Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 21.08.08, 09:53 Titel: Fahrtenbuchauflage, auch wenn der Halter den Fahrer kundtat?
Hallo!
Folgende Fallkonstellation:
A verborgt seinen Wagen an B.
B begeht damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
Als der Anhörungsbogen da ist, gibt A als Fahrer den B an.
Dieser erhält kurze Zeit später den Tatvorwurf, macht aber geltend, daß zur Tatzeit nicht er selbst, sondern der C gefahren sei. Gegen diesen habe er ein Aussageverweigerungsrecht.
Frage: Bekommt A eine Fahrtenbuchauflage, obwohl er alles in seiner Macht stehende getan hat, um den Sachverhalt aufzuklären?
"Ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden darf oder nicht, richtet sich auch danach, wie der Betroffene sich im Ermittlungsverfahren verhalten hat, insbesondere wie er an den Ermittlungen mitgewirkt hat oder nicht.", habe ich gelesen.
"Ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden darf oder nicht, richtet sich auch danach, wie der Betroffene sich im Ermittlungsverfahren verhalten hat, insbesondere wie er an den Ermittlungen mitgewirkt hat oder nicht.", habe ich gelesen.
Wie verhält sich das?
Aus der gleichen Fundstelle:
Zitat:
Die Behörde kann gemäß § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
und
Zitat:
Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs setzt kein Verschulden des Halters voraus.
und der entsprechende Auszug aus dem Gesetz:
§ 31a StVZO:
Zitat:
(1) 1Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 2Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeug bestimmen.
Kann heißt die Behörde hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen.
Derlei Tricks sind der Verkehrsbehörde nicht unbekannt und deswegen kann sie im Rahmen ihrer freien Ermessensausübung durchaus zu dem Ergebnis einer Fahrtenbuchauflage gelangen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 21.08.08, 11:08 Titel:
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Derlei Tricks sind der Verkehrsbehörde nicht unbekannt und deswegen kann sie im Rahmen ihrer freien Ermessensausübung durchaus zu dem Ergebnis einer Fahrtenbuchauflage gelangen.
Und wie ginge es dann weiter?
Das Fahrtenbuch wird angeordnet, A verbleiht seinen Wagen an B und trägt diesen auch ins Fahrtenbuch ein. B verleiht den Wagen - berechtigt oder unberechtigt - an C, ohne dies einzutragen. Bzgl. C hat B ein Aussageverweigerungsrecht.
Wie ist die Rechtslage? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 21.08.08, 11:48 Titel:
A.Wedel hat folgendes geschrieben::
Wenn B den Wagen an C weiterverborgt, liegt das nicht im Einflußbereich von A.
Also wenn ich das richtig verstehe, ist A verpflichtet, B zum Beauftragten für das Fahrtenbuch ernennen, wenn er ihm den Wagen überläßt. Und B muß dann C eintragen und diesen wiederum zum Beauftragten ernennen für den Fall, daß auch C ihn weiterverleiht. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ok, jetzt wird's hakelig! So wie ich den Passus unter dem 3. Beitrag verstanden habe, ist A zur Mitwirkung der Fahrerfeststellung verpflichtet. Und das tut er ja auch, indem er gesetzeskonform vor Überlassen des Fahrzeugs das Fahrtenbuch ausfüllt und den Wagen erst dann an B übergibt.
Es ergibt sich für A aber keine Möglichkeit und auch keine Verpflichtung, das Handeln des B zu "überwachen".
Wir driften aber gerade vom Thema ab. Denn: Es geht ja nicht um das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs, sondern darum, ein solches zu vermeiden.
Fahrtenbücher werden dann "vergeben", wenn der Halter sich entweder quer stellt oder sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, das Fahrtenbuch also zur Aufhellung späterer Sachverhalte dienlich sein könnte.
Das ist hier aber gar nicht der Fall! Selbst wenn in einem vergleichbaren (späteren) Fall A ein Fahrtenbuch ausgefüllt hätte, könnte sich B trotzdem auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Maßnahme wäre demnach untauglich und deshalb zu unterlassen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 21.08.08, 12:19 Titel:
A.Wedel hat folgendes geschrieben::
Selbst wenn in einem vergleichbaren (späteren) Fall A ein Fahrtenbuch ausgefüllt hätte, könnte sich B trotzdem auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Maßnahme wäre demnach untauglich und deshalb zu unterlassen.
Das war mein ursprünglicher Ansatz.
Aber durch § 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVO (entgegen § 31a Abs. 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,) ist B als Entleiher/Beauftragter verpflichtet, C in das Fahrtenbuch einzutragen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 21.08.08, 12:20 Titel:
A.Wedel hat folgendes geschrieben::
Selbst wenn in einem vergleichbaren (späteren) Fall A ein Fahrtenbuch ausgefüllt hätte, könnte sich B trotzdem auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Maßnahme wäre demnach untauglich und deshalb zu unterlassen.
Das war mein ursprünglicher Ansatz.
Aber durch § 69 a Abs. 5 Nr. 4 StVO (entgegen § 31a Abs. 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,) ist B als Entleiher/Beauftragter verpflichtet, C in das Fahrtenbuch einzutragen.
Durch die Führung des Fahrtenbuches werden also auch solche Verleihketten erfasst, wenn ich das richtig verstehe. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ok, jetzt wird's hakelig! So wie ich den Passus unter dem 3. Beitrag verstanden habe, ist A zur Mitwirkung der Fahrerfeststellung verpflichtet. Und das tut er ja auch, indem er gesetzeskonform vor Überlassen des Fahrzeugs das Fahrtenbuch ausfüllt und den Wagen erst dann an B übergibt.
Es ergibt sich für A aber keine Möglichkeit und auch keine Verpflichtung, das Handeln des B zu "überwachen".
Wir driften aber gerade vom Thema ab. Denn: Es geht ja nicht um das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs, sondern darum, ein solches zu vermeiden.
Fahrtenbücher werden dann "vergeben", wenn der Halter sich entweder quer stellt oder sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, das Fahrtenbuch also zur Aufhellung späterer Sachverhalte dienlich sein könnte.
Das ist hier aber gar nicht der Fall! Selbst wenn in einem vergleichbaren (späteren) Fall A ein Fahrtenbuch ausgefüllt hätte, könnte sich B trotzdem auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Maßnahme wäre demnach untauglich und deshalb zu unterlassen.
Ich zitiere nochmal aus den Ausführungen im Verkehrsportal:
Zitat:
Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte.
Diese Voraussetzung liegt im Falle der Verleihkette vor, oder?
Zitat:
Die Anordnung eines Fahrtenbuchs setzt kein Verschulden des Halters voraus.
Zitat:
Das ist hier aber gar nicht der Fall! Selbst wenn in einem vergleichbaren (späteren) Fall A ein Fahrtenbuch ausgefüllt hätte, könnte sich B trotzdem auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Maßnahme wäre demnach untauglich und deshalb zu unterlassen.
B wäre Beauftragter von A und deswegen bei Übergabe des Fahrzeugs an C haftbar zu machen.
Zitat:
Fahrtenbücher werden dann "vergeben", wenn der Halter sich entweder quer stellt oder sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, das Fahrtenbuch also zur Aufhellung späterer Sachverhalte dienlich sein könnte.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man einem unbefleckten Halter gleich das Fahrtenbuch anhängt, aber sollte dieser "tolle Tip" mit der Verantwortungs-Verschleierung öfter vorkommen, dann sicher . _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.