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Wie hoch ist der Streitwert?

 
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Schreiberin85
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Anmeldungsdatum: 06.08.2008
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 06:12    Titel: Wie hoch ist der Streitwert? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich stelle mir folgende Frage:

Mal angenommen, ein Anwalt stellt eine Kostenrechnung aus i. H. v. 600,00 EUR.

Sein Mandant findet diese Rechnung aber zu hoch. Er ist der Meinung, ein Betrag i. H. v. 150,00 EUR wäre wohl angemessen. Diesen Betrag wäre es bereit zu zahlen.

Wenn der Anwalt seine Gebühren nun gerichtlich einklagen möchte, welchen Streitwert legt er der Klage dann zugrunde?

Die vollen 600,00 EUR? (Der Mandant wäre ja bereit 150,00 EUR hierauf zu zahlen).

Sollte der Klageantrag des Anwalts im späteren Verfahren dann für Recht erkannt werden, dann könnte der Mandant ja immer noch behaupten, dass die Gerichtskosten und Anwaltskosten sich nach einem niedrigeren Betrag beziffern müssten, da er ja nicht die volle Forderung i. H. v. 600,00 EUR abgestritten hatte.

Jedoch ist es ja auch so, dass der Mandant die besagten 150,00 EUR momentan ja noch nicht zahlen könnte, da er durch eine solche Abschlagszahlung die Rechnung ja anerkennen würde (?).

Vielen Dank vorab für die Mithilfe!

Schreiberin85
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 06:44    Titel: Antworten mit Zitat

Anwaltsrechnungen sind keine Frage der Angemessenheit sondern ob gesetzliche Tatbestände im Kostenrecht erfüllt sind. Einen Prozess zu provozieren kann schnell nach hinten los gehen, denn der Prozess verursacht natürlich weitere Kosten.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 06:48    Titel: Re: Wie hoch ist der Streitwert? Antworten mit Zitat

Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::

Mal angenommen, ein Anwalt stellt eine Kostenrechnung aus i. H. v. 600,00 EUR.

Sein Mandant findet diese Rechnung aber zu hoch. Er ist der Meinung, ein Betrag i. H. v. 150,00 EUR wäre wohl angemessen.


Ich wage zu behaupten, dass es auf die Meinung des Mandanten jedoch nicht angekommt. Ausschlaggebend ist der objektive Wert der beauftragten Tätigkeit als Grundlage (Streitwert) der Abrechnung anwaltlicher Gebühren.

Aber wie auch immer:

Der Anwalt würde vermutlich den noch offenen Betrag einklagen. Hieraus ergibt sich dann der Streitwert der Gebührenklage.

Wenn der Mandant eine Teilzahlung erbracht hat, reduziert sich der Streitwert entsprechend.

Das blosse Anerkenntnis richt aber nicht aus, um den Streitwert zu reduzieren.

Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::

Sollte der Klageantrag des Anwalts im späteren Verfahren dann für Recht erkannt werden, dann könnte der Mandant ja immer noch behaupten, dass die Gerichtskosten und Anwaltskosten sich nach einem niedrigeren Betrag beziffern müssten, da er ja nicht die volle Forderung i. H. v. 600,00 EUR abgestritten hatte.



Wenn "Recht erkannt" worden ist, ist's in der Regel für (weitere) Behauptungen zu spät, weil dann das Gericht den Streitwert bereits festgesetzt hat.

Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::

Jedoch ist es ja auch so, dass der Mandant die besagten 150,00 EUR momentan ja noch nicht zahlen könnte, da er durch eine solche Abschlagszahlung die Rechnung ja anerkennen würde (?).


Er würde zumindest die Gebühren dem "Grunde nach" anerkennen. Der Höhe nach bliebe die Forderung dann weiter streitig (zumindest aus Sicht des Mandanten).

Aus persönlichem Interesse würde mich abschliessend noch interessieren, warum der Mandant nur einen Bruchteil der Gebührenforderung für angemessen erachtet. Frage
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Schreiberin85
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2008
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mandant erachtet nur einen Bruchteil der Forderung als angemessen, weil er der Meinung ist, dass nur eine Erstberatung stattgefunden hat (was nicht der Fall ist, der Anwalt wurde noch weitergehend tätig).

Der Mandant bezieht sich also auf die höchstens 190,00 EUR für eine Erstberatung, welche in seinem Fall sowieso nicht gelten, da er Unternehmer ist.
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::
Der Mandant erachtet nur einen Bruchteil der Forderung als angemessen, weil er der Meinung ist, dass nur eine Erstberatung stattgefunden hat (was nicht der Fall ist, der Anwalt wurde noch weitergehend tätig).


Okay, das würde eine interessante Beweisfrage....

Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::

Der Mandant bezieht sich also auf die höchstens 190,00 EUR für eine Erstberatung, welche in seinem Fall sowieso nicht gelten, da er Unternehmer ist.


Stimmt, da gibt's die 190-Euro-Deckelung in der Tat nicht...

Was das wohl für Folgen hat?
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