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Jugendlicher in Haft - Wer ist gesetzlicher Verteter?

 
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auf_jeden
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.08.2008
Beiträge: 8
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 16:52    Titel: Jugendlicher in Haft - Wer ist gesetzlicher Verteter? Antworten mit Zitat

Hi liebe Rechtskundige,

Der Fall:

stellt Euch mal vor ein Jugendlicher befindet sich in U-Haft.

Dort wird dieser Jugendlicher Opfer einer (einfachen) Körpverletzung gemäß § 223 StGB.

Der Leiter der Haftanstalt stellt Strafanzeige und Strafantrag.


Meine Frage(n):

1. Muss nicht der gesetzliche Verteter des Jugendlichen den Strafantrag stellen?

2. Gilt der Strafantrag des Haftanstaltleiters trotzdem (Problem mit § 374 StPO)?

3. Wechselt der gesetzliche Vertreter, wenn ein Jugendlicher im Knast ist?

Wie ist die Rechtslage?

Vielen lieben Dank! Winken

Beste Grüße

auf_jeden
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo auf_jeden,

wird in einer JVA eine Körperverletzung begangen, so stellt dies gleichzeitig einen Verstoß gegen die Anstaltsordnung dar. Der Leiter einer JVA ist für die Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug zuständig. Ein öffentliches Interesse würde hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht.

Dieser Fall hat bestimmt einige Leute zum Nachdenken gebracht.

Liebe Grüße

Klaus
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auf_jeden
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.08.2008
Beiträge: 8
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Dipl.-Soziolalarbeiter,

Keine Sorge - ich stelle das Verfahren nicht ein. Winken

Das besondere öffentliche Interesse sehe ich da auch.

Allerdings bin ich mir nicht sicher, wer über die Teileinstellung der anderen Delikte benachrichtigt werden soll, derer der Beschuldigte m.E. nicht hinreichend verdächtig ist.

Eigentlich die Eltern oder doch der Haftanstaltsleiter?!?

Fragen über Fragen.

Wie ist die Rechtslage?

Beste Grüße

auf_jeden

BTW:
Stimmt, war ein krasser Fall in der JVA Siegburg. Könnte aber m.E. jederzeit wieder vorkommen.
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J.A.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.08.08, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nr. 43 MiStra
Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGGVG

Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen

1. die Einleitung des Verfahrens,
2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
3. der Ausgang des Verfahrens.


Zitat:
Nr 4.MiStra
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen

(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,
2. das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
3. die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.

_________________
mit frdl. Grüßen

J.A.
___________________________________________________________________________________________
Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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