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bierfreund Interessierter
Anmeldungsdatum: 03.09.2006 Beiträge: 18
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Verfasst am: 19.08.08, 19:53 Titel: B wurde in A seinem Auto geblitzt |
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Moin,
A sein Bruder B wurde in A seinem Auto mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt.
A hatte daraufhin von der Stadt HH eine Busgeldbescheid über 127€ erhalten.
Zudem stand im Busgeldbescheid das A für 4 Wochen die Pappe abgeben muss.
A spielt nun auf Zeit, denn er möchte seinen Bruder schützen.
Da er keinen Bilder mit dem Bescheid mitbekommen hat, hat A erst einmal Wiederspruch gegen den Bescheid eingelegt, und darum gebeten das man Ihm doch die Bilder zukommen lassen möge.
Die Stadt HH hat A nun relativ schnell die Bilder zukommen lassen.
A möchte nun der Stadt HH zurück schreiben dass er nicht die Person auf den Bilder ist, und dass der Wiederspruch weiterhin besteht.
Damit würde aber A einen Stein zum rollen bringen, da A sich sicher ist dass dann ziemlich schnell die Polizei samt des Blitzfotos vor seiner Haustür stehen würde.
A überlegt nun, damit es nicht so schnell zur Polizei kommt einfach nichts zu tun...
Denn damit würde er die nötigen einpaar Tage die bis zur dreimonatigen Verjährung schinden...
Frage: Ist A nun eigentlich in der Pflicht auf das 2. Schreiben der Stadt HH (welches nur die Lichtbilder enthielt) zu reagieren??? Er hatte ja bereits schon auf das erste Schreiben mit einem Wiederspruch reagiert
Danke für die Zahlreichen Antworten... |
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Jens L FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
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Verfasst am: 19.08.08, 20:04 Titel: Re: B wurde in A seinem Auto geblitzt |
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bierfreund hat folgendes geschrieben:: | Ist A nun eigentlich in der Pflicht auf das 2. Schreiben der Stadt HH (welches nur die Lichtbilder enthielt) zu reagieren? |
Nein _________________
Cicero hat folgendes geschrieben:: | Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden. |
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bierfreund Interessierter
Anmeldungsdatum: 03.09.2006 Beiträge: 18
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Verfasst am: 19.08.08, 21:44 Titel: |
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Sehr kurz und bündig,
heist die nächste Massnahme, wie auch immer diese aussehen wird, kommmt von der Stadt??? |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 19.08.08, 21:48 Titel: |
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bierfreund hat folgendes geschrieben:: | heist die nächste Massnahme, wie auch immer diese aussehen wird, kommmt von der Stadt??? |
Wird wohl. |
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Jens L FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
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Verfasst am: 19.08.08, 21:53 Titel: |
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bierfreund hat folgendes geschrieben:: | heist die nächste Massnahme, wie auch immer diese aussehen wird, kommmt von der Stadt??? |
Da A gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, wird die Bußgeldstelle das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Somit wird A, wenn er denn nichts unternimmt, als nächste Maßnahme die Ladung zur Gerichtsverhandlung bekommen. _________________
Cicero hat folgendes geschrieben:: | Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden. |
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Niemand2000 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.07.2008 Beiträge: 832
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Verfasst am: 19.08.08, 21:59 Titel: |
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die bußgeldstelle hat meiner meinung dem widerspruch abgeholfen. der widerspruch war mit den fehlenden bildern begründet, die ja jetzt vorliegen. |
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Jens L FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
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Verfasst am: 19.08.08, 23:10 Titel: |
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Und was genau soll das jetzt bedeuten?
Zunächst mal ist es doch so, daß es im Ordnungswidrigkeitenrecht keinen Widerspruch gibt sondern nur einen Einspruch.
Und wenn jetzt ein Betroffener Einspruch einlegt (egal mit welcher Begründung), dann hat die Bußgeldstelle zwei Möglichkeiten. - Sie gibt dem Einspruch statt und stellt das Verfahren ein
- Sie gibt dem Einspruch nicht statt und reicht die Akte an die Staatsanwaltschaft
Das ist jedenfalls mein Wissensstand. Aber ich lerne gern dazu. Also nochmal die Frage: Und was genau soll das jetzt bedeuten? _________________
Cicero hat folgendes geschrieben:: | Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden. |
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windalf FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.01.2005 Beiträge: 7499 Wohnort: PC
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Verfasst am: 19.08.08, 23:19 Titel: |
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Wie läuft das eigentlich bei Zwillingen von denen sich dann auch keiner mehr erinnern kann wer da gefahren ist? Muss dann zwangsläufig eingestellt werden, wenn die sich so ähnlich sehen, dass man auf dem Foto nicht erkennen kann wer von den beiden es wohl gewesen ist? _________________ ...fleißig wie zwei Weißbrote
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 19.08.08, 23:20 Titel: |
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windalf hat folgendes geschrieben:: | Wie läuft das eigentlich bei Zwillingen von denen sich dann auch keiner mehr erinnern kann wer da gefahren ist? Muss dann zwangsläufig eingestellt werden, wenn die sich so ähnlich sehen, dass man auf dem Foto nicht erkennen kann wer von den beiden es wohl gewesen ist? |
Ja, aber dann gibt's wohl eine Fahrtenbuchauflage. Viel Spaß ... |
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Danny001 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.03.2007 Beiträge: 270
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Verfasst am: 20.08.08, 06:03 Titel: |
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Mich würde noch interessieren, welche Qualität die Beweisfotos haben? Kann man bei einer Gegenüberstellung mit sicherheit sagen, dass es B ist? Wenn nicht könnte A sagen, er kann die Person auf dem Foto nicht erkennen. Allerdings muss A dann mit einer Fartenbuchauflage rechnen. |
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Jens L FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
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Verfasst am: 20.08.08, 06:31 Titel: |
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Danny001 hat folgendes geschrieben:: | Mich würde noch interessieren, welche Qualität die Beweisfotos haben? |
In der Regel sind die Fotos qualitativ sehr gut. _________________
Cicero hat folgendes geschrieben:: | Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden. |
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Ronny1958 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 20.08.08, 07:16 Titel: |
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Danny001 hat folgendes geschrieben:: | Mich würde noch interessieren, welche Qualität die Beweisfotos haben? Kann man bei einer Gegenüberstellung mit sicherheit sagen, dass es B ist? Wenn nicht könnte A sagen, er kann die Person auf dem Foto nicht erkennen. Allerdings muss A dann mit einer Fartenbuchauflage rechnen. |
Aus eigener Erfahrung:
1. gute Qualität
2. Mitwirkung des Halters zur Ermittlung des Fahrers oft nicht erforderlich, weil die Kollegen zum Melde-/ Passamt gehen und einfach mal schauen wer die Person auf dem Foto sein könnte. Käme jetzt nur auf die Größe des Wohnortes an ob A sein Bruder B so ermittelt weden könnte. Oft kennen die Mitarbeiter im Meldeamt das familiäre Umfeld...
Zitat: | A überlegt nun, damit es nicht so schnell zur Polizei kommt einfach nichts zu tun...
Denn damit würde er die nötigen einpaar Tage die bis zur dreimonatigen Verjährung schinden... |
Dieser irrige Ansatz gehört zu den großen Rechtsirrtümern im OWiG-Recht.
Viel Vergnügen
Grüße
Ronny  _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.  |
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nordlicht02 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.12.2006 Beiträge: 6040
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Verfasst am: 20.08.08, 07:23 Titel: |
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jensl669 hat folgendes geschrieben:: | In der Regel sind die Fotos qualitativ sehr gut. |
Und bevor jemand das Gegenteil behauptet:
die Fotos sind qualitativ sehr gut, die Ausdrucke, die ein Beschuldigter zugeschickt bekommt, sind i. d. R. "grottenschlecht"  _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen. |
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Oberlehrer Lempel FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.09.2004 Beiträge: 1454
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Verfasst am: 20.08.08, 09:36 Titel: |
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Hallo,
@bierfreund (ein blöder Nickname in einem Verkehrsforum, wie ich finde, aber wer's braucht ...):
Zur dreimonatigen Verjährungsfrist:
Diese wurde durch den Erlass des Bußgeldbescheides gegen den Betroffenen unterbrochen und es begann dadurch eine neue, jetzt sechsmonatige Verjährungsfrist zu laufen. Dies gilt allerdings nur, wenn derjenige, gegen den sich der Bußgeldbescheid richtete, auch tatsächlich der Täter war.
Wenn also festgestellt wird (z.B. durch Rechtskräftigwerdung des Bußgeldbescheides oder auch durch eine Entscheidung eines Richters), dass A der Täter war, dann hilft diesem die dreimonatige Verjährungsfrist nichts. Wenn aber tatsächlich der B der Täter war und gegen diesen innerhalb von drei Monaten keine verjährungsunterbrechende Maßnahme (siehe § 33 OWiG) ergriffen wurde, dann ist die Tat nach drei Monaten tatsächlich verjährt und der B kann wegen dieser Tat nicht weiter verfolgt werden.
gez. Lempel |
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bierfreund Interessierter
Anmeldungsdatum: 03.09.2006 Beiträge: 18
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Verfasst am: 20.08.08, 17:26 Titel: |
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Moin Oberlehrer Lempel und alle anderen auch,
Ersteinmahl danke für die Zahlreichen Antworten.
(Und denn Nicknamen finde ich total cool, ich bin ja schließlich nicht nur bei den Verkehrsrechtlern, einpaar mehr Foren hat diese Seite ja, oder nicht???)
B ist definitiv der Fahrer gewesen.
Die Bilder sind sehr sehr schlecht. Wenn A keinen Bart Tragen würde, so könnte man ihn anhand der Bilder eventuell belangen.
Würde es aber zu einer Verhandlung (hoffentlich erst nach 3 Monaten) kommen, würde B als Zeuge mit vor Gericht gehen. Denn bei einer Direkten Gegenüberstellung würde man B auf den Bildern erkennen.
A und B sind keine Zwillinge.
Mir macht bei dem Ganzen nur die Antwort von Niemand2000
Zitat: | die Bußgeldstelle hat meiner meinung dem widerspruch abgeholfen. der widerspruch war mit den fehlenden bildern begründet, die ja jetzt vorliegen. |
sorge.
Das würde heißen dass A ja doch der Bußgeldstelle schreiben muss das er dass auf denn Bilder nicht ist. Würde A nichts tun, verfliegt dann der Wiederspruch???
A ist es nur wichtig das der Wiederspruch weiterhin aufrecht erhalten bleibt.
PS. A ist sich bewusst das wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann. Ist ihm aber egal da der Wagen schon bald abgemeldet werden wird. |
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