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Hallo wer weiß Bescheid über die Festsetzung des Gegenstandswertes.
Angenommen bei einer Scheidung wird im Zugewinnausgleich ein Vergleich geschlossen.
Daraufhin nimmt die eine Partei das Angebot der anderen Partei an, die eine Haushälfte, die bereits im Zugewinn ausgeglichen ist abzukaufen. Also meinetwegen wiederum ein Vergleich.
Jetzt stellt sich die Frage, wie kann der RA den Gegenstandwert im Zugewinnausgleich berechnen. Nur die Summe des Zugewinns plus Vergleichskosten oder
Zugewinn angenommen 100.000,-- € plus Haushälfte 50.000,-- €, also 150.000,-- € Gegenstandswert
oder nur Gegenstandswert 100.00,-- €. Weil hier ja schon Einigung erzielt wurde.
Wurde der Hauskauf bzw. die Einigung hierüber in dem gerichtlichen Verfahren über den Zugewinn protokolliert? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Wenn man sich gerichtlich um 100.000 streitet und über 100.000 im Termin ein Vergleich geschlossen wird, gibt es hierfür zunächst Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr aus 100.000.
Wenn einem nun im Laufe des Verfahrens einfällt, dass ja noch eine "Unstimmigkeit" über 50.000 besteht und man diese gleich mit erledigen will, kann man sich auch hierüber vergleichen. Es gibt dann einen Vergleichsmehrwert über 50.000,- €
Hier wird es für den Laien kompliziert.
Es gibt eine 1,3er aus 100.000,- und eine 0,8 aus 50.000,- sowie eine 1,0 aus 100.000 sowie eine 1,5 aus 50.000,-. Die Einzelgebühren dürfen aber in der Summe nicht höher sein als eine 1,3 aus 150.000,- und eine 1,5 aus 150.000,-. Die niedrigere Endsumme bestimmt den anzusetzenden Gegenstandswert. Dazu kommt eine Terminsgebühr aus 150.000,- €, sofern beide Ansprüche im selben Verfahren geregelt wurden.
Ich würde auf jeden Fall den Streitwert des Hauskaufes neben dem Streitwert des Zugewinnes stehen lassen, wenn der Kauf nicht vor Anfang an Bestandteil des Vergleiches über den Zugewinn war.
Meines Erachtens würde also der vorliegende Sachverhalt in die oben geschilderte Regelung passen. Da bei der Differenzberechnung der günstigere Weg die Annahme des höheren Streitwertes darstellt, würde ich hier von 150.000,- Gegenstandswert ausgehen. Da es aber ein eher seltener Fall ist, kann man über diese Lösung sicherlich streiten.
Man kann sicherlich auch argumentieren, dass der Hauskauf nur eine Abwandlung und Ergänzung des ersten Vergleiches ist, somit der erste Vergleich durch die anderweitige Gestaltung des Zugewinnausgleichs einvernehmlich teilweise ergänzt/ersetzt wird und daher nur 100.000,- als Streitwert angenommen werden, da ja das Haus bereits beim Zugewinn im Streitwert berücksichtigt war. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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