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Nachschreiben!?

 
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Kori
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 14.03.05, 21:58    Titel: Nachschreiben!? Antworten mit Zitat

Hallo!

Morgen werde ich nicht zur Schule gehen, Grippe, werde auch zum Artzt gehen, und mir ein Atest besorgen,

Morgen, wird eine Arbeit geschrieben, in Mathe.
Mathe haben wir 1x in der Woche.

Nach dieser Woche sind Ferien,
die woche nach den Ferien, habe ich ein operativen Vorgriff mit meinen Zähnen vor, wobei ich wieder eine Woche krank geschrieben bin.

Meine Frage,

Wenn ich diese Woche, die Arbeit nicht schreibe, die Woche, nach den Ferien auch nicht schreibe, und ggf. der Lehrer die Arbeit den Schülern schon wieder gegeben hat, darf ich dann noch nachschreiben, oder wie siehts für mich in diesem Fall aus, in dem Recht das ich nachschreiben darf.

Es handelt sich um eine Berufsfachschule, die den "Staatlich geprüften Assistenten für Informatik" ausbilden, eine reine Schulische Ausbildung.

Mfg
Benni
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BaW
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.02.2005
Beiträge: 265

BeitragVerfasst am: 15.03.05, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Benni,

nenne bitte das Bundesland.

In BaWü gilt: Der Lehrer entscheidet, ob nachgeschrieben wird oder nicht. Einen Anspruch auf Nachschreiben gibt es seitens des Schülers nicht.
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Kori
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Niedersachsen,

aber er dürfte mir keine "6" reindrücken wenn ich endschuldigt gefehlt habe und er micht nicht nachschreiben lässt, oder!?
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, natürlich nicht.

Wenn du entschuldigt fehlst, nicht. Wobei für "entschuldigt" verschiedene Regelungen existieren. Es kann zum Beispiel sein, dass nur bei Krankheit entschuldigt wird. Abhängig vom Schulgesetz und entsprechenden Verordnungen.

Beispiel:
Gymnasium, Hessen, Oberstufe:
Bei Leistungskontrollen wird nur ärztlich attestierte Krankheit entschuldigt.
Auch hier ist es so, dass es kein Recht sondern eventuell nur die Pflicht gibt, nachzuschreiben, sofern es für die abschließende Bewertung für nötig erachtet wird.
Wieder Beispiel:
Bei einem Schüler, der bisher immer auf "1" stand(mündlich wie schriftlich), kann vom Lehrer durchaus gesagt werden, dass es nicht nötig ist nachzuschreiben.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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Kori
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 24.03.05, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Das erste mal fehlte ich wegen Magenschmerzen
Und das 2x, was nun nach den Ferien kommt, kommt weil mir die Weissheitszähne gezogen werden.

Von beiden habe ich Atteste.

Also, keine 6! korrekt?
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 24.03.05, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, attestierte Krankheit darf nicht zur Bewertung "ungenügend" führen.
_________________
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