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dozent FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.08.2006 Beiträge: 64
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Verfasst am: 06.08.08, 12:17 Titel: Löschung von Vorstrafen |
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Ein auf Bewährung Verutrteilte möchte, dass sein Eintrag in Register gelöst wird. Er muss Anwalt anschalten. Der Behauptet aber, obwohl die Bewährungszeit vorbei ist ein entsprechender Antrag auf Löschung erst nach zwei Jahren erfolgen kann. Wie lange muß der Vorbestrafter warten?  |
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Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 06.08.08, 12:25 Titel: |
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| Zitat: | | Wie lange muß der Vorbestrafter warten? |
Hallo,
das kommt auf die Höhe der Strafe an.
Tilgungsfristen siehe hier § 46 BZRG
Im Zweifelsfall sollte der Anwalt das schon richtig beurteilen können
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. 
Zuletzt bearbeitet von Ronny1958 am 06.08.08, 14:20, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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DanielB FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 1056
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Verfasst am: 06.08.08, 14:05 Titel: |
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| Die Löschung nach Fristablauf erfolgt aber auch ohne Antrag. Ein Antrag auf vorzeitige Löschung/Nichtaufnahme ist weitgehend aussichtslos. Eventuell macht er noch in solchen Fällen Sinn, wo andere Einträge im Führungszeugnis nur wegen einer neueren Verurteilung etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr auftauchen. |
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dozent FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.08.2006 Beiträge: 64
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Verfasst am: 06.08.08, 15:44 Titel: |
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Erlöschen nicht Bewärungsstrafen mit Ende der Bewährung. Also z.B.wurde eine Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt nach 2 Jahren.Oder erhält man eine Bewährung von 3 Jahren, nach drei Jahren.U.S.W  |
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Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 06.08.08, 16:09 Titel: |
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| Zitat: | | Erlöschen nicht Bewärungsstrafen mit Ende der Bewährung. |
Nein  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 06.08.08, 16:57 Titel: |
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| dozent hat folgendes geschrieben:: | | Erlöschen nicht Bewärungsstrafen mit Ende der Bewährung. |
Zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen können nach erfolgreichem Verlauf der Bewährungszeit erlassen werden. Sie erlöschen nicht. |
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dozent FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.08.2006 Beiträge: 64
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Verfasst am: 06.08.08, 18:24 Titel: |
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| Wie bekommt man dann sauberes Führungszeugnis? |
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Dummerchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
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Verfasst am: 06.08.08, 18:46 Titel: |
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| dozent hat folgendes geschrieben:: | | Wie bekommt man dann sauberes Führungszeugnis? |
Erm, man begeht keine Straftaten? |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 06.08.08, 19:24 Titel: |
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Ein "sauberes" Führungszeugnis, d.h. ein Führungszeugnis ohne Eintragungen wird erteilt, wenn keine im Zentralregister enthaltene Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
Von den Eintragungen im Zentralregister werden einige von Anfang an nicht, andere nach Ablauf unterschiedlicher Fristen nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen.
Von Anfang an nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden die in § 32 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen mit Ausnahme von Eintragungen über Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. Abweichend von § 32 Abs. 2 BZRG werden die in § 32 Abs. 3 und 4 BZRG genannten Eintragungen trotzdem in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen.
Nach § 33 BZRG werden nach Ablauf unterschiedlicher Fristen Eintragungen über Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen mit Ausnahme von Eintragungen über Verurteilungen, durch die
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g des Strafgesetzbuchs oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
3. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird.
Die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine bestimmte Eintragung im Zentralregister nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, ergibt sich aus § 34 BZRG, in besonderen Fällen aus den §§ 35 und 37 BZRG. An welchem Tag die Frist beginnt, ist in § 36 BZRG geregelt.
Nach § 38 BZRG sind, wenn im Zentralregister mehrere Eintragungen über Verurteilungen eingetragen sind, alle Eintragungen über Verurteilungen in ein Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Dies gilt nicht für Eintragungen über
1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3),
2. Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist.
§ 32 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__32.html
§ 33 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__33.html
§ 34 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__34.html
§ 35 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__35.html
§ 36 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__36.html
§ 37 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__37.html
§ 38 BZRG: http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__38.html |
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