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Frau S. hat einen Nebenjob als Beifahrerin in einer Firma angefangen die behinderte Kinder in die Schule fährt und wieder abholt.
Nun ist es aber so, dass Frau S. den Wagen selber fährt und die Kollegin auf dem Beifahrersitz sitzt.
Braucht Frau S. da keinen Personenbeförderungschein - also eine Genehmigung, dass sie Personen beruflich fahren darf?
Oder gilt ein Nebenjob nicht als "beruflich"?
Wie würde sich das im Falle eines Unfalls äußern? Wer wäre haftbar, wenn eines der Kinder sich bei einem Unfall verletzt?
Hallo,
ja, im geschilderten Fall ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.
Das ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FeV in Verbindung mit § 43 PersBefG:
Zitat:
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(1) Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).
Zitat:
§ 43 Sonderformen des Linienverkehrs
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch derVerkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4. Theaterbesucherndient.
Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrtenwechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist eine Ordnungwidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 20.000 Euro gegen den unberechtigten Fahrer geahndet werden kann.
Dazu aus dem PersBefG:
Zitat:
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert [...]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe amit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro [...] geahndet werden.
Ob "richtiger" Job oder nur Nebenjob ist unerheblich. Selbst ohne Job, also etwa auf ehrenamtlicher Basis, wäre dies nicht zulässig.
Braucht Frau S. da keinen Personenbeförderungschein - also eine Genehmigung, dass sie Personen beruflich fahren darf?
Mit den gegebenen Informationen ist die Frage nicht zu beantworten.
Frage: Wer zahlt die Kosten des Transportes? Wenn der Schulträger die Kosten zahlt, fallen die Fahrten unter § 1 Nr. 4 Buchst. d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) vom 30. August 1962:
Zitat:
Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt
...
4. Beförderungen
...
d) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
...
es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
...
Mit Inkrafttreten der OptimierungsVO zum 29.10.2008 lautet der § 48 Abs. 1 FeV wie folgt:
Zitat:
Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Dann ist also auch klar aus dem Gesetzestext ersichtlich:
Genehmigung nach dem PBefG für die Beförderung erforderlich -> PBS erforderlich.
Keine Genehmigung nach der FrStllgV erforderlich -> kein PBS erforderlich.
Die Eltern zahlen und die Schule stellt den Transport.
Ist bei uns so üblich und erfordert einen Personenberförderungsschein. _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
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