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Anwalts Honorar berechtigt oder stimmt da was nicht?

 
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icebein
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.08.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 20:48    Titel: Anwalts Honorar berechtigt oder stimmt da was nicht? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe mal ich schreibe hier alles so wie es sein soll.
Nun zu meiner Frage.
Vor ca. 2 Jahren wurde ich angezeigt wegen zwei Beleidigungen. Ich möchte mal außen vor lassen wie es aussieht, wenn zwei Aussagen gegen eine stehen.
Jedenfalls zu diese Zeit befand ich mich noch in einer Berufsausbildung und das Geld war knapp. Da ich mir das aber nicht gefallen lassen wollte, da ein Strafbefehl ins Haus kam, ging ich zu einem Anwalt den ich schon kannte, als ich einmal angefahren wurde und Er damals gute Arbeit geleistet hatte.
Ich legte Ihm den Fall nahe und auch das ich nicht viel Geld verdiene (Ausbildung) und fragte Ihn wegen Gerichtsbeihilfe etc. Der Anwalt meinte dann, Er kümmert sich darum.
In den nächsten 2-3 Monaten bekam ich dann immer wieder Kopien von der Akteneinsicht dem Wiederspruch usw.
Was mich damals schon wunderte, niemals einen Bescheid über Gerichtskostenbeihilfe oder ähnlichem. Auch keinerlei Anzeichen von Kosten seitens des Anwalts.
Nun kam der Brief mit dem Gerichtstermin und ein Termin vom Anwalt, der genau einen Tag vor dem Gerichtstermin lag, für die Besprechung und so..... .
Ich nun zum Anwalt und Er mir alles erläutert und dann am ENDE....... Ja wegen den Kosten, also nix Gerichtskostenbeihilfe oder ähnlichem und mitlerweile sind schon pro Fall 600 irgendwas Euros angefallen(an Schriftwechsel, Kopien, Beratung usw.) und wenn Er morgen mit kommt, dann kommen nochmals, keine Ahnung ca. pro Fall 175 Euronen dazu. Aber ich kann mich ja auch gerne ohne Ihn vor Gericht verteidigen...... . Aber da Er ja so nett ist und ich kein Geld habe, würde Er das ganze auf einen Fall reduzieren und ich könnte das in Raten abbezahlen.
Ich hab halt in dem Moment zugestimmt das Er mit kommt, noch nie was mit Gericht zu tun gehabt und so......... .
Also im Nachhinein fühl ich mich mit dieser Taktik des Anwaltes doch unter Druck gesetzt...... (so kurz vor Knapp mit diesen Infos raus zu rücken ) .
Ich befürchte, das ich wohl mit meiner Zustimmung dem "Honorar" des Anwates stillschweigend zugestimmt habe.

Oder wie sieht in so einem Falle die Rechtslage aus?

Grüße

Icebein
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 08.08.08, 23:54    Titel: Antworten mit Zitat

In Strafsachen gibt es keine Prozesskostenbeihilfe. Man kann zwar auf Beratungshilfe theoretisch eine kurze Erstberatung erhalten, für die 30+10 € wird aber kein Anwalt Akteneinsicht beantragen.

Einzige Möglichkeit, den Anwalt nicht sofort (sondern im Falle einer Verurteilung später oder bei Freispruch gar nicht) zu bezahlen, ist die Pflichtverteidigerbeiordnung. Die gibts aber nur in bestimmten Fällen, wie z.B. Straferwartung über einem Jahr oder Verbrechen (bestimmt nicht bei Beleidigung).

D.h. es war von Anfang an ausgeschlossen, dass es irgendeine Form staatlicher Hilfe bei den Anwaltskosten gibt.

Zu den Gebühren: Wenn beide Beleidigungen in einem Stafbefehl enthalten waren und erst nach Erhalt des Strafbefehls der Anwalt eingeschaltet wurde, gibt es auch nur einmal Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale und USt.).

Wenn zwei Strafbefehle vorlagen, die zusammen verhandelt werden, gibt es die Terminsgebühr nur einmal.

Da es im Strafrecht kein "Armenrecht" gibt, hat der Strafverteidiger auch keine Pflicht, auf PKH o.ä. hinzuweisen. Er darf eigentlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen. Wenn der Verteidiger aber auf die Kosten angesprochen wird,darf er selbstverständlich nicht den Eindruck erwecken, da wird sich schon was machen lassen. Aber das wird am Ende eine Beweisfrage sein.

Aber 600,- € pro Fall dürfte noch nicht sein. Grundgebühr = 165,- (alles als Mittelgebühr), Verfahrensgebühr = 140 €, Auslagenpauschale 20,- € Dokumentenpauschale ca. 20,- € bis 30 € (je nach Aktenumfang)Akteneinsichtspauschale 12 € ... Ust.... macht so ungefähr 430,- € pro Strafbefehl (sofern der Anwalt nicht bereits vor Erlass des Strafbefehls tätig war). (Die Terminsgebühr noch nicht berücksichtigt)

Wenn der Anwalt mehr will, muss er begründen, dass der Fall umfangreich oder
schwierig ist - bei Beleidigung und Strafbefehl wohl kaum möglich.

Alles in allem mehr als mies von dem Anwalt. Aber die Chancen für den Mandanten stehen schlecht.

Ein seriöser Anwalt klärt im ersten Gespräch über die Gebühren auf (da diese im Strafrecht doch sehr happig sind, wenn es sich um Bagatellen handelt).
Insbesondere auch deswegen, weil er - sofern er keinen Freispruch erzielt - in solchen Fällen Schwierigkeiten haben wird, die Geldstrafe so weit zu drücken, damit sich wenigstens die Anwaltsgebühren gelohnt haben.
_________________
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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