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Anwaltskosten bei PKH-Prüfungsverfahren w. nicht erstattet?

 
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wfree
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 11:44    Titel: Anwaltskosten bei PKH-Prüfungsverfahren w. nicht erstattet? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

folgende Situation:

A reicht gegen B eine Klage ein und beantragt mit Hilfe seines Anwaltes Prozesskostenhilfe. Der Anwalt fordert für sein Tätigwerden eine Vorschusszahlung, da er nach seiner Aussage "bei einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht umsonst gearbeitet haben möchte". Auf der Anwaltsrechnung stehen dazu die Positionen
"Verfahrensgebühr über Verfahren zur Prozesskostenhilfe"
"Telekommunikationspauschale".
A geht nach dem Anwaltstermin davon aus, dass dieser Vorschuss bei Bewilligung der PKH ihm erstattet wird.
PKH wird gewährt - der Anwalt teilt A auf dessen Anfrage mit, dass die Vorschusszahlung mit der PKH verrechnet wurde und A keinesfalls eine Erstattung zustehe.

Ist das korrekt?

Freundliche Grüße
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das ist korrekt, vgl. § 58 Abs. 2 RVG (verlinken geht nicht).

Der Anwalt rechnet sich seine Vergütung aus, die er bekommen hätte, wenn dem Mandanten PKH nicht bewilligt worden wäre. Dann rechnet er die PKH-Vergütung aus. Auf die sich ergebende Differenz darf er den Vorschuß, den er vom Mandanten bekommen hat, verrechnen. Bleibt etwas vom Vorschuß "übrig", dann muß er sich diesen Restbetrag auf die PKH-Vergütung, die er aus der Staatskasse bekommt, anrechnen lassen (die Staatskasse zahlt in diesem Falle weniger an den Anwalt).

Mit der Vorschußanforderung stellt der Anwalt sicher, daß er, wird PKH bewilligt, nicht nur die niedrigen PKH-Gebühren verdient, sondern er u.U. das gesamte Honorar (je nach Höhe des Vorschußes), welches ihm zustünde, würde er einen Mandanten vertreten, der PKH nicht in Anspruch nehmen muß, verdient. Alles in allem eine faire Sache für den Anwalt.

Gewinnt A das Verfahren, hat er einen Kostenerstattungsanspruch gegen B, soweit nicht die Ansprüche auf die Staatskasse übergegangen sind (wegen der Zahlung der PKH-Vergütung an den Anwalt).
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wfree
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort.

"Alles in allem eine faire Sache für den Anwalt."

Das ist sicher fair für den Anwalt, aber auch für den Klienten? A ist auf PKH angewiesen, kratzt alle nur möglichen Geldmittel zusammen um den Vorschuss zu bezahlen und dann?
Mal ketzerisch gedacht im Sinne aller Klienten: Nehmt euch Anwälte, die in solch einer Situation keinen Voschuss verlangen. Ist das der Sinn?
Mal abgesehen davon, dass der Anwalt gegenüber A so argumentiert hat, dass er seinen Klienten bei Ablehnung der PKH nicht wegen dem Geld hinterherlaufen möchte.
Es war also nie die Rede davon, dass der Anwalt den Vorschuss auch deshalb fordert, um seine PKH-Sätze zu erhöhen...
Hätte der Anwalt nicht die Pflicht und Schuldigkeit gehabt, A über diese Kosten korrekt aufzuklären?

cu
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaub, ich brauch mal nen Textbaustein zum Thema "Anwalt und Sozialleistungen"...

A hat kein Geld. A will, dass Anwalt RA PKH-Antrag stellt. RA muss dafür Klageentwurf fertigen. Dafür muss der Anwalt was tun (oft genausoviel, wie im kompletten Verfahren mit Ausnahme der Terminswahrnehmung). Wenn PKH abgelehnt wird, kann sich der Anwalt die bis dahin entstandenen Gebühren in Höhe von 1,0 aus dem jeweiligen Streitwert in die Haare schmieren, weil: A hat kein Geld.

A erhält PKH und der Streitwert ist unter 3.000,- €. Der Anwalt erhält die volle Vergütung aus der Staatskasse. Warum sollte er 100 % aus einer Sozialleistung beziehen, wenn der A nur zu 90 % bedürftig ist, da ja 10 % offenbar im Rahmen des Vorschusses aufgebracht werden konnten?

A erhält PKH und der Streitwert ist über 3.000,- €. Der Anwalt erhält weniger vom Staat als er vom Mandanten fordern dürfte, wäre dieser kein Sozialfall. D.h. der Anwalt arbeitet teilweise umsonst und erbringt eine Sozialleistung aus eigener Tasche. Hierfür erhält er aber keinen Ausgleich aus Steuergeldern oder sonstigen Abgaben. Wenn er nun einen Vorschuss erhalten hat, um sich für o.g. Fall abzusichern, dann aber nur 50 % seiner ihm zustehenden und von ihm verdienten Gebühren mit dem Staat abrechnen kann (weil dieser sagt: komm, reicher Anwalt, wir sind beide gleich reich, wir machen bei der Sozialleistung Halbe/Halbe) warum sollte er dann noch einen Vorschuss erstatten, dem ihm der Gesetzgeber ausdrücklich für diese Fälle zugesteht?
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
Ich glaub, ich brauch mal nen Textbaustein zum Thema "Anwalt und Sozialleistungen"...

Sehr glücklich

Milo hat folgendes geschrieben::
A erhält PKH und der Streitwert ist über 3.000,- €. Wenn er nun einen Vorschuss erhalten hat, um sich für o.g. Fall abzusichern, dann aber nur 50 % seiner ihm zustehenden und von ihm verdienten Gebühren mit dem Staat abrechnen kann (weil dieser sagt: komm, reicher Anwalt, wir sind beide gleich reich, wir machen bei der Sozialleistung Halbe/Halbe) warum sollte er dann noch einen Vorschuss erstatten, dem ihm der Gesetzgeber ausdrücklich für diese Fälle zugesteht?

Das ist nicht ganz richtig: Wenn der Anwalt vom Mandanten in diesem Falle (über EUR 3.000,-) Vorschuß nimmt, dann darf er diesen auf die Wahlanwaltsvergütung verrechnen ("....für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht...besteht."). Der Anwalt bekommt also den Vorschuß sowie die volle PKH-Vergütung, sofern der Vorschuß die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Vergütung nicht übersteigt.

Der kostenbewußte Anwalt macht daher vor PKH-Bewilligung eine Vergleichsrechnung auf und fordert vom Mandanten die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Vergütung als Vorschuß. Auf diese Weise macht er mit dem PKH-Mandant wenigstens keine Miesen.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Milo hat folgendes geschrieben::
Ich glaub, ich brauch mal nen Textbaustein zum Thema "Anwalt und Sozialleistungen"...

Sehr glücklich

Milo hat folgendes geschrieben::
A erhält PKH und der Streitwert ist über 3.000,- €. Wenn er nun einen Vorschuss erhalten hat, um sich für o.g. Fall abzusichern, dann aber nur 50 % seiner ihm zustehenden und von ihm verdienten Gebühren mit dem Staat abrechnen kann (weil dieser sagt: komm, reicher Anwalt, wir sind beide gleich reich, wir machen bei der Sozialleistung Halbe/Halbe) warum sollte er dann noch einen Vorschuss erstatten, dem ihm der Gesetzgeber ausdrücklich für diese Fälle zugesteht?

Das ist nicht ganz richtig: Wenn der Anwalt vom Mandanten in diesem Falle (über EUR 3.000,-) Vorschuß nimmt, dann darf er diesen auf die Wahlanwaltsvergütung verrechnen ("....für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht...besteht."). Der Anwalt bekommt also den Vorschuß sowie die volle PKH-Vergütung, sofern der Vorschuß die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Vergütung nicht übersteigt.

.


sag ich doch
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, sorry. Ich hatte das hier
Milo hat folgendes geschrieben::
...dann aber nur 50 % seiner ihm zustehenden und von ihm verdienten Gebühren mit dem Staat abrechnen kann...

anders verstanden.
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wfree
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die letzten 4 Postings, die aber allesamt nichts mit der eigentlichen Frage zu tun haben. Ich stelle diese also noch einmal:

"Mal abgesehen davon, dass der Anwalt gegenüber A so argumentiert hat, dass er seinen Klienten bei Ablehnung der PKH nicht wegen dem Geld hinterherlaufen möchte.
Es war also nie die Rede davon, dass der Anwalt den Vorschuss auch deshalb fordert, um seine PKH-Sätze zu erhöhen...
Hätte der Anwalt nicht die Pflicht und Schuldigkeit gehabt, A über diese Kosten korrekt aufzuklären?"

In aller Deutlichkeit: Der Anwalt hat A niemals über eine solche Verrechnung (für mich: dreiste Gebührenerhöhung) aufgeklärt.
Ich habe diese Frage nicht umsonst im Forum Anwaltsrecht/Anwaltshaftung gestellt...

Und bitte keine Aussagen nach dem Motto: Wir Anwälte sind eh schon so arm dran... Nur als Beispiel: Wenn ich als SEO-Experte von jedem Kunden, der eine einfache Auskunft haben möchte, sofort per Gebührenordnung ´nen Hunderter kassieren würde/könnte, wäre ich sicher schon Millionär... Und wenn ich einen Kunden nicht vorher im Detail über seine Kosten aufkläre, habe ich auch keine Chance, diese anschliessend bei ihm einzufordern...

cu
wfree
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

wfree hat folgendes geschrieben::
Und wenn ich einen Kunden nicht vorher im Detail über seine Kosten aufkläre, habe ich auch keine Chance, diese anschliessend bei ihm einzufordern...

Äh, doch... § 612 bzw. § 632 BGB. Cool

Beste Grüße

Metzing
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Newbie2007
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zurueck zum Thema: Heisst das Prozesskostenhilfe ist nur eine Illusion und ohne eigenes Cash gibt's kein Recht? Oder haengt das vom Anwalt ab, auf den man trifft?

Interessant finde ich ja auch, dass die Bewilligung von PKH letzten Endes davon abhaengt, wie gut der Anwalt gearbeitet hat. D.h. mit dem Vorschuss stellt der Anwalt sicher, dass er auch fuer schlechte Arbeit sein Geld bekommt.

Newbie
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wfree
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 16:00    Titel: Antworten mit Zitat

@Newbie2007

Nach den bisherigen Antworten folgere ich:

"Zurueck zum Thema: Heisst das Prozesskostenhilfe ist nur eine Illusion und ohne eigenes Cash gibt's kein Recht?"

Korrekt. Da Anwälte nicht viel besser dran sind als sozial Schwache, werden sie einen Vorschuss von dir fordern. Geschockt Dies dient nur dem eigenen Überleben, also sollten die finanziell weniger gut Betuchten doch genügend Mitleid und vor allem Eifer beim Sammeln des Geldes an den Tag legen...

"Oder haengt das vom Anwalt ab, auf den man trifft?"

Ist auch, und Gott sei dank, korrekt. Bevor du dir einen Anwalt nimmst, solltest du obige Sache klären. Es gibt nach meinen Recherchen genügend gute Anwälte, die keinen Vorschuss nehmen oder diesen bei Bewilligung der PKH wieder erstatten.

"Interessant finde ich ja auch, dass die Bewilligung von PKH letzten Endes davon abhaengt, wie gut der Anwalt gearbeitet hat."

Genau Mit den Augen rollen

"D.h. mit dem Vorschuss stellt der Anwalt sicher, dass er auch fuer schlechte Arbeit sein Geld bekommt."

So sehe ich das persönlich mittlerweile auch Sehr böse

cu
wfree
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wfree
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.11.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Noch einmal in aller Deutlichkeit:

Wenn mir hier jemand (ich vermute mal ein Anwalt) sagt, ein Anwalt möchte mit dem Vorschuss seinen "Verlust" ausgleichen, den er durch die PKH-Bewilligung hätte, dann könnte ich .............

Wenn mir hier jemand (ich vermute mal ein Anwalt) sagt, ein Mandant, der vielleicht nur durch Betteln in der Familie, bei Freunden, Verwandten oder Bekannten diesen Vorschuss zusammenbringt, einfach nur selbst daran schuld ist, dann könnte ich ..............

Anmerkung: Wenn ich die ....................... ausgeschrieben hätte, würde ich hier im Forum sicher lebenslang gesperrt werden...

cu
wfree
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 16:43    Titel: Antworten mit Zitat

wfree hat folgendes geschrieben::
Wenn mir hier jemand (ich vermute mal ein Anwalt) sagt, ein Anwalt möchte mit dem Vorschuss seinen "Verlust" ausgleichen, den er durch die PKH-Bewilligung hätte, dann könnte ich .............

Ist aber so. Cool

Ich behaupte einfach mal, ein Rechtsanwalt, der überwiegend auf PKH-Basis arbeitet, wird nicht lange als selbständiger Rechtsanwalt überleben können.

Beste Grüße

Metzing
_________________
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