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Strafe für nicht begangenen Verstoß, bzw. das Verfahren ?

 
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vincentboschet2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.08.2008
Beiträge: 2
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.08.08, 07:10    Titel: Strafe für nicht begangenen Verstoß, bzw. das Verfahren ? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Sachlage:

Ein Fahrzeughalter erhält einen Bescheid, er habe mit seinem Fahrzeug (nur Kennzeichen ist angegeben) zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort (Strasse, Nummer, Datum, Uhrzeit angegeben) falsch geparkt ("parken nicht am rechten Rand").
Der Fahrzeughalter ist jedoch zum betreffenden Zeitpunkt mit dem Fahrzeug im Urlaub (anderes Land !) gewesen.
Der Sachverhalt wird im Einspruch geäußert.
Daraufhin erfolgt ein neuer Bescheid: das Verfahren wurde eingestellt, bitte bezahlen sie die Kosten des Verfahrens.
Muss der Halter die Kosten übernehmen, obgleich er mit der eigentlichen Straftat nichts zu tun hat ?
Wäre es aus eurer Sicht für den Halter einfacher die Kosten einfach zu übernehmen (ca. 20Eur), statt Anwalt suchen, langwierige Verhandlungen etc. ?

Die Sache erinnert an "Der Prozeß" von F. Kafka...

mit freundlichem Gruß, und für Informationen dankend
Vincent Boschet
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 28.08.08, 08:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
es handelt sich nicht um eine Straftat sondern um eine Ordnungswidrigkeit.

Bei Halte- und Parkverstößen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Halter die Kosten des Verfahrens übernehmen muss, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann bzw. die Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Die Rechtsgrundlage steht auf dem Bescheid (sog. Halterkostenbescheid) sicher drauf.

In der Verwarnung wird übrigens auf diese Tatsache hingewiesen.

Gruß
HaWeThie
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 28.08.08, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

vincentboschet2 hat folgendes geschrieben::
Der Fahrzeughalter ist jedoch zum betreffenden Zeitpunkt mit dem Fahrzeug im Urlaub (anderes Land !) gewesen


Wenn ich nachweisen könnte, dass ich zum fraglichen Zeitpunkt mit dem in Frage stehenden Fahrzeug im Ausland war, würd ich mich dagegen wehren.

mano
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 28.08.08, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
mano hat folgendes geschrieben::

vincentboschet2 hat folgendes geschrieben::
Der Fahrzeughalter ist jedoch zum betreffenden Zeitpunkt mit dem Fahrzeug im Urlaub (anderes Land !) gewesen


Wenn ich nachweisen könnte, dass ich zum fraglichen Zeitpunkt mit dem in Frage stehenden Fahrzeug im Ausland war, würd ich mich dagegen wehren.

Richtig, ich mich auch! Denn dann kann das Fahrzeug, auf den sich der Vorwurf bezieht, offenbar nicht das Tatfahrzeug sein. Dem Halter eines Fahrzeuges können aber selbstverständlich nur dann die Kosten eines Bußgeldverfahrens auferlegt werden, wenn dieses Fahrzeug auch tatsächlich das Tatfahrzeug war.

Für die Gegenwehr gilt folgendes Verfahren (aus dem StVG):
Zitat:
§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
[...]
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

gez. Lempel
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vincentboschet2
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.08.2008
Beiträge: 2
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.08.08, 06:48    Titel: Antworten mit Zitat

@hawethie:

Das der Halter eines Fahrzeugs haftet, wenn er zulässt das ein anderer damit fährt und ggf. Ordnungswidrigkeiten begeht, ist ja veständlich. Aber hier wird ja wilkürlich ein beliebiger Halter zur Haftung für ein anderes Fahrzeug, dessen Halter nun nicht mehr feststellbar ist, verurteilt.

Da die zwei Wochen aber bereits verstrichen sind muss ich die Sache wohl bezahlen. Gut für die Zukunft von dieser Frist zu wissen.

Gruß,
Vincent
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Oberlehrer Lempel
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 29.08.08, 07:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
vincentboschet2 hat folgendes geschrieben::
Das der Halter eines Fahrzeugs haftet, wenn er zulässt das ein anderer damit fährt und ggf. Ordnungswidrigkeiten begeht, ist ja veständlich.

Der Halter haftet nicht, sondern ihm werden lediglich die Kosten des Verfahrens auferlegt - und das auch nur dann, wenn es sich um einen Park- bzw. Halteverstoß handelt. Bei anderen Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten kann nur der tatsächliche Täter (neben dem Bußgeld bzw. der Strafe) mit den Verfahrenskosten belastet werden, nicht aber der unbeteiligte Halter des Tatfahrzeuges.

vincentboschet2 hat folgendes geschrieben::

Da die zwei Wochen aber bereits verstrichen sind muss ich die Sache wohl bezahlen. Gut für die Zukunft von dieser Frist zu wissen.

Aus welchem Grund sind denn die zwei Wochen bereits verstrichen?
Möglicherweise haben Sie die Frist schuldlos versäumt und können noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen ...

gez. Lempel
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 31.08.08, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::
Moin,

vincentboschet2 hat folgendes geschrieben::
Der Fahrzeughalter ist jedoch zum betreffenden Zeitpunkt mit dem Fahrzeug im Urlaub (anderes Land !) gewesen


Wenn ich nachweisen könnte, dass ich zum fraglichen Zeitpunkt mit dem in Frage stehenden Fahrzeug im Ausland war, würd ich mich dagegen wehren.

mano

hups - das hatte ich übersehen
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Danny001
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 06:00    Titel: Antworten mit Zitat

Normalerweise wird neben dem Kennzeichen noch das Fabrikat und die Farbe notiert und auch auf dem Bescheid angegeben. Ist also mit höchster Wahrscheinlichkeit nur ein Ablesefehler (Zahlendreher) passiert. Meist reicht ein freudnlicher Anruf bei der Ordnungsbehörde um nach einem vorhandenen Beweisfoto nachzufragen.

Sollte so ein Fall vor Gericht kommen, hat der Betroffene gute Chancen dass der Bescheid eingestellt wird.
Es ist zwar nicht die PFLICHT des Beamten die Farbe oder das Fabrikat des Fahrzeugs zu notieren, aber ohne diese Angaben ist es nur Menschlich, dass mal ein Zahlendreher passiert.
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Mr.X
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2008
Beiträge: 278

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danny001 hat folgendes geschrieben::
Meist reicht ein freudnlicher Anruf bei der Ordnungsbehörde um nach einem vorhandenen Beweisfoto nachzufragen.

Ein Foto bei Verstößen im ruhenden Verkehr wäre aber absolut ungewöhnlich.
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Danny001
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

In meiner Gemeinde laufen unsere Hipos immer mit einer Digicam herum. Besonders bei Ordnungswidrigkeiten mit Behinderungen oder Parkzeitüberschreitung (Parkscheibe)
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 01.09.08, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Danny001 hat folgendes geschrieben::
In meiner Gemeinde laufen unsere Hipos immer mit einer Digicam herum. Besonders bei Ordnungswidrigkeiten mit Behinderungen oder Parkzeitüberschreitung (Parkscheibe)


Was aufgrund der Ausreden-Kreativität mancher Verkehrsteilnehmer (...ich wollte doch nur ......und hab auch nur eine sekunde..)und deren Hang zu retrograder Amnesie (...ich war nicht da... das muß ein irrtum sein...) und unter Berücksichtigung des Preisverfalls bei DigiCams verständlich ist.

Mal schauen wann die erste Ausrede lautet:

Die haben das Bild digital manipuliert.....

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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