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Wann genau kann Anwalt 1,8 Geschäftsgebühr anrechnen??

 
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 11:27    Titel: Wann genau kann Anwalt 1,8 Geschäftsgebühr anrechnen?? Antworten mit Zitat

A hat einen Anwalt B in einer Versicherungsrechtssache beauftragt.

Die Sachlage war eindeutig zugunsten des Klägers A.

Wie es so ist, wollte die Versicherung auf Zeit spielen. Letzendlich hat sie den Anspruch anerkannt.

Der Anwalt B hat seinem Mandanten A in einem Schreiben die anfallenden Kosten während der außergerichtlichen Verhandlung schriftlich bestätigt mit 1,3 Geschäftsgebühr.

Die Angelgenheit war einfach (ca. 3 Briefe a 1 Seite an die Versicherung) und Zugrundelegung 1 BGH Urteils.

Anwalt B hat von seinem Mandante A
1. einen Vorschuss für die außergerichtliche Tätigkeit erhalten
2. einen weiteren Vorschuss gefordert und erhalten, weil er einen Prozess einreichen wollte.
-> nur zu diesem Prozess ist es nicht mehr gekommen, weil die Versicherung den Fall anerkannt hat.

Mandant A hat seinen Vorschuss aus 2. für den Prozess zurückgefordert. Der Anwalt weigert sich diesen zurück zu zahlen. Zudem hat er den ersten Vorschuss 1. auch unter den Tisch fallen lassen und tut so als ob er ihn nieee erhalten hat.

Fragen:
1- kann Anwalt B im Nachhinein trotz schriftlicher Zusage die Geschäftsgebühr erhöhen?
2- hat Mandant A ein Recht auf den Vorschuss 2. weil es ja nicht zu einem Prozess gekommen ist?
3- Wenn ja, wie kann er sein Geld zurückfordern? Wieder einen Anwalt beauftragen? Oder selber das Geld einklagen?

LaVida
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 12:41    Titel: Re: Wann genau kann Anwalt 1,8 Geschäftsgebühr anrechnen?? Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::
Fragen:
1- kann Anwalt B im Nachhinein trotz schriftlicher Zusage die Geschäftsgebühr erhöhen?
2- hat Mandant A ein Recht auf den Vorschuss 2. weil es ja nicht zu einem Prozess gekommen ist?
3- Wenn ja, wie kann er sein Geld zurückfordern? Wieder einen Anwalt beauftragen? Oder selber das Geld einklagen?
1. Für dieselbe Tätigkeit (außergerichtliche Verhandlung) m.E. nicht ohne Weiteres.
2. Der zweite Vorschuss sollte m.E. mit den ausstehenden Forderungen des RA aufgerechnet werden.
3. Ich würde hier den RA erstmal nachweisbar in Verzug setzen, dann (bei Nichtzahlung) einen anderen RA beauftragen, um die Höhe der Forderungen gegen den ersten RA genau zu bestimmen und einzuklagen.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Hilfe.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Anwalt aus der Geschäftstätigkeit in die Verfahrenstätigkeit wechselt, fällt immer noch die 0,8er Verfahrensgebühr ein, sofern die Versicherung zahlt, bevor die Klage bei Gericht eingeht (unter teilweiser Anrechung der Geschäftsgebühr).

Ob eine Erhöhung der Geschäftsgebühr möglich ist, hängt von der Formulierung der Zusage und deren Kontext ab. Wenn da "üblicherweise" oder "regelmäßig" o.ä. steht, kann sich meiner Erachtens der Satz durchaus erhöhen:
Zitat:

§ 14 RVG
Rahmengebühren
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.


Diese Punkte erkennt man regelmäßig erst in der Sachbearbeitung. Ein "Festnageln" auf 1,3 sehe ich daher nur unter zwei Aspekten als möglich an:
1) Es wird als "Gebührenvereinbarung" ausgelegt (Scheitert wohl an der Form)
2) Es manifestiert einen Beratungsfehler hinsichtlich der Kosten, die zum Schadensersatzanspruch führen, der in der Höhe die Gebühren über 1,3 umfasst und zur Aufrechnung berechtigt.

Schwierig oder umfangreich kann man nicht allein an Hand der Ergebnisse beurteilen. Es ist ja auch zuweilen Aufgabe eines Anwaltes, einen schwierigen und umfangreichen Sachverhalt in ein paar einfache Schreiben zu packen und mit einer BGH-Rechtsprechung zu untermauern.

Der Anwalt kann beide Vorschüsse auch frei mit dem ihm zustehenden Gebühren verrechnen. Sofern er Vorschüsse einbehält, die ihm nicht zustehen, gilt das von I-User gesagte.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

[i][quote="Milo"]Wenn der Anwalt aus der Geschäftstätigkeit in die Verfahrenstätigkeit wechselt, fällt immer noch die 0,8er Verfahrensgebühr ein, sofern die Versicherung zahlt, bevor die Klage bei Gericht eingeht (unter teilweiser Anrechung der Geschäftsgebühr).[[/i]quote]

Muss mal blöd fragen:
wann kann ein Anwalt aus einer Geschäftstätigkeit eine Verfahrenstätigkeit machen??

[quote="Milo"]
[i]Ob eine Erhöhung der Geschäftsgebühr möglich ist, hängt von der Formulierung der Zusage und deren Kontext ab. Wenn da "üblicherweise" oder "regelmäßig" o.ä. steht, kann sich meiner Erachtens der Satz durchaus erhöhen:[/i][quote]

Mal angenommen Anwalt schreibt:
"...... bestätige Ihnen, das mein Honorar ..... € beträgt." Hierzu macht er noch eine Begründung warum 1,3 Geschäftsgebühr.

Er bezieht sich auf 2300 VV-RVG.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 26.08.08, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

LaVida hat folgendes geschrieben::
[i]
Milo hat folgendes geschrieben::
Wenn der Anwalt aus der Geschäftstätigkeit in die Verfahrenstätigkeit wechselt, fällt immer noch die 0,8er Verfahrensgebühr ein, sofern die Versicherung zahlt, bevor die Klage bei Gericht eingeht (unter teilweiser Anrechung der Geschäftsgebühr).


Muss mal blöd fragen:
wann kann ein Anwalt aus einer Geschäftstätigkeit eine Verfahrenstätigkeit machen??


Mandant sagt: "Die Sau zahlt nicht, schreib den an" = Geschäftsgebühr
Mandant sagt: "Die Sau zahlt nicht, verklag den" = Verfahrensgebühr
Mandant sagt: "Die Sau ignoriert dein Anwaltsschreiben, verklag ihn JETZT" = bis jetzt Geschäftsgebühr, ab jetzt Verfahrensgebühr (unter Anrechnung der Geschäftsgebühr)

Anwalt reicht Klage ein: 1,3 Verfahrensgebühr abzgl. halbe (max 0,75 Geschäftsgebühr)
Anwalt nimmt sich vor, eine Klage einzureichen: 0,8 Verfahrensgebühr unter Anrechnung Geschäftsgebühr

LaVida hat folgendes geschrieben::


Mal angenommen Anwalt schreibt:
"...... bestätige Ihnen, das mein Honorar ..... € beträgt." Hierzu macht er noch eine Begründung warum 1,3 Geschäftsgebühr.

Er bezieht sich auf 2300 VV-RVG.


Dann klingt die Sache für mich verbindlich.
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LaVida
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Anmeldungsdatum: 19.10.2005
Beiträge: 210

BeitragVerfasst am: 27.08.08, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

@Milo:

kann mich gar nicht genug bedanken:

Du hast es super ausfühlich erklärt. Ich habe es verstanden.

Herzliche Grüße
LaVida
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