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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.09.08, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

im Gesetz steht ungefair "40 bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Also hat der RA einfach die maximale Gebühr für eine "normale" Tätigkeit berechnet. Interessant, ob es oft vorkommt, dass die Gebühr nach 2400 erheblich niedriger als 240€ ausfällt Frage.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 02.09.08, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie sich * zusammen setzt ist mir nicht klar...


Es handelt sich ausnahmsweise um eine vom Gegenstandswert unabhängige Gebühr, die zwischen 40 und 520 Euro liegen darf. Somit kommt es auf

Zitat:
Wert bis 600€ Gebühr 45€


in diesem Fall gar nicht an.

Bitte einfach mal hier mithilfe der Seitensuchfunktion nach "2400" suchen.
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Maike_08
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 71
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 02.09.08, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Cicero hat folgendes geschrieben::

Bitte einfach mal hier mithilfe der Seitensuchfunktion nach "2400" suchen.


Dankeschön für den Link! Sehr glücklich
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