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Verfasst am: 15.08.08, 05:40 Titel: Anwaltshaftung und alles was dazu gehört
folgender fiktiver Fall:
A betraut RA 1 mit einer Räumungsklage gegen B und wundert sich, dass nichts groß passiert.
A erfährt von der RAK, dass RA 1 keine Zulassung mehr hat und betraut daraufhin RA 2 mit der Regressforderung gegen RA 1.
RA 1 hatte seine Kanzlei im gemeinsamen Haus von ihm und seiner Frau und somit durch seine "Machenschaften" zum gemeinsamen Vermögen beigetragen.
RA 1 hat kein Geld mehr und wird von seiner Frau (verbeamtete Lehrerin in Hessen) unterhalten.
Zwischen den beiden besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Könnte A diese Frau "zwingen", ihre Einkünfte offen zu legen, damit er z. b. in das Taschengeld vollsrecken kann oder hat sie als Ehefrau ein Zeugnisverweigerungsrecht?
A geht davon aus, dass die Frau von den Machenschaften ihres Mannes wusste, zumal sie Nutznieser war, weil ja alles in den gemeinsamen Haushalt floss.
In den Augen von A hat sie eindeutig gegen § 75 (4) HBG verstoßen.
A hofft nun, nicht nur in das Taschengeld vollstrecken zu können, sondern direkt in das Vermögen der Frau.
Weil A vermutet, dass die Frau wusste, dass ihr Mann trotz fehlender Zulassung Fälle übernimmt, überlegt er, diese Frau im Wege der sogenannten Parteienvernehmung vernehmen zu lassen, um sie zu Aussagen zu "zwingen".
Wie ist hier die Rechtslage?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten
Viele Grüße
Niemand2000
P.S.: Sollte das Thema hier falsch sein, bitte ich um Verschiebung in das richtige Forum.
Zwang zur Offenlegung: Nein. A hat mit Ehefrau von RA1 nichts zu tun.
Vertoß gegen 75 IV HBG: Nein. Der Absatz ist nur die deklaratorische Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht und kein Schutzgesetz.
Vollstreckung ins Taschengeld: Der Unterhaltsanspruch dürfte kaum ausreichen, um darin zu vollstrecken (850b II besagt, dass das Taschengeld nur bedingt pfändbar ist. Das Einkommen der Ehefrau darf nicht gering sein und der Gläubiger muss auf die Pfändung angewiesen sein. Außerdem muss es der Billigkeit entsprechen und der Schuldner muss gehört werden und 75 € müssen ihm verbleiben von den 5 % vom Nettoeinkommen, die er als Taschengeld erhält).
Parteivernehmung? Durch wen? Wozu? Natürlich nicht. Im Rahmen der Taschengeldpfändung bei der Ehefrau als Drittschuldnerin könnte natürlich ein Auskunftsanspruch entstehen. Der beschränkt sich aber auf die Einkünfte, die bei einer Beamtin wohl fast von allein zu ermitteln ist.
Die Ehefrau ist keine Partei, sondern allenfalls Zeugin mit den üblichen Rechten des 383 ZPO.
Die Rechtslage ist folgende: Sofern A einen Titel gegen RA1 hat, kann er die Zwangsvollstreckung betreiben, von RA1 die EV abnehmen lassen und alle 3 Jahre eine ZV-Maßnahme durchführen, um die Zinsverjährung zu unterbrechen. Ggfs. kann A den RA1 anzeigen, in der Hoffnung, dass RA1 im Rahmen der Schadenswidergutmachung freiwillig zahlt, um seine Strafe zu mildern. Hierzu sollte A jedoch durch RA2 prüfen lassen, ob wirklich eine Straftat vorliegt, bevor der Schuss nach hinten losgeht. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
reicht es aus, wenn der fiktive ex-anwalt in seiner eV angibt, er würde von seiner frau unterhalten oder muss dieser die exakte höhe des taschengeldes angeben?
Ich würde sagen, die exakte Höhe muss nicht angegeben werden, da in der Praxis bei Ehegatten kein fixes Taschengeld "ausgezahlt" wird. Unter diesem Taschengeld wird eher das verstanden, was sich der Ehemann beim Einkauf für sich mit in den Einkaufswagen legt, bevor die Frau an der Kasse die Karte zückt.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
ja, schon... dieser Anspruch wird fingiert. s.o. (5% vom netto, 75 € pfändungsfrei)
Es ist nur keine "falsche Eidesstattliche Versicherung", wenn er die Höhe nicht angibt. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Verfasst am: 09.10.08, 16:46 Titel: Re: Anwaltshaftung und alles was dazu gehört
So ging/geht der fiktive Fall weiter:
RA 2 hat die Ehefrau des RA 1 angeschrieben, damit sie ihm die Höhe Ihrer Einkünfte mitteilt, damit in das Taschendgeld vollstreckt werden kann.
Die Ehefrau hat gegenüber des RA 2 nun mitgeteilt, dass ihr Mann von ihr kein Taschengeld erhielte und sollte ihm ein pfändbarer Taschengeldanspruch zustehen, erkläre sie die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen ihren Mann und begründet dies wie folgt:
Im Rahmen des Verkaufs des gemeinsamen Hauses musste sie zur Grundbuchbereinigung aus eigenen Mitteln Forderungen der Gläubiger ihres Mannes ablösen. Dafür habe sie bisher keinen Anspruch erhalten.
Anmerkung: A weiß nicht, ob das Haus, in dem RA 1 und seine Ehefrau jetzt wohnen, das Eigentum der beiden ist oder ob die beiden dieses Objekt gemietet haben.
Ich habe nun folgende Verständnis- und sonstigen Fragen zur Rechtslage und bitte um Verschiebung des Themas, falls andere Foren hier besser geeignet wären. Vielen Dank.
folgende Fragen:
- Muss bei einem Verkauf eines Hauses zwingend das Grundbuch bereinigt werden oder ist dies nicht das Privatvergnügen der Ehefrau?
- Seit wann sind Forderungen von Gläubigern im Grundbuch eingetragen, ich dachte bislang, dass dort nur Hypotheken und ähnliches eingetragen sind?
- Ich dachte bislang immer, dass Erwerber von Häusern die Schulden mit übernehmen, aber dafür dann einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis bezahlen müssen. Sehe ich dies völlig falsch?
- Hat A bzw. RA 2 das Recht, in das Grundbuch des alten Hauses Einsicht zu nehmen, um zu kontrollieren, welche Gläubigerschulden getilgt wurden?
- Hat A bzw. RA 2 das Recht, in das Grundbuch des neuen Hauses Einsicht zu nehmen, um zu erfahren, ob dieses Haus Eigentum von RA 1 und seiner Ehefrau ist?
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