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Verfasst am: 30.08.08, 10:30 Titel: Rechtsgrundlage für schrftl.Erläuterung der Kopfnoten?
Guten Tag,
haben Eltern eines minderjährigen Schülers (Niedersachsen) ein Anrecht darauf, dass ihnen die Kopfnote "E" (entspricht nicht den Erwartungen) aus einem Versetzungszeugnis ausführlich erläutert wird?
Insbesondere dann, wenn die Schule auf schrftl. Aufforderung dazu lapidar und allgemein antwortete, das betreffende Kind hätte mehrfach gegen die Schulordnung verstoßen, würde ebenso ständig in Konflikte mit Lehrkräften und Mitschülern verwickelt gewesen sein, hätte Mängel beim Einhalten von Regeln, in der Achtung anderer und der Konfliktfähigkeit - ohne dass konkrete Vorfälle benannt worden sind.
Konkrete Vorfälle sind weder den Eltern bekannt (oder bekannt gemacht worden) noch dem betr. Kind.
M.E. verlangt eine so schlechte Bewertung mindestens, dass konkret belegt werden müsste (z.B. Rüge/Tadel wegen.../Prügelei am ... mit..../Klassenkonferenz am... wegen.../Konfklikt mit Lehrer/Mitschüler.... wegen....), was der Schüler getan hat, damit so eine Bewertung gerechtfertigt ist.
Welche Rechtsgrundlage gibt es, von der Schule eine konkrete Benennung der Anschuldigungen zu verlangen?
(Das könnten sie nicht, da es keine solchen Vorfälle gegeben hat... - insofern also gezwungen werden müssten, die Bewertung zurückzunehmen).
Anmeldungsdatum: 19.09.2007 Beiträge: 135 Wohnort: N R W
Verfasst am: 30.08.08, 11:19 Titel:
Sie fragen:
.
Zitat:
Welche Rechtsgrundlage gibt es, von der Schule eine konkrete Benennung der Anschuldigungen zu verlangen?
und antworten:
Tobi hat folgendes geschrieben::
(Das könnten sie nicht, da es keine solchen Vorfälle gegeben hat... - insofern also gezwungen werden müssten, die Bewertung zurückzunehmen).
Sie wollen die Schule zu etwas zwingen, dass Sie nicht kann. Damit hätte sich Ihre Anfrage ja eigentlich erübrigt. Es gibt aber vielleicht doch noch einen Weg, sich näher zu kommen.
Die Kopfnote wird in Abstimmung mit allen Lehrern des betreffenden Schülers gesetzt. Wenn nun dabei eine schlechte Note herauskommt, dann unterstelle ich mal, dass da irgendetwas gewesen sein muss, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass sich sämtliche Lehrer gegen Sie verschworen haben und daher eine völlig unbegründete Note gesetzt haben. Warum um alles in der Welt sollten die Lehrer dies tun?
Von dieser Ahnung beflügelt würde ich an Ihrer Stelle nicht um eine schriftliche Stellungnahme bitten - siehe oben, sondern innerhalb der nächsten Sprechstunde den Klassenlehrer um Aufklärung bitten. _________________ Gruß Rainer!
Konkrete Vorfälle sind weder den Eltern bekannt (oder bekannt gemacht worden) noch dem betr. Kind.
Doch. Leider war dies so.
Zitat:
denn ich kann mir nicht vorstellen, dass sich sämtliche Lehrer gegen Sie verschworen haben und daher eine völlig unbegründete Note gesetzt haben. Warum um alles in der Welt sollten die Lehrer dies tun?
Überlasse ich jedermanns/-und fraus Fantasie.
Zurück zur Frage? Haben Eltern ein Recht auf eine Begründung mit Konkretisierung der Anschuldigungen, ja oder nein? Und falls ja: Mit welcher Rechtsgrundlage (Niedersachsen)?
(2) Die Schule führt den Dialog mit den Erziehungsberechtigten sowohl bezüglich der
schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes, um
entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit
den Erziehungsberechtigten zu bewältigen.
(3) Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten
Leistungen und andere wesentliche, deren Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter
Weise zu unterrichten.
Tobi11 hat folgendes geschrieben::
Kopfnote "E" (entspricht nicht den Erwartungen)
wenn die Schule auf schrftl. Aufforderung dazu lapidar und allgemein antwortete, das betreffende Kind hätte mehrfach gegen die Schulordnung verstoßen, würde ebenso ständig in Konflikte mit Lehrkräften und Mitschülern verwickelt gewesen sein, hätte Mängel beim Einhalten von Regeln, in der Achtung anderer und der Konfliktfähigkeit - ohne dass konkrete Vorfälle benannt worden sind.
Konkrete Vorfälle sind weder den Eltern bekannt (oder bekannt gemacht worden) noch dem betr. Kind.
Haben die Eltern schon einen (vorher vereinbarten) Gesprächstermin beim Klassenlehrer gehabt?
Um welche Klassenstufe in welcher Schulart geht es?
Weiterführende Schule oberhalb der 6.Klasse.
Die Schule möchte das Kind nicht weiterbeschulen (u.a. wegen der Kopfnoten), hat Schulwechsel nahegelegt.
Da alle anderen Schule der Region wegen der Kopfnoten ebenfalls die Aufnahme ablehnen, laufen z.Zt. Verhandlungen mit dem Jugendamt (Internat), was wohl auch bewilligt wird.
Kind geht zur Zeit nicht zur Schule, weil es da nicht sicher (vor den Lehrern) ist.
Meiner Meinung nach wird diese Schule vom Schulleiter gelenkt - die Ex-KL hat ganz offenbar Angst vor diesem und agiert nach seinen Anweisungen. Daher machen Gespräche mit dieser wenig Sinn. Zudem gibt es ein Schreiben des Schulleiters an die Eltern, die Gespräche der Eltern mit den Lehrern untersagen (es ist WIRKLICH wahr!)
Kind hat einen Migrationshintergrund und meiner Ansicht nach ist der Schulleiter ein Rassist. Als Kind von armen Eltern, die nicht gut deutsch sprechen, hat man weder intelligent zu sein, noch das Recht eine weiterführende Schule zu besuchen. Und wenn man da doch hingeht, versucht die Schule einen loszuwerden (bzw. hier: der Schulleiter mit seinen Lehrkräften als Werkzeuge).
Und sei es über falsche Anschuldigungen.
U.a. wurde Antrag auf Einsicht in die Schülerakte gestellt, bis heute nicht bewilligt.
Der Schulleiter war vor Übernahme der Stelle an dieser Schule in der Schulbehörde beschäftigt, ist mit dem zuständigen Dezernenten per du. DAB macht also auch nicht wirklich Sinn, da eine Henne der anderen...
Bin übrigends selbst nicht mit dem betr. Schüler verwandt, aber das Ganze berührt mich so, dass ich für dieses Kind etwas tun muss (mit Bitte der Eltern, die sich selbst nicht wehren können).
Falls jemand daran zweifekt, ob es so etwas geben kann ... (welchen Grund hätten die???)
Glaubt hier jemand, dass es in einer staatlichen deutschen Grundschule (Niedersachsen) möglich ist, als Schule von den Eltern regelmäßig Geld für regelmäßigen verpflichtenden Unterricht zu verlangen, trotz eindeutiger Rechtslage (Schulgeldfreiheit an staatlichen Schulen)?
Falls das jemand NICHT glauben mag, trete ich sofort den Gegenbeweis an, da die Homepage der Schule sogar selbst darauf hinweist.
Regelschule, weiterführend (keine Hauptschule, mehr hier nicht aus Datenschutzgründen).
Nein, es gab keine "Vorfälle", keine Rügen, Tadel oder Einträge ins Klassenbuch, keine Klassenkonferenzen, keine Prügeleien, was auch immer. Keine Meldungen an die Eltern, keine an das Kind.
Im Gegenteil: das Kind gewann einen Preis in einem bundesweiten Leistungswettbewerb (in einem Hauptfach).
Genug Grund also, eine schrftl. Erläuterung zu verlangen sowie Einsicht in die Schülerakte, oder?
Also zwei Möglichkeiten:
a) Schule gibt zu, falsche Angaben zu machen, denn es ist nichts da, was so eine Beurteilung rechtfertigen würde
b) sie versuchen wahrheitswidrige Angaben=> dann kriegen wir sie dran ...
die Ex-KL hat ganz offenbar Angst vor diesem und agiert nach seinen Anweisungen. Daher machen Gespräche mit dieser wenig Sinn. Zudem gibt es ein Schreiben des Schulleiters an die Eltern, die Gespräche der Eltern mit den Lehrern untersagen (es ist WIRKLICH wahr!)
die Schule auf schrftl. Aufforderung dazu lapidar und allgemein antwortete, das betreffende Kind hätte mehrfach gegen die Schulordnung verstoßen, würde ebenso ständig in Konflikte mit Lehrkräften und Mitschülern verwickelt gewesen sein, hätte Mängel beim Einhalten von Regeln, in der Achtung anderer und der Konfliktfähigkeit
Sie erwähnen anscheinend aus einer komplexen Geschichte extrem selektiv nur einige Einzelheiten, die in Ihre vorgefasste Meinung passen.
Sie werden es in Ihrer konfliktverschärfenden, Märtyrer-provozierenden Art schon noch schaffen, dass die Schule einen förmlichen Schulausschluss ausspricht.
Wie weit ist die nächste Schule für Erziehungshilfe entfernt?
Hallo
Mir stellt sich hier eine ganz andere Frage. Wurde der Schüler eventuell mit einem anderen verwechselt?
Ich gehe mal davon aus das Sie, wie Sie sagen, nichts von irgendwelchen Vorkommnissen wissen. Gehen Sie auf Elternabende?, Was sagen Mitschüler?
Mir persönlich ist es passiert das die Klassenlehrerin Steif und Fest behauptete meine Tochter würde den Förderunterricht schwänzen, auf einer Klassenfahrt bei der ich dabei war fragte sie dann meine Tochter gell Diana du hast doch.......Meine Tochter heisst aber Rebecca. Ich habe dann mit Ihr gesprochen,,und mit Hilfe des Rektors wurde das Zeugnis
berichtigt und sie musste sich entschuldigen..
Manchmal muss man von Hinten durch die Tür wenn sie vorne zu ist.
Danach ist im Einzelnen umstritten, ob und inwieweit Kopfnoten rechtlich überprüfbar sind. "Kopfnoten sind zumindest dann rechtlich überprüfbar, wenn es sich um Kopfnoten auf Abgangs- oder Abschlusszeugnissen handelt. So hat bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass es sich bei der Bewertung des Sozialverhaltens in einem Realschul-Abschlusszeugnis um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Darüber hinaus sind nach meiner Auffassung auch Kopfnoten auf solchen Zeugnissen justiziabel, bei denen nicht auszuschließen ist, dass diese im späteren Berufsleben von Bedeutung sein können (z. B. im Rahmen einer Bewerbung)."
Hier z.B. --> www.meisterernst.de/pruefungsrecht/loroch-schulrecht-nrw.html gibt es Ausführungen zu der Lage in NRW, die aber m.E. analog auch auf Niedersachsen anzuwenden sind: "Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings bereits, welche Kriterien der Lehrer seiner Notenentscheidung im Einzelnen zugrunde legen kann, inwieweit Einzelnoten festzuhalten sind oder ob eine rechnerische Gesamtnotenbildung zulässig ist. Eindeutige gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu bislang nicht. Aus rechtlicher Sicht bestehen daher durchaus Bedenken gegen diese Form der Verhaltensbewertung. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die bisherige Rechtsprechung zur Überprüfbarkeit von Leistungsnoten auf die „Kopfnoten“ übertragen werden kann.
Hat der Schüler Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vergebenen „Kopfnote“, sollte umgehend - spätestens innerhalb der Monatsfrist - Widerspruch gegen das Zeugnis bei der jeweiligen Schule eingelegt werden." _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Danach ist im Einzelnen umstritten, ob und inwieweit Kopfnoten rechtlich überprüfbar sind. "Kopfnoten sind zumindest dann rechtlich überprüfbar, wenn es sich um Kopfnoten auf Abgangs- oder Abschlusszeugnissen handelt. So hat bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass es sich bei der Bewertung des Sozialverhaltens in einem Realschul-Abschlusszeugnis um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Darüber hinaus sind nach meiner Auffassung auch Kopfnoten auf solchen Zeugnissen justiziabel, bei denen nicht auszuschließen ist, dass diese im späteren Berufsleben von Bedeutung sein können (z. B. im Rahmen einer Bewerbung)."
Hier z.B. --> www.meisterernst.de/pruefungsrecht/loroch-schulrecht-nrw.html gibt es Ausführungen zu der Lage in NRW, die aber m.E. analog auch auf Niedersachsen anzuwenden sind: "Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings bereits, welche Kriterien der Lehrer seiner Notenentscheidung im Einzelnen zugrunde legen kann, inwieweit Einzelnoten festzuhalten sind oder ob eine rechnerische Gesamtnotenbildung zulässig ist. Eindeutige gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu bislang nicht. Aus rechtlicher Sicht bestehen daher durchaus Bedenken gegen diese Form der Verhaltensbewertung. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die bisherige Rechtsprechung zur Überprüfbarkeit von Leistungsnoten auf die „Kopfnoten“ übertragen werden kann.
Hat der Schüler Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vergebenen „Kopfnote“, sollte umgehend - spätestens innerhalb der Monatsfrist - Widerspruch gegen das Zeugnis bei der jeweiligen Schule eingelegt werden."
Naja, hier muss man zwischen zwei verschiedenen Dingen unterscheiden.
Die dargestellten Beiträge beziehen sich auf die im Verwaltungsrecht klassische Frage, ob und wann schulische Noten einen Verwaltungsakt darstellen. Das ist wie beschrieben in der Tat so, dass das nur bei versetzungs- oder abgsangsentscheidenden und bewerbungsrelevanten Noten der Fall ist, da nur hier das Merkmal der "Außenwirkung" iSd. § 35 VwVfG erfüllt ist. Liegt ein VA vor, muss dieser natürlich begründet werden.
Das war aber m.E. nicht die Frage, die lautete:
"haben Eltern eines minderjährigen Schülers (Niedersachsen) ein Anrecht darauf, dass ihnen die Kopfnote "E" (entspricht nicht den Erwartungen) aus einem Versetzungszeugnis ausführlich erläutert wird? "
Denn auch dann, wenn die Note keinen VA darstellt, folgt ja hieraus nicht zugleich, dass man kein Anrecht auf eine Begründung hat. Letzteres würde sich zwar logisch daraus ergeben, dass eine Begründung idR. rechtlich nur dann vorgeschrieben ist, wenn auch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung existiert, da letzteres erst mit Hilfe der Begründung sinnvoll eingelegt werden kann. Dennoch ist auch diese Annahme nicht zwingend. Die Antwort liegt also tatsächlich im Landesschulrecht.
Hat der Schüler Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vergebenen „Kopfnote“, sollte umgehend - spätestens innerhalb der Monatsfrist - Widerspruch gegen das Zeugnis bei der jeweiligen Schule eingelegt werden."
Welche Monatsfrist? Schulzeugnisse enthalten m.W. in der Regel keine Rechtsmittelbelehrung, damit müsste doch eine Widerspruchsfrist von einem Jahr gelten, oder nicht?
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