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sind Anwälte eigentlich für Ihre Schreiben ans Gericht irgendwie zur Verantwortung zu ziehen?
Konkreter Fall:
Vater V möchte Umgang mit zwei minderjährigen Kindern (9 und 11 Jahre) gegen deren Willen durchsetzen.
Kinder und Mutter M wurden von V in der Ehe mehrfach schwerst misshandelt, M hat das alleinige Sorgerecht.
Auf Anraten des Gerichts hat M eine Gewaltverarbeitungstherapie gemacht.
Nun behauptet V seit längerem, M sei psychisch schwerst geschädigt und könne die Kinder nicht versorgen.
M legte bei Gericht eine gutachterliche Stellungnahme des Psychotherapeuten vor, dass es sich nicht um eine psychische Erkrankung handelte, sondern um posttraumatische Belastungsstörungen.
M hat die Therapie erfolgreich abgeschlossen, ist seelisch stabil und uneingeschränkt erziehungsfähig.
V und dessen Rechtsvertretung schreiben nun wieder ans Gericht:
"Außerdem ist in der Vergangenheit in diesem Verfahren und im vorhergehenden Verfahren angemahnt worden, dass die Kindesmutter, die psychisch schwer geschädigt ist, ihre Behandlungsnachweise erbringt. Warum weigert sich die Mutter und wird vom Gericht nicht angehalten, zumindest den behandelnden Psychologen von dessen Schweigepflicht zu entbinden und uns entsprechende Verhandlungsverläufe vorzulegen?
Auffällig ist, die Kindesmutter hat bereits durch ihre vielleicht nicht unverschuldete psychische Erkrankung und ihre Verhaltensauffälligkeiten ihren Sohn Christian (aus früherer Beziehung) zu keinem selbstständigen Menschen erziehen können."
Wie gesagt: die Anwältin hat sehr wohl vom Gericht eine Kopie der gutachterlichen Stellungnahme des Therapeuten erhalten.
Sie weiß also, das M definitiv nicht psychisch krank ist.
M hat eine Gewaltverarbeitungstherapie machen müssen auf grund der Misshandlung durch V, also ihrem Mandanten.
Die Formulierung "durch ihre vielleicht nicht unverschuldete psychische Erkrankung..." finde ich eine bodenlose Frechheit, wie kann eine Anwältin so etwas schreiben??
V ist Alkoholiker, hat M ihn dazu gemacht oder die Prügel provoziert??
M ist auch nicht "verhaltensauffällig" - keine Vorstrafen, blütenweißes Führungszeugnis, keine Abhängigkeit von Rauschmitteln, noch nie einen Punkt in Flensburg.
M und V wohnen nicht im gleichen Ort, aber auch nicht allzu weit auseinander. M ist erfolgreiche Unternehmerin, welche um ihren Ruf fürchtet durch die nachweislich falschen Aussagen von V und seiner Rechtsvertretung.
Der benannte "unselbstständige" Sohn C. von M ist ein ganz normaler junger Mann, welcher sich z:Zt. ebenfalls einer Gewaltverarbeitungstherapie (als Kind von V ebenfalls misshandelt) unterzieht.
Konkrete Frage:
Darf eine Anwältin die Lügen ihres Mandanten publizieren, auch wenn sie um den Tatbestand der Lüge weiß?
Gibt es bei Anwälten keine Berufsethik?
Welche Möglichkeiten hat M, die Behauptungen über ihre angeblich schwere psychische Erkrankung zu unterbinden?
Dankeschön im voraus und
internet-te Grüße,
Michaela
ich kann die Verägerung sehr gut verstehen. Familienrechtliche Prozesse sind leider immer hässlich und es wird viel schmutzige Wäsche gewaschen.
Man darf aber, ebenso wenig wie im Strafrecht, den Rechtsbeistand nicht mit der Partei gleichsetzen. Was der Anwalt neben den rechtlichen Auffassungen an tatsächlichen Behauptungen bringt, kommt nicht von ihm, sondern von seinem Mandanten. Es ist seine Pflicht, den Mandanten nach dessen Interessen bestmöglich zu vertreten.
Zitat:
Darf eine Anwältin die Lügen ihres Mandanten publizieren, auch wenn sie um den Tatbestand der Lüge weiß?
Woher soll sie denn wissen, was stimmt und was nicht. Sie war ja nicht dabei und ist daher auf die Aussagen ihres Mandanten angewiesen, denen sie auch glauben darf.
Zitat:
Gibt es bei Anwälten keine Berufsethik?
Doch, die gibt es und Verstöße hiergegen werden auch geahndet. Ein Fall wie dieser ist zwar sehr unschön, verstößt m.E. jedoch nicht gegen das anwaltliche Standesrecht. Wie gesagt, muss der Anwalt auf die Aussagen seines Mandanten vertrauen und darf auch "böse" Sachen schreiben. Das ist in familienrechtlichen Sachen leider so, liegt aber an der Materie.
Zitat:
Welche Möglichkeiten hat M, die Behauptungen über ihre angeblich schwere psychische Erkrankung zu unterbinden?
Naja, man kann in einem Prozess der gegerischen Partei nicht verbieten, Inhalte vorzutragen und auch Vermutungen aufzustellen. Es ist ja gerade der Sinn des Prozess, darüber zu entscheiden, ob sie zutreffend sind oder nicht. Das wäre nur möglich, wenn bestimmtes Vorbringen mit dem Fall garnichts zu tun hat. In familienrechtlichen Sachen können diese Fragen aber leider relevant sein (wobei ich den Fall natürlich nicht kenne, aber gehe jetzt mal davon aus).
Der richtige "Ansprechpartner" ist hier m.E. daher V, nicht dessen Anwältin. Die Aufregung ist aber verständlich.
Auch das hässlichste Verfahren ist irgendwann mal vorbei...
Natürlich weiß ich, dass die Anwältin von V sich auf dessen Angaben verlassen muss.
Nur ist es nachweislich so, dass diese Anwältin eine Kopie der gutachterlichen Stellungnahme in ihren Akten hat.
Somit weiss sie also definitiv, dass V mit seiner Behauptung lügt.
Sie weiss es!
Und genau das ist es, was mich so aufregt...
Die Hoffnung, dass irgendwann mal "alles vorbei" ist, habe ich nach dem nunmehr elften Verfahren schon fast aufgegeben.
Lügen, Lügen, Lügen - und alles immer mit PKH für V.
Leider muss ich eingestehen, dass die Rechtsvertretung von V mir nach diesem letzten Schreiben erheblich unsympathischer geworden ist. Dabei will sie ja auch nur Geld verdienen, es ist ihr Job.
Aber einem misshandelten Menschen zu sagen, es wäre vielleicht nicht unverschuldet... so etwas verstößt gegen jeglichen Anstand, jedenfalls aus meiner Sicht.
Diese Anwältin vertritt einen Mandanten, der Kinder mit Zwangsmassnahmen zum Kontakt mit ihm zwingen will. Verfahrenspflegerin, Jugendamt, selbst der Richter sagte nach Anhörung der Kinder im letzten Verfahren, dass der Umgang mit V kindeswohlgefährdend ist - und dennoch schämt sich diese Anwältin nicht, immer wieder gegen M massiv vorzugehen.
An der Glaubwürdigkeit ihres Mandanten dürfte doch selbst sie inzwischen Zweifel haben, wenn sich jedesmal seine Anschuldigungen als nicht zutreffend herausstellen.
Meine Anwältin sagt, sie hätte schon längst das Mandat niedergelegt.
Hallo, hier gibt es bereits einen z.T. ähnlichen Thread, wo ein RA etwas bewusst wahrheitswidrig behauptet. Könnte man die gegnerische RAin nicht z.B. bei der Anwaltskammer "verpetzen"? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.08.08, 17:44 Titel:
Klar kann man sich bei der Rechtsanwaltskammer über die Anwältin beschweren. Es wird nur nichts bringen. Sie hat, soweit erkennbar, keine wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt und sich auch im Rahmen des § 193 StGB bewegt.
Naja, darauf stellt § 43a Abs. 3 BRAO ja auch nicht ab. Zudem geht die Fragestellerin ja gerade davon aus, dass die Aussage wider besseres Wissen war, da das Gutachten, welches dieses belegt, ihr vorlag. Das einmal als wahr unterstellt (was sollen wir hier auch anderes machen) sehe ich da schon Raum für ein unsachliches Verhalten.
Abschließend feststellen können wir es hier natürlich nie.
Aus meiner Sicht hat die Anwältin wider besserem Wissen eine wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt.
Zwei Gutachten besagen, M ist psychisch gesund.
Die gutachterliche Stellungnahme des damals behandelnden Psychotherapeuten besagt dies ebenso.
Die Anwältin hat alle drei Schriftstücke als Kopie in ihren eigenen Akten.
Und wie gesagt: für M ist dies erheblich geschäftsschädigend, denn V rennt mit diesem Schreiben laut posaunend durch die Gegend.
Wenn jemand etwas behauptet, von dem er genau weiss, dass es nicht stimmt - ich würde sagen, dann ist das bewusstes Lügen.
Vorsätzlich.
Mir geistern Wörter wie Unterlassungs- und Verleumdungsklage durch den Kopf, aber das würde eh nix bringen...
Vermute ich jedenfalls.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.08.08, 22:43 Titel:
Ihr macht Euch das in meinen Augen etwas zu einfach, wobei die Empörung natürlich menschlich verständlich ist.
Was hat die Anwältin geschrieben? Was hat die Kindesmutter gemacht? Ich stelle die zentralen Aussagen einander mal gegenüber:
Zitat:
Außerdem ist in der Vergangenheit in diesem Verfahren und im vorhergehenden Verfahren angemahnt worden, dass die Kindesmutter, die psychisch schwer geschädigt ist, ihre Behandlungsnachweise erbringt.
Zitat:
die Anwältin hat sehr wohl vom Gericht eine Kopie der gutachterlichen Stellungnahme des Therapeuten erhalten.
Sie weiß also, das M definitiv nicht psychisch krank ist.
Beide Aussagen schließen sich gegenseitig nicht aus: Eine gutachterliche Stellungnahme ist kein Behandlungsnachweis, die Behandlung dürfte sich über einen längeren Zeitpunkt durchgeführt erstreckt haben, eine Behandlungsdokumentation wurde von der Kindesmutter offenbar nicht zur Verfahrensakte gereicht. Also ist die Aussage der Anwältin bezüglich der nicht erbrachten Behandlungsnachweise wahr (es sei denn, Michaela hat hier noch nicht alles erwähnt). Weiter ist eine psychische Schädigung etwas anderes als eine psychische Krankheit (natürlich will die Anwältin mit ihrer Aussage den Eindruck erwecken, die Kindesmutter sei psychisch krank - sie sagt es aber nicht aus). Nach Deiner Aussage, Michaela, ist folgendes vorgefallen:
Zitat:
Mutter M wurden von V in der Ehe mehrfach schwerst misshandelt
Zitat:
posttraumatische Belastungsstörungen.
Zitat:
Therapie erfolgreich abgeschlossen
Verständlich, daß die Mutter eine posttraumatische Belastungsstörung hatte. Was ist das? Keine psychische Krankheit, aber eine psychische Schädigung, denn ansonsten würde kein Behandlungsbedarf bestehen. Was macht ein Psychologe? Etwas anderes als ein Chirurg - psychische Schädigungen kann man nicht wegschneiden, sondern lediglich "wegtherapieren", was letztlich aber nichts anderes heißt, als daß man die Auswirkung der Schädigung beseitigt. Soweit ich mich erinnere, geht die psychologische Literatur überwiegend davon aus, daß man PTBS nicht heilen, sondern lediglich die Folgen weitestgehend mindern kann. Folgt man diesem Ansatz, wäre die Aussage einer psychischen Schädigung wahr, ohne daß sie mit der Aussage einer positiv abgeschlossenen Therapie kollidiert.
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Naja, darauf stellt § 43a Abs. 3 BRAO ja auch nicht ab.
Durchaus nicht. Nur werden an "unsachliches Verhalten" erheblich höhere Anforderungen gestellt, als sie hier vorliegen. Wo ist das Verhalten der Anwältin unsachlich? Sie beschimpft niemanden, sondern nimmt nur die Interessen ihres Mandanten wahr. Daß dies im Familienrechtsprozess nicht gerade mit Samthandschuhen geschieht, liegt in der Natur der Sache, auch wenn man sich wünschte, es wäre anders.
MichaelaT hat folgendes geschrieben::
für M ist dies erheblich geschäftsschädigend, denn V rennt mit diesem Schreiben laut posaunend durch die Gegend.
Da kann man schon eher etwas machen, da dieses Verhalten zur Interessenwahrnehmung nicht erforderlich ist. Da würde mir auch
1. Michaela hat nie die gerichtliche Auflage zu einer Gewaltverarbeitungstherapie bekommen. Es war ein gutgemeinter Rat des Richters, der V wegen der Misshandlungen verurteilte.
2. Michaela hat diese Therapie von sich aus gemacht.
3. Als diese Anwältin das erste Mal die Behauptung der psychischen Störung erhob, erhielt sie eine Bestätigung " M ist auf Warteliste angemeldet."
4. Vor zwei Jahren wurde erneut behauptet, M mache gar keine Therapie - bei Gericht wurde eine Behandlungsbestätigung des Therapeuten mit Datum des Behandlungsbeginns, Dauer der wöchtentlichen Sitzungen und erreichten Therapiezielen erbracht. Weiterhin der Vermerk, dass zu keiner Zeit eine Behandlung mit Psychopharmaka oder Antidepressiva erforderlich war.
5. Im Frühjahr 2008 reichte M auf erneute Erhebung der Krankheitsbehauptung die gutachterliche Stellungnahme ein, welche von der Gegenseite gefordert, aber nicht gerichtlich angeordnet war.
6. Zu genau dieser Verhandlung ging auch ein Schriftstück an das Gericht, dass bei Bedarf der Therapeut als Zeuge zur Verfügung steht. M hatte ihn von seiner Schweigepflicht entbunden und M´s Anwältin hatte mit ihm mehrfach telefoniert.
So - die "Gegenseite" war von Beginn und über den Verlauf bis zum erfolgreichen Abschluss der Therapie im Bilde.
V hat weder die empfolhlene Antiaggressionstherapie noch die Entziehungstherapie gemacht.
Als die Parteien sich trennten, hatte M Panik vor V und es reichte der Anblick einer Bierflasche, dass sie zur Salzsäule erstarrte.
Heute ist aus der verängstigten grauen Maus eine selbstbewusste Frau geworden, die V cool und ohne Herzklopfen in die Augen schaut - er hat seine "Macht" verloren.
Diese Macht versucht er nun auszuüben, indem der die Kinder (9+11Jahre) gegen deren ausdrücklichen Willen zum Umgang zwingen will. Jugendamt, Verfahrenspflegerin und Richter haben festgestellt, dass dies mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist.
Sein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zur Durchsetzung der Umgangskontakte im Juli diesen Jahres wurde abschlägig entschieden, der Beschluss liegt M noch nicht vor (Urlaubszeit...)
Das angeführte Schriftstück der Gegenseite mit der psychischen Störung läuft unter dieser Verfahrensnummer.
Liebe Grüße,
Michaela
ps: bei Recherchen im i-Net gefunden!!
Der Begriff Psychische Störungen wurde anstelle des Begriffs "Psychische Erkrankung" eingeführt, um eine Stigmatisierung zu vermeiden. Störung ist nach der Definition der WHO hier gleichzusetzen mit Krankheit.
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