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Verfasst am: 07.08.08, 16:03 Titel: "schwammiger" Paragraph in Prüfungsordnung
Hallo,
Ich habe ein Problem und bräuchte juristischen Rat.
Die Klausur wurde nicht bestanden, die erste Wiederholung ebenfalls nicht.
Nun geht es um eine 2. Wiederholungsprüfung. Der Paragraph der Prüfungsordnung besagt dazu folgendes : "[...] kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen [...] erfolgen."
Wie ist dieser Ausnahmefall definiert? Bzw wer legt fest wie er definiert wird?
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank, Kerstin
Hallo,
Danke für die Antwort.
Mir wurde von Seite der Verantwortlichen erklärt das genau dies die Gründe sind. Todesfälle in der Familie, oder andere schwere Schicksalsschläge.
Da ich mich mit diesen juristischen Formulierungen nicht auskenne, finde ich die Formulierung mit dem besonderen Ausnahmefall ein wenig "schwammig" und könnte mir vorstellen das es doch ein dehnbarer Begriff ist, der auch andere Gründe zulassen könnte (wenn man denn wöllte). Oder liege ich da falsch?
Viele Grüße, Kerstin.
Anmeldungsdatum: 28.01.2007 Beiträge: 411 Wohnort: Down Under.
Verfasst am: 07.08.08, 21:33 Titel:
Es handelt sich einfach um eine Ermessensentscheidung - wenn die Gründe gut genug sind, dann gibt es eine zweite Chance. Gegen die Nichtanerkennung solcher Gründe kann man ggf. wenn man Hoffnung hat auch gerichtlich vorgehen, dann entscheidet das Ganze ein Richter.
Grundsätzlich - vermeidbare Belastungen (wie bspw. Umzüge, etc.) gelten nicht, unvermeidbare (Tod von Verwandten, schwerer Verkehrsunfall, etc.) schon. Nun muss man sich selbst fragen, wo die eigene Begründung einzugruppieren ist und es einfach probieren.
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