungen?
Zur Duldung oder Unterlassung welcher Handlung wurde er genötigt?
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mightymike1978
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2008
Beiträge: 59
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

@Adromir:

Auszug aus § 240:
Zitat:

wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Ich denke dabei an eine Unterlassung.

Es liegt m.E. nicht nur eine Duldung der Zwangshandlung selber vor, sondern die Bewegungsfreiheit des A ist stark eingeschränkt. Er wird dazu genötigt (Fort-)Bewegungen zu unterlassen, ferner stellt m.E. die Fesselung mit dem Gürtel auch "Gewalt" i.S.d. § 240 StGB dar.

LG

Michael
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