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OWLer noch neu hier
Anmeldungsdatum: 05.08.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 05.08.08, 14:05 Titel: Mündlicher Mietvertrag zustande gekommen? Ja/Nein? |
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Guten Tag,
Folgende Situation:
Ein Vermieter bietet eine Wohneinheit an und wird sich mit einem Interessenten einig. Der Interessent beschließt die Wohnung ab dem 01.09. für die Dauer eines halben Jahres zu mieten. Über den Mietzins und sämtliche Konditionen sind sich Vermieter und Interessent handelseinig geworden. Daraufhin sagt der Vermieter anderen Interessenten an der Wohnung ab. Etwas schriftliches existiert an dieser Stelle noch nicht.
Nun meldet sich der Interessent beim Vermieter per SMS und teilt auf diesem Wege mit dass er die Wohnung doch nicht nimmt.
Ist hier ein mündlicher Mietvertrag entstanden der seitens des Mieters mit gesetzlicher Frist zu kündigen ist?
Kann der Vermieter gegenüber dem „abgesprungenen Interessenten“ irgendwelche Ansprüche geltend machen? |
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maconaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 3479
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Verfasst am: 05.08.08, 14:12 Titel: |
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| "Der Interessent beschließt zu mieten" "Interessent und Mieter sind sich einig geworden" - wenn das kein mündlicher Vertrag ist, was dann? Anspruch des Vermieters: Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Mieter. Der Mieter kann mit gesetzlicher Frist kündigen, wenn kein Kündigungsverzicht vereibart wurde ("..für die Dauer eines halben Jahres...") - d.h. er kann bis zum 3.9. mit dreimonatiger Frist kündigen (zum 30. November). Daher hätte der VM Anspruch auf mindestens 3 Monatsmieten + entsprechende NK-Vorauszahlungen (wenn vereinbart). |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 05.08.08, 14:12 Titel: Re: Mündlicher Mietvertrag zustande gekommen? Ja/Nein? |
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| OWLer hat folgendes geschrieben:: |
Ist hier ein mündlicher Mietvertrag entstanden der seitens des Mieters mit gesetzlicher Frist zu kündigen ist? |
Warum sollte, wenn | Zitat: | | Über den Mietzins und sämtliche Konditionen sind sich Vermieter und Interessent handelseinig geworden. | vorliegt, kein Mietvertrag zustande gekommen sein? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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OWLer noch neu hier
Anmeldungsdatum: 05.08.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 05.08.08, 14:56 Titel: Re: Mündlicher Mietvertrag zustande gekommen? Ja/Nein? |
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| Redfox hat folgendes geschrieben:: |
Warum sollte, wenn | Zitat: | | Über den Mietzins und sämtliche Konditionen sind sich Vermieter und Interessent handelseinig geworden. | vorliegt, kein Mietvertrag zustande gekommen sein? |
Das ist hier ja die Frage die ich hier versuche zu klären. Der Vermieter ist ziemlich sauer über dieses Verhalten, zumal hier bis jetzt 4 anderen Interessenten abgesagt wurde.
Problem in diesem Falle könnte hier sein dass der Interessent (Student) seine Eltern mit dabei hatte als die mündliche Mietvereibarung geschlossen wurde und der Vermieter keinerlei Zeuge aufzuweisen hat. Was wäre hier ein korrektes vorgehen? |
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Redfox FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
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Verfasst am: 05.08.08, 15:09 Titel: Re: Mündlicher Mietvertrag zustande gekommen? Ja/Nein? |
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| OWLer hat folgendes geschrieben:: |
Problem in diesem Falle könnte hier sein dass der Interessent (Student) seine Eltern mit dabei hatte als die mündliche Mietvereibarung geschlossen wurde und der Vermieter keinerlei Zeuge aufzuweisen hat. Was wäre hier ein korrektes vorgehen? |
"Grundsätzlich muss im Zivilprozess jede Partei die Voraussetzungen der Rechtsnorm beweisen, deren Rechtsfolgen sie für sich in Anspruch nimmt: Kläger: die rechtsentstehende und rechtserhaltende Tatsachen Beklagter: die rechtshindernde, rechtshemmende und rechtsvernichtende Tatsachen." --> www.juraforum.de/lexikon/Beweislast%20im%20Zivilprozess
Die Eltern des Mietinteressenten, die ggf. diesen Abschluß ggf. bestätigen könnten, haben als Verwandte ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO --> www.bundesrecht.juris.de/zpo/__383.html ). _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为 |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 05.08.08, 15:13 Titel: |
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| Alles eine Frage der Beweisbarkeit. Da wird der VM wohl eher einen Rückzieher machen müssen? |
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OWLer noch neu hier
Anmeldungsdatum: 05.08.2008 Beiträge: 3
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Verfasst am: 05.08.08, 15:37 Titel: |
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Beweisbar wäre die Sache ggfs. daher das die Mietabsicht schon im Vorfeld telefonisch beschlossen wurde. In diesem Zusammenhang hat es auch schon Telefongespräche mit dem Mitbewohner des "Interessenten" gegeben hat, da die diese Wohnung als WG vermietet wird.
Eigentlich hat der Vermieter überhaupt keine Lust auf irgendwelche Rechtsstreitigkeiten. Auf der anderen Seite findet der Vermieter dass so etwas eine Art ist die nicht geht und daher jetzt wahrscheinlich Mietverluste hinnehmen muss. Zumal es mehr als eine Möglichkeit gab die Wohneinheit an jemand anders zu vermieten. Der Vermieter hat also die Wohnung dem Interessenten freigehalten.
Es geht in diesem Falle eigentlich eher weniger darum die geballte Macht des Gesetzes und der Justiz aufzufahren, sondern eher darum dem jungen Kollegen rechtlich fundiert vielleicht einen kleinen Schrecken einzujagen... Ich finde ein klein wenig an guter Erziehung getreu dem Motto:"Ein Mann, ein Wort" welches mit Handschlag besiegelt wird, hat noch keinem geschadet. Auch wenn der Weg dahin manchmal ein bißchen hart ist... |
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Larissa Abel FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.03.2008 Beiträge: 45
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Verfasst am: 16.12.08, 17:38 Titel: |
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| Wie sieht es denn hierbei im umgekehrten Fall aus? Vermieter stellt Angebot,Mieter nimmt telefonisch an,Vermieter überlegt es sich tagsdrauf anders und sagt ab.Kam hierzu auch ein "Mietvertrag" zustande?Falls ja,ist dann nicht der Hausfrieden bzw. das Mieter/Vermieterverhältnis schon im Vorfeld gestört - sollte es zu einer Klage des Mieters in spe kommen? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 16.12.08, 22:12 Titel: |
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| Im umgekehrten Fall sieht es nicht anders aus, es ist alles eine Frage der Beweisbarkeit. Da alles nur mündlich geschehen ist, dürfte das nur sehr schwer zu beweisen sein und ein Rechtsstreit mit sehr hohem Risiko verbunden. Auch das zukünftige Verhältnis zwischen VM und Mieter dürfte dann nicht mehr zum besten sein. |
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