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Ich habe Mitte März 2008 mit diversen Anwälten telefoniert, um mich über ein
Problem mit meinem Vermieter zu informieren. Ich erwähnte bei den Telefonaten immer gleich anfangs, dass es sich um eine unverbindliche Anfrage handelt und ob Kosten damit verbunden wären.
Nun Anfang August erhalte ich von einem der angerufenen Anwälte eine Rechnung.
Kostennote nach RVG; Leistungszeit: März bis August; Vereinbarte Vergütung für Beratung, Gutachten, Mediation § 34 I 1 RVG; Gesamtbetrag 226, 10 EUR;
Sie ist für mich nicht nachvollziehbar.Fakt ist, dass lediglich ein einziges Telefonat mit der Kanzlei des Anwalts stattgefunden hat. Es gab keinen Schriftverkehr noch weitere Telefonate.
Dieses Telefonat war ca. 1 bis 2 Minuten lang. Das läßt sich belegen!
Ich bin von diesem Anwalt bei dem Telefonat nicht rechtlich beraten worden. Ich wurde in diesem Telefonat von ihm lediglich aufgefordert Unterlagen zu mailen und er nannte mir die Maildaresse. Ich habe ihm dann Unterlagen, wie den Mietvertrag gemailt.
Ich bin nicht auf irgendwelche Kosten hingewiesen worden, obwohl ich mehrfach
erwähnte, dass es sich nur um eine unverbindliche Anfrage handelt.
Es wurde keine Vergütung zwischen uns vereinbart. Ich bin von ihm auf nichts hingewiesen worden noch wurde etwas Verbindliches ausgemacht.
Auch ein Gutachten, welches er in Rechnung stellt habe ich nie erhalten.
Ich habe gegen seine Rechnung Einspruch erhoben und ihm ein gütliches Angebot
gemacht, ihm die üblichen 50,00 € zuzüglich MwSt., die bei einer telefonischen Erstberatung i.d.R. anfallen zu überweisen. Darauf geht er nicht ein.
Mangels Vereinbarung gilt bei der telefonischen Beratung die übliche Gebühr nach BGB. Im Zweifel dürfte man dazu dann die "alte" Beratungsgebühr von 0,55 aus dem Gegenstandswert nehmen. Gedeckelt ist diese auf 190,- € zzgl 19 % USt. = 226,10 €.
Ein Gutachten oder eine Mediation müssen nicht vorliegen. Es reicht eine Beratung. 1 Minute reicht im Zweifel auch. Wenn der Mandant wissen will, ob die Kündigung gerechtfertigt ist, reicht auch ein Ja... (oder ein Jaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa, um die Minute voll zu kriegen). In so einem Fall würde sich der Gegenstandswert aus der Jahresmiete ergeben, mangels Vereinbarung die übliche Beratungsgebühr, mangels üblicher Sätze die alten Sätze von vor 2007, also 0,55 Gebühren, gekappt auf 226,10 € brutto.
Dem Mandanten wird es schwer fallen, nachzuweisen, dass es eine reine Kostenanfrage war, ohne dass er irgendwas (aber auch gar nix zum Sachverhalt, wie z.B. "lohnt es sich" oder "gibt es eine Chance") außer den Kosten wissen wollte, zumal er den Mietvertrag an die Kanzlei gefaxt hat. Der Anscheinsbeweis spricht nämlich für den Anwalt, weil der ja den Mietvertrag vorliegen hat. Daher muss der Mandant hier ausnahmsweise vor Gericht beweisen, dass keine Beratung vereinbart war.
Auf Kosten muss der Anwalt übrigens nicht hinweisen, da diese gesetzlich geregelt sind. Aber dazu gibt es genug Threads hier im Unterforum. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Das ist schon unglaublich, was sich RA erlauben (dürfen).
Auch ich bin auf solch eine "Beratung" hereingefallen, die nun mit über 600 € zu Buche schlagen soll, nur weil diese RAin nie etwas von ihrer undurchschaubaren Honorarvereinbarung, die ins Unermessliche gestiegen wäre, erwähnt hatte (lediglich auf die Deckungszusage der Rechtsschutz hinwies) und ich aus diesem Grund ihre Vertretung ablehnte. Natürlich bezahle ich diese Rechnung für ein Telefonat von 5 Minuten nicht.
Da gibt es nur eines: Beschwerde bei Rechtsanwaltskammer und Bewertung in verschiedenen Onlineportalen wie [Onlineportal gelöscht. Metzing] etc,
Verfasst am: 10.08.08, 20:13 Titel: Re: Unseriöse RA
Aurelia hat folgendes geschrieben::
nie etwas von ihrer undurchschaubaren Honorarvereinbarung, die ins Unermessliche gestiegen wäre, erwähnt hatte
Zitat:
§ 3a RVG
Vergütungsvereinbarung
(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
Zitat:
§ 34 RVG
Beratung, Gutachten und Mediation
(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Wenn der Anwalt keine schriftliche Gebührenvereinbarung vorlegen kann, wird er Pech haben. Bei einer Geschäftstätigkeit wegen mangelnder Schriftform, bei einer Beratung wegen mangelnder Beweisbarkeit.
Sollte Aurelia eine Gebührenvereinbarung unterschrieben haben, gilt: Wer sich für geschäftsfähig hält, sollte lesen und verstehen, was er unterschreibt.
Aber ist es wirklich so schwer zu verstehen. Der Pizzabäcker verkauft Pizzen. Wenn der Kunde die Pizza bestellt, muss er sie bezahlen. Der Anwalt verkauft anwaltlichen Rat. Wenn der Kunde den Anwalt um Rat fragt, muss er diesen Rat bezahlen, egal ob der Rat jetzt mit oder ohne Pepperoni ist.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Aber der Kunde hat die Pizza doch nur aufgegessen, um beurteilen zu können, ob sie ihm schmeckt und er sich eine kaufen will. Muss er sie jetzt bezahlen, obwohl der sie am Ende doch nicht haben wollte?
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