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Frage zu Gebühren

 
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B12
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Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 10:31    Titel: Frage zu Gebühren Antworten mit Zitat

wenn ich einen Anwalt beauftrage, Akteneinsicht in die Ermittlungsakten
bei der Polizei zu verlangen, was wird mich das kosten?

Nicht daß ein Bussgeld evtl. billiger ist als die Anwaltsrechnung ...

Gruss
Daniel
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Am besten den Anwalt vorher anrufen und fragen. Wenn tatsächlich nur die Ermittlungskate besorgt werden soll, dann wird der Anwalt dies wohl mit einer Honorarvereinbarung machen.

Als Anhaltspunkt: Wenn Versicherungen einen Anwalt beauftragen, eine Ermittlungs- oder Owi-Akte zu besorgen, dann bewegt sich das Honorar zwischen 30,- und 50,- zusätzlich Kopiekosten.
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B12
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Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist schon mal ein hilfreicher Anhaltspunkt, vielen Dank!

Wie verhält es sich, wenn man vorher keine Honorarvereinbarung macht?
Und wie, wenn der Anwalt dann noch eine Stellungnahme gegenüber der Polizei abgibt?

Gruss
Daniel
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

B12 hat folgendes geschrieben::
Wie verhält es sich, wenn man vorher keine Honorarvereinbarung macht?

Möglicherweise nimmt der Anwalt das Mandat dann nicht an. Ich wüßte jedenfalls nicht, wie man eine bloße Akteneinsicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen sollte.

Zitat:
Und wie, wenn der Anwalt dann noch eine Stellungnahme gegenüber der Polizei abgibt?

Wenn der Auftrag darauf beschränkt ist, Akteneinsicht zu nehmen, dann wird der Anwalt auch keine weitere Tätigkeit entfalten. Der Auftrag sollte halt eindeutig beschränkt sein und nicht "Besorgen Sie sich mal die Akte und schauen Sie, was man so machen kann." Laufen dann nämlich z. B. Fristen, könnte der Anwalt sich durchaus veranlaßt sehen, Rechtsmittel einzulegen. In diesem Falle fiele natürlich ein weitaus höheres Honorar an als bei bloßer Akteneinsicht.
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B12
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Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Gehen wir davon aus, daß die Sozietät häufig für den Klienten tätig ist.
Der Anwalt wird das Mandat also zunächst ohne weiteres annehmen.

Nachdem die Akte vorliegt, schlägt er eine Stellungnahme vor.
Wenn man dem zustimmt, hat er ein neues Mandat?
Wie teuer darf das dann werden ?

Gruss
Daniel
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 29.07.08, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Unterstellen wir zunächst mal, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, da der TE von einem Bußgeld redet.

Ich könnte mir für die AE spontan zwei Gebührentatbestände vorstellen:

Grundgebühr 5100 VV RVG, Mittelgebühr 85,- € oder
Verfahrensgebühr 5200 VV RVG, Mittelgebühr 55,- €
(jeweils zzgl. Kostenpauschale 12,- €, Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale und USt.)

Wenn der Anwalt eine Stellungnahme an die Polizei abgibt, sind wir im jeden Fall bei der Grundgebühr zzgl. der Verfahrensgebühr 5101 oder 5103 VV RVG, je nachdem, wie hoch ein Bußgeld ausfallen könnte. (Mittelgebühr 55 bzw 135 €) zzgl. sonstige o.g. Gebühren und Kosten.

(Bei Strafsachen ist das System fast gleich, nur die Mittelgebühren sind höher)
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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B12
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Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Demnach wären 85,- + 55,- + 12,- = 152,- Euro zu veranschlagen.

Von einer QWI gehe ich zwar aus, aber die Grenze zur Straftat ist
ja schnell erreicht. Um wie viel höher würde das, wenn eine Straftat
unterstellt wird ?

Sorry für meine evtl. naiven Fragen, aber ich kenne mich mit den
Gebühren nicht aus. Eine Rechnung von über 500,- Euro kommt
mir aber dennoch stark überhöht vor Traurig

Gruss
Daniel
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 30.07.08, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

http://www.bundesrecht.juris.de/rvg/anlage_1_79.html

Strafsachen sind bei 4100 ff, OWis bei 5100 ff.

Dort sind Gebührenrahmen ausgewiesen. Die Mittelgebühr kann immer verlangt werden. Bei schwierigen oder umfangreichen Fällen oder wenn der Führerschein auf dem Spiel steht, kann man auch nach oben ausweichen.

so 400 bis 500 € ist für ne Verteidigung bei Owi normal, bei Strafsachen sind wir so bei 600 bis 800 €, wenn der Anwalt bereits im Ermittlungsverfahren tätig war, gerne auch mal bis 1.000 €.

(Man darf ja nicht so Kleinigkeiten vergessen wie 50 Cent pro Kopie aus der Akte bei den ersten 50 Seiten, Auslagenpauschale 20 €, USt für Vater Staat usw....)
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Albert Einstein
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B12
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Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 31.07.08, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Also selbst wenn ich eine Strafsache annehme komme ich nach der Tabelle auf 35,- bis 385,- Euro laut 4301.4. Für diesen Fall würde ich eher den unteren Wert annehmen.
(Das entspräche nach dem obigen Posting ja auch dem was Versicherungen bezahlen)
Wozu gibt es einen Gebührenrahmen, wenn die Mittelgebühr immer verlangt werden kann?

Die 600-800 Euro beziehen sich doch sicher auf ein gesamtes Verfahren, mit Hauptverhandlung und allem Komfort - oder ?

Gruss
Daniel
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B12
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Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das Verfahren ist gemäß §170 Abs. 2 der StPO eingestellt worden.

Die Tätigkeit des Anwalts beschränkte sich auf die Einholung der
Akteneinsicht und ein Antwortschreiben dazu.

Ist es angemessen die folgenden Punkte zu berechnen:

4100 Grundgebühr 165,-
4104 Verfahrensgebühr 140,-
4141 Mitwirkung an der EInstellung... 140,-
Summe 445,- zuzgl. Auslagen und UST

Beauftragt hatte ich "nur" die Akteneinsicht, den Antwortbrief hat
mir der Anwalt vorgeschlagen. Erweitert das bereits das Mandat?
Musste er evtl. darauf hinweisen, daß dadurch Kosten entstehen?

Ich fühle mich ehrlich gesagt verschaukelt, möchte aber dem Anwalt
nicht zu Unrecht auf die Füsse treten. Deshalb wäre mir eine praxis-
nahe Stellungnahme eine grosse Hilfe.

Gruss
Daniel
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.08.08, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Streng genommen ist die Rechnung korrekt.

Wenn natürlich der Sachverhalt so klar gewesen ist, dass die StA auch ohne das "Antwortschreiben" das Verfahren eingestellt hätte, wäre die Rechnung unethisch.

Wenn das Schreiben tatsächlich zu einer anderen Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft geführt hat, war das Geld wohl verdient (wenn man auch fairerweise - aber nicht gezwungener Maßen - auf die Gebühren hätte hinweisen können)
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Albert Einstein
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B12
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Anmeldungsdatum: 08.12.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn das Schreiben tatsächlich zu einer anderen Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft geführt hat


Das würde ich nicht so sehen. Er hat nur wiederholt, was ich bereits zuvor
geschrieben habe.

Einne Frage bleibt für mich noch offen: Wozu gibt es einen Gebührenrahmen
von x - y wenn ohnehin immer mindestens der Mittelwert berechnet wird?

Gruss
Daniel
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mittelwert fällt an bei durchschnittlichen Mandaten.
Kostenrecht ist natürlich stark durch die Rechtsanwaltslobby in den parlamentarischen Gremien geprägt. Deswegen würde ich mal behaupten, das Kostenrecht dient vor allem der etablierteren Anwaltschaft zur Sicherung ihres Wohlstands.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Deswegen würde ich mal behaupten, das Kostenrecht dient vor allem der etablierteren Anwaltschaft zur Sicherung ihres Wohlstands.


Genau!

Und den Junganwälten dient's zur Sicherung des ersten eigenen Pohrschäs.
_________________
Null Komma
***
nix
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.08.08, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wohlstand - ich lach mich schlapp... Lachen

Ich seh das anders: die Gebühren nach RVG sind ein vom Gesetzgeber vorgegebenes pauschaliertes Mindest-Schmerzensgeld. Cool
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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