Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
in einer hessischen Gemeinde ist Bürgermeisterwahlkampf. Der Bürgermeister nutzt die Kulisse des gemeindeeigenen Freibades um den 70 Kindern der Ferienspiele medienwirksam Eis auszugeben. Der Gegenkandidat hält das Freibad ebenfalls für einen guten Ort um Wahlkampf zu machen und beantragt eine Sondernutzungsgenehmigung des Weges (für Fahrzeuge gesperrt) zum Schwimmbad für einen Infostand an dem Fragebögen zu Verbesserungsmöglichkeiten des Freibades verteilt werden sollen.
Der Bürgermeister weist die zuständige Sachbearbeiterin an, diesem Antrag nicht stattzugeben und beruft sich auf eine Entscheidung des OVG Bremen vom 20.04.2007 nach der „…eine Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch die Parteien jeweils nur im Rahmen der Widmung der Einrichtung erfolgen. Die Widmung zieht der Nutzung durch die Parteien insoweit Grenzen.“
Der Bürgermeister weist die zuständige Sachbearbeiterin an, diesem Antrag nicht stattzugeben und beruft sich auf eine Entscheidung des OVG Bremen vom 20.04.2007 nach der „…eine Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch die Parteien jeweils nur im Rahmen der Widmung der Einrichtung erfolgen. Die Widmung zieht der Nutzung durch die Parteien insoweit Grenzen.“
Ich habe mir mal das Zitierte Urteil des OVG angesehen. Hier formuliert das OVG die von Karsten aufgeworfene Frage so: "Bei der Widmung einer öffentlichen Einrichtung handelt es sich um einen rechtlich nicht formalisierten Rechtsakt, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann. Sie liegt vor, wenn der Wille der Behörde, dass eine Sache einem bestimmten Zweck dienen soll, nach außen erkennbar und damit objektiv nachweisbar ist. Dafür reicht eine langjährige Übung aus."
Das Urteil des OVG bezieht sich hier auf die Nutzung des Rathauses für Wahlkampfzwecke worauf die vorgenannten Ausführungen rechtlich vertretbar sind.
Womit ich allerdings ein Problem hab, ist ein Widmungszweck für den Zugangsweg zum Schwimmbad zu erkennen, der sich gegen die Nutzung für Wahlkampfzwecke wendet.
Daher ist der negativ Bescheid nicht rechtmäßig.
Hilfsweise kann man sich hier dem Gleichbehandlungsgrundsatz bedienen, da dem Bürgermeister Wahlkampfhandlungen im Schwimmbad erlaubt wurden, wärend sie der Konkurrenz versagt bleibt.
Hilfsweise kann man sich hier dem Gleichbehandlungsgrundsatz bedienen, da dem Bürgermeister Wahlkampfhandlungen im Schwimmbad erlaubt wurden, wärend sie der Konkurrenz versagt bleibt.
Sicher, dass es eine Wahlkampfveranstaltung war?
Das wird vermutet bzw. unterstellt, aber wenn ein Amtsinhaber im Rahmen seiner Aufgaben (quasi als Hausherr des Freibades) den Kindern einen ausgibt, dann riecht das zwar wie Wahlkampf, aber ich bin ganz stark im Zweifel, dass das hier
Zitat:
Der Bürgermeister nutzt die Kulisse des gemeindeeigenen Freibades um den 70 Kindern der Ferienspiele medienwirksam Eis auszugeben.
unzulässig sein sollte.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Aber selbst wenn wir den Gleichbehandlungsgrundsatz verneinen, steht immer noch die Behauptung der Gemeinde im Raum, das die Widmung des Schwimmbades es nicht erlauben würde das der Gegenkandidat den Zugangsweg zum Schwimmbad für Wahlkampfveranstaltungen nutzt.
Und hier liegt defintiv eine fehlinterpretation des OVG Urteils vor.
Der Gemeinde steht es frei, ihre Grundstücke zur Sondernutzung freizugeben.
Dabei muß sie die Gleichbehandlungsgrundsätze beachten, mehr nicht. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei der Entscheidung generell keine Sondernutzung zu Wahlkampfzwecken zugelassen wird.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Der Gemeinde steht es frei, ihre Grundstücke zur Sondernutzung freizugeben.
Dabei muß sie die Gleichbehandlungsgrundsätze beachten, mehr nicht. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei der Entscheidung generell keine Sondernutzung zu Wahlkampfzwecken zugelassen wird.
Unterstellen wir einmal (auch wenn dies in der Praxis eher unwahrscheinlich ist), es hätte in dieser Gemeinde noch nie einen Infostand zu Wahl gegeben (damit wir nicht in Konflikte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommen.
Das OVG Lüneburg formuliert in seinem Beschluss vom 08.06.2007 (12 ME 224/07)
Zitat:
Die Behörde hat verkehrliche Gesichtspunkte sowie solche Ordnungskriterien zu berücksichtigen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße stehen. Bei der Ausübung des Ermessens sind auch nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss v. 13.10.2000 - 12 M 4000/00 -, NdsVBl. 2001, 43) neben den straßenrechtlichen Belangen auch die grundgesetzlich geschützten Interessen eines Antragstellers – hier das Recht auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG – und das Recht politischer Parteien zur Werbung für ihre Ziele (Art. 21 GG) zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz argumentierte ähnlich:
Zitat:
Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Ort, Dauer und Umfang der Veranstaltung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann.
Danach wäre das Ermessen der Gemeindeverwaltung eben nicht nur an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sondern muss einer Interessenabwägung dienen.
In solchen Fällen lohnt es sich manchmal auch, im Landes- und im Ortsrecht zu wühlen. Ich hatte einmal mit folgendem Fall zu tun:
Nach dem brandenburgischem Straßengesetz können die Gemeinden per Satzung bestimmte Sondernutzungen erlaubnisfrei stellen. In der konkreten Gemeinde fand sich dann eine ältere, aber gültige Satzung, die Werbeanlagen, die aus Anlaß öffentlicher Wahlen vorübergehend aufgestellt werden, generell (mit gewissen Einschränkungen) erlaubte.
Danach wäre das Ermessen der Gemeindeverwaltung eben nicht nur an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sondern muss einer Interessenabwägung dienen.
Stimmt, wir müssen hier aber auch beachten, dass es sich hier um eine politsche Partei handelt (die unterstellt auch nicht Verfassungswidrig ist). Demnach hat diese Partei das verfassungsmäßige Recht an der politischen Willensbildung teil zunehmen. Dieses Recht kann ihr die Stadt/Gemeinde nicht verwehren.
Sie hat also das Recht auf Straßen Infostände aufzustellen.
Diese Recht darf nur insoweit eingeschränkt werden, wenn Gemeininteressen entgegen stehen. Die ist im OVG URteil von Karsten in der Gestallt der Fall das hier Übergriffe der linken Szene zu erwarten ist.
Im Ausgangssachverhalt ist ein solches Gemeininteresse nicht zu erkennen, der Ermessensspielraum ist auf null zu reduzieren wenn nicht weitere sicherheitsrelevante Aspekte entgegenstehen.
Der Partei ist die Veranstaltung vor dem Schwimmbad zu erlauben
"Mit Bundesrecht stimmt weiter die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts überein, daß dem Ermessen der Behörden bei Erteilung wegerechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zum Zwecke der Wahlsichtwerbung enge Grenzen gezogen sind. Bundesverfassungsrecht begrenzt in der Tat für Fälle der hier in Frage stehenden Art das Ermessen, das dem Beklagten bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zusteht; Bundesverfassungsrecht gibt nämlich - jedenfalls für den Regelfall - einen Anspruch, der darauf gerichtet ist, eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen. Zwar hat der erkennende Senat einen originären, aus der Stellung der Parteien hergeleiteten Anspruch auf die Benutzung gemeindlicher Räume durch Parteien auch für Wahlversammlungen abgelehnt und im Bereich des Bundesrechts nur den - gleichsam abgeleiteten - Anspruch aus Art. 3 GG und aus § 5 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) - PartG - anerkannt (vgl. BVerwGE 32, 333 (336 f.); vgl. ferner BVerwGE 31, 368 (370) sowie speziell für Wahlversammlungen Urteil vom 18. Juli 1969 - BVerwG VII C 4.69 - in Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 1 und Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 29.69 - in Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 3). Die dabei maßgebenden Erwägungen, die u.a. durch den begrenzten Umfang der Widmung von gemeindlichen Räumen bestätigt werden, können aber nicht auf die hier zu entscheidende Frage übertragen werden. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG und §§ 1 f. PartG ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, daß jedenfalls für den Regelfall - in noch zu erörternden Grenzen - ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Die Sichtwerbung für Wahlen gehört - ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Wahlpropaganda im Rundfunk (vgl. BVerfGE 14, 121 (131/32)) - "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden" (BVerfGE a.a.O. sowie weiter BVerfGE 34, 160 (163) gegenüber BVerfGE 7, 99 (107), wo noch dahingestellt geblieben war, ob der Rundfunk verpflichtet sei, politischen Parteien Sendezeiten für Wahlpropaganda einzuräumen). Die Wahlsichtwerbung als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel darf daher durch gänzliche oder auch nur weitgehende Verweigerung vorgesehener Erlaubnisse grundsätzlich nicht beschnitten werden. Bundesrecht gibt demnach, da Parteienrecht in vollem Umfang Bundesrecht darstellt und Landes- und Kommunalwahlrecht in seinen verfassungsrechtlichen Grundzügen im Bundesrecht verankert ist (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien."
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.